Leitsatz (amtlich)
Der Rechtsanwalt hat die Pflicht, bei drohender Verjährung in einem Bauprozess zumindest ein selbständiges Beweisverfahren zwecks Verjährungsunterbrechung einzuleiten.
Normenkette
BGB §§ 639, 477 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 12.04.2011; Aktenzeichen 20 O 29/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. vom 20.5.2011 gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 20. Zivilkammer des LG Hannover vom 12.4.2011 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung der Kammer vom 8.6.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten zu 2. auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die - ehemals in einer Sozietät verbundenen - Beklagten auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages in Anspruch.
Der Beklagte zu 2. (im Folgenden nur Beklagter) wurde vom Kläger im Juni 2002 mit der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen das Planungsbüro ..., Inhaber ... (im Folgenden nur Planungsbüro), das mit der G. e.V. (im Folgenden nur Förderverein) Architektenverträge hinsichtlich des Neubaus eines vom Kläger betriebenen Kindergartens geschlossen hatte, beauftragt. Die Arbeiten des Planungsbüros wurden seitens der Auftraggeberin am 30.7.1997 abgenommen und der Beklagte zu 2. stellte für den Kläger mit am 30.7.2002 beim LG Hannover eingegangenem Schriftsatz einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (4 OH 9/02), in dem Mängel an den Arbeiten des Planungsbüros - insbesondere mit Blick auf das entworfene Grasdach - festgestellt wurden. Mit am 23.5.2006 eingegangener und am 21.7.2006 zugestellter Klage nahm der Beklagte als Bevollmächtigter des Klägers das Planungsbüro auf Mängelbeseitigung in Anspruch, deren Streitwert das LG mit Beschluss vom 12.6.2006 auf bis zu 140.000 EUR festsetzte (4 O 178/06). In der mündlichen Verhandlung vor dem LG, in der der derzeitige Bevollmächtigte des Klägers auftrat, der die Vertretung des Klägers nach Beendigung des Mandats zum Beklagten im Juni 2006 übernommen hatte, bestritt der Prozessbevollmächtigte des Planungsbüros erstmals die Aktivlegitimation des Klägers, da die Verträge mit dem Förderverein geschlossen worden waren. Dieses Vorbringen wies das LG mit Urteil vom 16.3.2007 als verspätet zurück, mit dem es die dortige Beklagte zur Zahlung von 98.523,98 EUR verurteilte. Die hiergegen gerichtete Berufung des Planungsbüros, mit der diese die Einrede der Verjährung erhob, erachtete das OLG Celle (13 U 114/07) - bei vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage - für voraussichtlich begründet, woraufhin die Parteien einen Vergleich schlossen, wonach die dortige Beklagte zur Abgeltung der Klageforderung 20.000 EUR an den Kläger zu zahlen hatte. Mit Vereinbarung vom 7.3.2008 trat der Förderverein Ansprüche gegenüber dem Planungsbüro an den Kläger ab (Bl. 11 d.A.).
Der Kläger hält eine Pflichtverletzung des Beklagten für gegeben, dadurch dass dieser nicht die Vorgabe seiner Mandantin, für die Durchsetzbarkeit der an sich dem Förderverein zustehenden Forderung durch den Kläger Sorge zu tragen, umgesetzt hat. Indem der Beklagte nicht für eine Abtretung des Anspruchs vor Einleitung des Beweissicherungsverfahrens Sorge getragen habe, sei mit Ablauf des 30.7.2002 Verjährung der Ansprüche des Fördervereins eingetreten und die Durchsetzung der Ansprüche durch den Kläger sei damit ebenfalls unmöglich geworden. Ein weiterer Fehler des Beklagten liege darin, dass er namens des Klägers noch am 23.5.2006 Klage erhoben habe, wenngleich der Anspruch schon verjährt gewesen sei. Da die Klage gegen das Planungsbüro im Falle einer Abtretung des Anspruchs in unverjährter Zeit auch vor dem OLG in dem vom LG ausgesprochenen Umfang (98.523,98 EUR) Erfolg gehabt hätte, stünde ihm ein Schadensersatzanspruch in diesem Umfang unter Abzug der aus dem geschlossenen Vergleich geleisteten Zahlung (20.000 EUR) i.H.v. 78.523,89 EUR zu, den er mit der Klage geltend macht.
Dem ist der Beklagte entgegengetreten mit der Behauptung, den Vorstand des Klägers auf die Notwendigkeit der Abtretung des Anspruchs seitens des Fördervereins hingewiesen zu haben. Zudem beruhe der vom Kläger geltend gemachte Schaden nicht auf einer durch ihn versäumten Empfehlung, sich Ansprüche des Fördervereins abtreten zu lassen, der die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Planungsbüro ohnehin dem Kläger habe überlassen wollen, sondern sei gleichermaßen auf Fehler der derzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen, die sich ohne weiteres eine Abtretungserklärung noch im Prozess hätten verschaffen können. Jedenfalls der in der Berufungsinstanz des Vorprozesses geschlossene Vergleich sei dem Beklagten nicht zuzurechnen. Der geltend gemachte Schaden sei nicht dem Kläger entstanden, sondern allenfalls dem Förderverein, da dieser Forderungsinhaber gewesen sei, woran auch die nachträglich vereinbarte Abtretung nichts ändere.
Das LG hat den An...