Leitsatz (amtlich)
Wird dem Berufungsbeklagten zugleich mit der Berufungsbegründung ein Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Bestimmung einer Berufungserwiderungsfrist zugestellt, kann der Berufungsbeklagte nach Zurückweisung der Berufung im Kostenfestsetzungsverfahren nur eine 1,1 Gebühr gem. Nr. 3201 RVG-VV als "notwendige Kosten" erstattet verlangen, wenn er einen Sachabweisungsantrag schon vor Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht sowie seine Berufungserwiderung vor Ablauf der dem Berufungskläger zu Stellungnahme gesetzten Frist bei Gericht eingereicht und keine weitere Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt entfaltet hat.
Normenkette
ZPO §§ 91, 104, 522; RVG-VV Nr. 3200
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 18.12.2007; Aktenzeichen 3 O 305/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 3.1.2008, beim LG Hannover per Fax eingegangen am selben Tage, wird der am 20.12.2007 zugestellte Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 3. Zivilkammer des LG Hannover vom 18.12.2007 teilweise geändert.
Die von der Klägerin aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des OLG in Celle vom 25.10.2007 - 3 U 157/07, an die Beklagte in der 2. Instanz zu erstattenden Kosten werden auf 1.493,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 5.11.2007 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Beschwerdewert beträgt 668,18 EUR.
Gründe
I. Mit Urteil vom 7.6.2007 wies das LG die Klage der Berufungskläger auf Rückzahlung zu Unrecht erfolgter Sollbuchungen auf einem Girokonto zurück. Gegen dieses Urteil legten die Berufungskläger mit Schriftsatz vom 4.7.2007, beim OLG eingegangen am 5.7.2007, Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 13.7.2007, bei Gericht eingegangen am 16.7.2007, zeigte die Berufungsbeklagte ihre Verteidigungsbereitschaft an und beantragte, die Berufung unter Hinweis auf den Beschluss des Senats in einer Parallelsache zurückzuweisen. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.9.2007 verlängert worden war, begründete die Berufungsklägerin mit Fax vom selben Tage ihre Berufung. Das Original dieser Berufungsbegründung ging am 24.9.2007 beim OLG ein. Am 27.9.2007 erließ das OLG einen sieben Seiten umfassenden Hinweisbeschluss, in dem die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO angekündigt und nach Erläuterung der Sach- und Rechtslage der Berufungsklägerin Gelegenheit zur Stellungnahme oder Rücknahme des Rechtsmittels aus Kostengründen gegeben wurde. Dieser Beschluss wurde der Berufungsbeklagten mittels Empfangsbekenntnis am 8.10.2007 zusammen mit der Berufungsbegründung zugestellt, ohne dass der Berufungsbeklagten zugleich oder danach eine Berufungserwiderungsfrist gesetzt wurde. Mit Schriftsatz vom
12.10.2007, also noch vor Ablauf der der Berufungsklägerin gesetzten Stellungnahmefrist, begründete die Berufungsbeklagte ihren Zurückweisungsantrag wie folgt:
"Die Klage ist aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils - die sich die Beklagte zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen macht - unbegründet. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor. Beweis war nicht zu erheben. Dementsprechend liegt keine Rechtsverletzung gem. §§ 546, 513 Abs. 1 ZPO vor; auch eine nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsache rechtfertigt keine andere Entscheidung, so dass ein Berufungsgrund nicht besteht.
Dementsprechend ist die Berufung der Klägerin ohne Aussicht auf Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und dient weder der Fortbildung des Rechts noch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des Berufungsgerichts. Dementsprechend schließt sich die Beklagte der Ansicht des OLG an, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen."
Mit Schriftsatz vom 22.10.2007, vorab per Fax beim OLG am selben Tage eingegangen, bat die Berufungsklägerin, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und beantragte die Revision ggf. zuzulassen, wobei sie ihre Rechtsauffassung unter Hinweis auf Rechtsprechung im Einzelnen darlegte. Wegen des genauen Inhalts wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 22.10.2007 (Bl. 189 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 25.10.2007, beiden Parteien am 31.10.2007 zugestellt, wies das OLG die Berufung der Berufungsklägerin durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 1.11.2007, beim LG eingegangen am 5.11.2007, hat die Berufungsbeklagte die Festsetzung einer 1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 RVG-VV nach einem Streitwert von 55.140,25 EUR zzgl. einer Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 RVG-VV sowie USt, Gesamtbetrag: 2.161,99 EUR beantragt. Dagegen hat sich die Berufungsklägerin mit Schriftsatz vom 8.11.2007 gewandt und geltend gemacht, dass nach einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des BGH lediglich eine Verfahrensgebühr i.H.v. 1,1 erstattungsfähig sei. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.12.2007, der Berufungskläg...