Leitsatz (amtlich)
Ist der Geburtsname des verheirateten Adoptierten nicht der Ehename geworden, sondern hat er ihn lediglich als Begleitnamen dem Ehenamen beigefügt, ändert sich der Begleitname automatisch in den durch die Annahme geänderten Geburtsnamen. der Adoptierte hat kein Wahlrecht, stattdessen seinen alten Geburtsnamen als Begleitnamen zum Ehenamen weiterzuführen.
Normenkette
BGB § 1757 Abs. 1, § 1767 Abs. 2, § 1355 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Verden (Aller) (Beschluss vom 27.07.2010; Aktenzeichen 5 III 18/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Verden (Aller) vom 27.7.2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.
Gründe
I. Die 1952 geborene Beteiligte zu 1., eine geborene Ha., schloss im Jahre 1971 mit dem 1949 geborenen Herrn Sch. die Ehe. der Geburtsname Sch. des Ehemannes wurde Ehename. Im Jahre 1979 stellte die Beteiligte zu 1. durch Erklärung ggü. dem Standesbeamten dem Ehenamen ihren Geburtsnamen als Begleitnamen voran. sie führt seitdem den Namen Ha. Sch. Von ihrem Ehemann lebt die Beteiligte zu 1. seit längerer Zeit getrennt. Durch einen am 25.4.2009 wirksam gewordenen Beschluss des AG Ibbenbüren wurde die Beteiligte zu 1. durch den 1945 geborenen Herrn We. als Kind angenommen. Im Adoptionsdekret wurde ausgesprochen, dass sie als Geburtsnamen den Namen We. des Annehmenden erhält.
Die Beteiligte zu 1. ist der Auffassung, dass sich die adoptionsbedingte Namensänderung nur auf ihren Geburtsnamen, nicht aber auch auf ihren Begleitnamen zum Ehenamen erstreckt, so dass ihr Name nach der Adoption "Ha. Sch. geborene We." laute. Dies sei ihr sowohl vom Urkundsnotar als auch von dem mit dem Adoptionsverfahren befassten AG so zugesichert worden und auch nur unter diesen Voraussetzungen sei sie überhaupt mit einer Adoption durch Herrn We. einverstanden gewesen.
Der mit der Führung des Familienbuches befasste Standesbeamte hat es für zweifelhaft gehalten, ob die von der Beteiligten zu 1. gewünschte Namensführung zulässig ist und die Sache über den Beteiligten zu 2. dem AG zur Entscheidung vorgelegt. Das AG hat den Standesbeamten angewiesen, den Namen der Beteiligten zu 1. mit "We. Sch. geborene We." zu führen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1., die weiterhin die Führung des Namens "Ha. Sch. geborene We." erstrebt.
II. Die Beschwerde ist statthaft (§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1. Die Beteiligte zu 1. und ihr Ehemann haben bei der Eheschließung im Jahre 1971 dessen Geburtsnamen Sch. zum Ehenamen bestimmt. die im Jahre 1979 erfolgte Beifügung des Geburtsnamens Ha. der Beteiligten zu 1. als Begleitnamen hat den gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) Sch. der Eheleute nicht geändert. Gemäß §§ 1767 Abs. 2, 1757 Abs. 1 BGB hat die Beteiligte zu 1. aufgrund der Adoption kraft Gesetzes den Familiennamen des Herrn We. als Geburtsnamen erhalten. Die Frage, welche Auswirkungen die Änderung des Geburtsnamens auf einen vom verheirateten Angenommenen zum Zeitpunkt der Adoption bereits geführten Begleitnamen zum Ehenamen hat, ist schon seit längerer Zeit äußerst umstritten.
Zum Teil wird hierzu die Ansicht vertreten, der Angenommene könne seinen früheren Geburtsnamen auch nach der Adoption als Begleitnamen behalten, weil es § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB auch gestatte, den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen - und dies sei schließlich der frühere Geburtsname - dem Ehenamen voranstellen oder anzufügen. Der Angenommene könne aber wählen, ob er den neuen Geburtsnamen gegen den früheren Geburtsnamen eintauschen wolle (BayObLGZ 1999, 367, 369 f. = StAZ 2000, 107, 108. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.10.2010 - I3 Wx 203/10 - veröffentlicht bei juris [Tz. 30 ff.]. Eckebrecht FPR 2001, 357, 371. MünchKomm/von Sachsen, Gessaphe BGB, 5. Aufl., § 1355 Rz. 30. Bamberger/Roth/Enders, BGB, 2. Aufl., § 1757 Rz. 13. Hepting/Gaaz PStR Bd. II Rn. V487).
Nach einer abweichenden Auffassung fällt der Geburtsname als Begleitname mit der Adoption zwar automatisch weg. es stehe dem Adoptierten aber frei, durch Erklärung ggü. dem Standesbeamten den durch Adoption erworbenen neuen Geburtsnamen dem Ehenamen voranzustellen (KG StAZ 1988, 170 f.. Staudinger/Frank, BGB § 1757 Rz. 37 ff.. vgl. auch Fachausschuss Nr. 3847 in StAZ 2009, 82, 83).
Nach einer weiteren und auch vom AG geteilten Ansicht führt die Adoption wegen der zwingenden Vorschrift des § 1757 Abs. 1 BGB dazu, dass der alte Geburtsname als Begleitname automatisch durch den neuen Geburtsnamen ersetzt wird (LG Berlin StAZ 1986, 290. Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1757 Rz. 6. MünchKomm/Maurer, a.a.O., § 1757 Rz. 6. Erman/Saar, BGB, 12. Aufl., § 1757 Rz. 2. Henrich/Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Name...