Normenkette
RVG-VV Nr. 1000 Abs. 1, Nr. 1003
Verfahrensgang
AG Lüneburg (Beschluss vom 13.03.2014; Aktenzeichen 37 F 253/13) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem LG Lüneburg vom 26.3.2014 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Lüneburg vom 13.3.2014 geändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors bei dem LG Lüneburg vom 11.3.2014 wird die der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin aus der Staatskasse zu erstattende Einigungsgebühr für die Verfahren 37 F 251/13 SO, 37 F 252/13 EAUG und 37 F 253/13 UG auf insgesamt 341,53 EUR festgesetzt.
II. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern der am 3.1.2004 geborenen ... Vor dem AG - Familiengericht - Lüneburg waren zwischen ihnen die Verfahren 37 F 251/13 betreffend die elterliche Sorge, 37 F 252/13 Einstweilige Anordnung Umfangsrecht und 37 F 253/13 Hauptsacheverfahren Umgangsrecht anhängig.
Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2013 vor dem AG - Familiengericht - Lüneburg wurden alle drei Verfahren zusammen verhandelt. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung schlossen die Beteiligten zunächst einen Vergleich betreffend das Umgangsrecht hinsichtlich der Verfahren 37 F 253/13 und 37 F 252/13. Sodann schlossen sie im Verfahren 37 F 251/13 einen Vergleich bezüglich der elterlichen Sorge.
In der Folgezeit wurde für die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin für ihre anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Einigung in dem Verfahren 37 F 252/13 mit Festsetzung vom 3.2.2014 eine Einigungsgebühr i.H.v. 136,85 EUR und in dem Verfahren 37 F 251/13 mit Festsetzung vom 9.12.2013 eine Einigungsgebühr i.H.v. 239,19 EUR festgesetzt und jeweils aus der Landeskasse erstattet.
Mit Schreiben vom 11.3.2014 hat der Bezirksrevisor bei dem LG Lüneburg Erinnerung gegen die Festsetzung und Auszahlung der Rechtsanwaltsvergütung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zugunsten der beigeordneten Rechtsanwältin der Antragsgegnerin in Höhe eines Teilbetrages von 34,51 EUR eingelegt.
Zur Begründung führt er aus, dass für einen einheitlichen Vergleich über mehrere anhängige Verfahren lediglich eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 RVG-VV aus den zusammengerechneten Gegenstandswerten der Verfahren anfalle. Schließlich liege nur ein Vertrag i.S.d. Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 1000 RVG-VV vor. Vorliegend seien die Beteiligten in allen obigen Verfahren zu einer gemeinsamen Verhandlung geladen worden. Zwar seien in dem Terminprotokoll zwei isolierte Vereinbarungen, zum einen zur Regelung des Umgangsrechts und zum anderen über die Regelung des Sorgerechts festgehalten worden. Dennoch handele es sich im Ergebnis um einen einheitlichen Vergleich über sämtliche Verfahrensgegenstände im Sinne der Anmerkung zu Nr. 1000 RVG-VV. Die getrennte Protokollierung ändere hieran nichts. Die Verhandlungen über die Einigung über sämtliche Gegenstände hätten zeitgleich stattgefunden. Die Kindschaftssachen stünden auch in einem so engen Zusammenhang, dass hier nicht von mehreren gesonderten Vereinbarungen ausgegangen werden könne. Die Beteiligten hätten erkennbar sämtliche Streitigkeiten "in einem Abwasch" gütlich erledigen wollen. Zudem dürfe wohl davon auszugehen sein, dass die vorliegende Einigung über das Sorgerecht nicht stattgefunden hätte, ohne die entsprechende Einigung zum Umgangsrecht. Auch aufgrund dieses Abhängigkeitsverhältnisses der Einigungserklärung sei von einem einheitlichen Vergleich auszugehen. Allein aus der Zahl der Überschriften in dem Terminprotokoll könnten nicht mehrere Einigungen im Sinne von Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 1000 RVG-VV konstruiert werden.
Der zusammengerechnete Wert der Gegenstände der obigen Verfahren betrage 7.500 EUR (37 F 251/13 = 3.000 EUR, 37 F 252/13 = 1.500 EUR, 37 F 253/13 = 3.000 EUR). Nach der Gebührentabelle zu § 49 RVG entstünden somit für die Tätigkeit in allen Verfahren im Rahmen der Einigung eine 1,0 Einigungsgebühr. Nach Nr. 1003 RVG-VV i.H.v. 287 EUR zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt 341,53 EUR. Da der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin in dem Verfahren 37 F 252/13 und 37 F 251/13 zwei getrennte Einigungsgebühren i.H.v. 136,85 EUR und 239,19 EUR aus der Landeskasse erstattet worden seien, verbliebe daher eine Rückforderung i.H.v. 34,51 EUR.
Mit Beschluss vom 13.3.2014 hat das AG - Familiengericht - Lüneburg die Erinnerung der Landeskasse zurückgewiesen und wegen der Bedeutung der Sache gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung führt das AG aus, dass die Erinnerung der Landeskasse zwar zulässig sei, in der Sache jedoch keinen Erfolg habe. Ausweislich des Protokolls seien ausdrücklich zwei getrennte Vergleiche geschlossen worden. Dies gehe aus den separaten Überschriften auch deutlich hervor. Es liege mithin eben gerade nicht nur ein einheitlicher Vergleich vor, durch welchen gleichzeitig mehrere Verfahren beendet werden sollten. Allein die ...