Entscheidungsstichwort (Thema)
Sondereigentumsfähigkeit von Doppelstockgaragen
Normenkette
WEG § 5 Abs. 2, § 16 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 03.06.2005; Aktenzeichen 4 T 73/04) |
AG Hannover (Aktenzeichen 71 II 398/04) |
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 6) wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde hat der Antragsgegner zu 6) zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Wert für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde: 3.000 EUR.
Gründe
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 6) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das LG hat mit Recht die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung vom 6.7.2004 betreffend TOP 21 als gültig erachtet und die insoweit gegenteilige Entscheidung des AG aufgehoben. Die mit der weiteren sofortigen Beschwerde des Antragsgegners zu 6) dagegen vorgebrachten Argumente führen zu keiner abweichenden Beurteilung.
Ohne Erfolg macht der Antragsgegner zu 6) geltend, dass nach der Teilungserklärung an den Doppelstockgaragen Sondereigentum bestehe, weshalb auch nur die entsprechenden Garageneigentümer mit anfallenden Instandsetzungskosten belastet werden dürften. Denn die Frage, ob Doppelgaragen als solche überhaupt sondereigentumsfähig sind, ist in Rechtsprechung und Schrifttum streitig (vgl. zum Meinungsstand statt aller Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 5 Rz. 56, m.w.N.). Die Frage bedarf für den vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung. Denn selbst wenn man die Sondereigentumsfähigkeit von Doppelstockgaragen bejahen würde, bezöge sie sich nur auf die entsprechenden Räumlichkeiten (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 5 Rz. 56; Weitnauer/Briesemeister, WEG, 9. Aufl., § 5 Rz. 29). Dagegen sind nach § 5 Abs. 2 WEG auch in diesem Bereich konstruktive Gebäudeteile nicht sondereigentumsfähig. Ein solcher konstruktiver Bestandteil sind auch die Hebebühnen einer Doppelstockgarage (ebenso Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 5 Rz. 56; OLG Düsseldorf NZM 1999, 571, m.w.N.). Dieser jedenfalls ganz h.M. (a.A. Häublein in Anm. zu OLG Düsseldorf NZM 1999, 571 in MittBayNot 2000, 112 [114]) steht auch nicht etwa die Entscheidung des BayObLG in DNotZ 1995, 70 (BayObLG v. 21.7.1994 - 2Z BR 56/94, BayObLGReport 1994, 66 = DNotZ 1995, 70) entgegen, weil in jener Entscheidung es nicht um Instandsetzungskosten für eine Hebebühne, sondern um Fragen des Nutzungsrechts ging (OLG Düsseldorf NZM 1999, 571 [572] re. Sp. u.).
Dieser vorherrschenden Auffassung schließt sich der Senat an. Denn § 5 Abs. 2 WEG ist zwingendes Recht. Er kann auch durch Regelungen in einer Teilungserklärung nicht abbedungen werden (OLG Düsseldorf NZM 1999, 571). Deshalb kann auch unentschieden bleiben, ob im vorliegenden Fall die Teilungserklärung vom 14.3.1994 Sondereigentum an den Doppelgaragen begründet hat.
Denn zum einen spricht die Formulierung auf S. 2 letzter Abs. (Bl. 25 unten d.A.) der Teilungserklärung, wonach jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum auch an einer nicht Wohnzwecken dienenden Raumeinheit bzw. einem Stellplatz bzw. Doppelparker zugewiesen wird, dafür, dass nur an den Räumen und nicht auch den Hebebühnen als wesentlichem Bestandteil des Gebäudes Sondereigentum begründet werden sollte. Wollte man das anders sehen und annehmen, dass auch an den Hebebühnen nach der Teilungserklärung Sondereigentum hätte begründet werden sollen, könnte auch das der weiteren Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil zum anderen eine solche Regelung gegen § 5 Abs. 2 WEG verstieße und deshalb unwirksam wäre. Denn sind in einer Teilungserklärung Gegenstände zu Sondereigentum erklärt, die nach dem Gesetz nicht Sondereigentum sein können, oder ist es bei Begründung in der Teilerklärung nicht eindeutig erkennbar beschrieben, so entsteht kein Sondereigentum; vielmehr bleibt es dann bei gemeinschaftlichem Eigentum (OLG Düsseldorf NZM 1999, 571, m.w.N.).
Dass es sich bei den Hebebühnen um konstruktive Bestandteile handelt, hat die Antragsgegnerin zu 4) S. bereits in ihrer Beschwerdebegründung vom 26.12.2004 (Bl. 124 f. d.A.) unwidersprochen vorgetragen. Dies hat auch das LG seinem Beschluss rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, wenn es als tragenden Grund seiner Entscheidung u.a. die Erwägung angestellt hat, dass anderenfalls der entsprechende Doppelparker die Hebebühnen entfernen dürfte, was u.a. zur Folge hätte, dass keine Doppelgarage mehr bestünde. Die Rechtslage ist auch nach Auffassung des Senats insoweit nicht anders, als sie sich auch sonst bei tragenden Bestandteilen einer Anlage darstellt, beispielsweise tragenden Balkonen oder Wänden. Dass die Hebebühnen sich innerhalb eines (sonderrechtsfähigen) Raumes befinden, steht ihrer Eigenschaft als konstruktivem Gebäudeteil nicht entgegen.
Deshalb muss es auch nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall bei der allgemeinen Regelung verbleiben, wonach die Instandhaltungs- und ...