Leitsatz (amtlich)

1. Der erstinstanzlich unterlegene Antragsteller, der sich die Frist zur Berufungsbegründung nicht unerheblich verlängern lässt und diese verlängerte Frist nicht unerheblich ausnutzt, gibt im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht (mehr) dringlich ist.

2. Dies gilt auch in Fällen, in denen die einstweilige Verfügung erstinstanzlich zwar zunächst antragsgemäß durch Beschluss erlassen worden ist, auf Widerspruch hin aber durch das angefochtene Urteil wieder aufgehoben wurde.

 

Normenkette

ZPO § 940; UWG § 12 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Urteil vom 20.05.2015; Aktenzeichen 11 O 26/14)

 

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Hildesheim vom 20.5.2015 wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

I. Von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 542 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung ist durch einstimmigen Senatsbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 3.9.2015 hat der Senat die beabsichtigte Zurückweisung u.a. wie folgt begründet:

"Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Berufung hat nach derzeitigem Beratungsstand schließlich offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dürfte bereits deshalb unbegründet sein, weil ein Verfügungsgrund fehlt. Bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes im einstweiligen Verfügungsverfahren wird der Verfügungsgrund gem. § 12 Abs. 2 UWG wegen der generellen Eilbedürftigkeit von Wettbewerbssachen zwar vermutet. Die Vermutung für das Bestehen der Dringlichkeit ist nach allgemeiner Auffassung aber widerlegt, wenn der Verletzte durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist.

Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitet vertretenen Auffassung gibt der erstinstanzlich unterlegene Antragsteller, der sich die Frist zur Berufungsbegründung nicht unerheblich verlängern lässt und diese verlängerte Frist nicht unerheblich ausnutzt, im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht (mehr) dringlich ist (KG, Beschl. v. 16.4.2009 - 8 U 249/08, juris Tz. 4 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.7.2002 - 20 U 74/02, juris Tz. 5 f. m.w.N.; vergleichbar betreffend einen Antrag auf der Terminsverlegung: OLG Hamm, Urt. v. 15.3.2011 - 4 U 200/10, juris Tz. 15 ff.; a.A.: OLG Hamburg, Urt. v. 3.12.2003 - 5 U 36/03, juris Tz. 15; Urt. v. 20.9.2012 - 3 U 53/11, juris Tz. 33; ablehnend betreffend kürzere Fristüberschreitung: OLG Naumburg, Urteil vom 20.9.2012 - 9 U 59/12, juris Tz. 5; OLG Frankfurt, Urt. v. 9.8.2012 - 6 U 91/12, juris Tz. 12).

Der Senat teilt diese Auffassung. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich in der Berufungsinstanz in der Sache keine neuen Rechtsfragen stellen, die nicht bereits in erster Instanz herausgearbeitet worden wären. Ein Eingehen auf das Argument des LG, mit dem dieses den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt und die zuvor im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben hat, bedurfte keines nennenswerten Aufwandes. Die Berufungsbegründung war in besonderem Maße einfach zu fertigen. Eine Rechtfertigung, vor dem Hintergrund der von der Verfügungsklägerin angenommenen Dringlichkeit auch nur die reguläre Frist zur Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 2 ZPO auszuschöpfen, ist daher schon zweifelhaft, auch wenn sich der sachbearbeitende Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsklägerin in diesem Zeitraum im Urlaub befunden hat. Hinzu kommt, dass der Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2015 auf eine Arbeitsüberlastung des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin gestützt ist, weil viele Fristsachen "geradezu parallel abliefen und nahezu jeden Tag Gerichtstermine wahrgenommen werden" müssten. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass das Zurückstellen der Fertigung der Berufungsbegründung unter Berücksichtigung der von der Verfügungsklägerin angenommenen Dringlichkeit gerechtfertigt gewesen wäre. Schließlich ist weiter zu berücksichtigen, dass sich bereits das Verfügungsverfahren in erster Instanz aufgrund mehrerer Terminsverlegungsanträge von beiden Parteien erheblich verzögert hatte. Auch wenn jedenfalls für die Terminsverlegungsanträge der Verfügungsklägerin jeweils zwingende Gründe vorgelegen haben mögen, bestand angesichts der ohnehin übermäßig langen Dauer des Verfügungsverfahrens erst recht Anlass, die Berufungsbegründung bevorzugt zu fertigen.

2. (...)"

Der Senat hä...

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