Entscheidungsstichwort (Thema)

keine Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren im Versorgungsausgleich bei Anrechten aus Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Berechnung des Ausgleichswerts von Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dürfen nur noch geschlechtsneutrale Barwertfaktoren verwendet werden.

 

Normenkette

VersAusglG § 11; GG Art. 3 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 02.05.2012; Aktenzeichen 604 F 1126/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.03.2017; Aktenzeichen XII ZB 663/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 2.5.2012 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels zu I Abs. 3 des Tenors wie folgt geändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer:...) nach Maßgabe der Satzung der Versorgungsanstalt in der Fassung vom 1.1.2013 zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 20,99 Versorgungspunkten, bezogen auf den 29.2.2008, übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

Beschwerdewert: 1.000 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) schlossen am 25.10.1985 miteinander die Ehe und wurden auf den am 10.3.2008 zugestellten Antrag des Ehemannes durch (sofort rechtskräftig gewordenen) Beschluss des AG Hannover vom 24.10.2011 geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde abgetrennt. Darüber hat das AG nach Einholung von Auskünften auf der Grundlage des seit dem 1.9.2009 geltenden neuen Rechts mit dem angefochtenen Beschluss entschieden. Dabei hat es gesetzliche Rentenanwartschaften beider Ehegatten sowie betriebliche Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und bei einem privaten Versorgungsträger intern geteilt und ein Anrecht der Ehefrau aus einer Lebensversicherung gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich ausgeschlossen.

Gegen den Ausgleich des bei der VBL bestehenden Anrechts aus der Pflichtversicherung ("VBLklassik"), dem das AG den von der VBL mitgeteilten Ausgleichswert von 18,13 Versorgungspunkten zugrunde gelegt hat, richtet sich die Beschwerde des Versorgungsträgers. Die VBL macht geltend, ihr sei bei der Berechnung des Ausgleichswerts insoweit ein Fehler unterlaufen, als bei der Umrechnung des Ausgleichswerts als Barwert (6.467,97 EUR) in die auf die ausgleichsberechtigte Ehefrau zu übertragenden Versorgungspunkte ein falsches Geburtsdatum der Ehefrau (nämlich dasjenige des Ehemannes) und daraus folgend ein unzutreffendes versicherungsmathematisches Alter der Ehefrau bei Ehezeitende und somit ein falscher Barwertfaktor (7,434) zugrunde gelegt worden seien. Bei Ansatz des richtigen Barwertfaktors (6,436) ergebe sich ein Ausgleichswert von 20,94 Versorgungspunkten.

Die beteiligten Eheleute sind der Beschwerde nicht entgegengetreten.

II. Die zulässige Beschwerde, die sich auf den Ausgleich des vom Ehemann bei der VBL erworbenen Anrechts beschränkt, hat insoweit Erfolg, als das auf die Ehefrau zu übertragende Anrecht in seinem Ausgleichswert zu korrigieren ist. Der Ausgleichswert des bei der VBL erworbenen Anrechts ist jedoch nicht auf die von der VBL errechneten 20,94 Versorgungspunkte, sondern auf 20,99 Versorgungspunkte festzusetzen. An dieser Korrektur ist der Senat auch nicht durch das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers gehindert, da die VBL weder einen bestimmten Antrag gestellt hat noch erkennbar ist, dass sich die Abweichung von der Berechnung der VBL zwangsläufig zu ihrem Nachteil auswirken wird.

1. Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Versorgungsanrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Den Ehezeitanteil hat der Versorgungsträger in der Bezugsgröße des Versorgungssystems zu berechnen (§ 5 Abs. 1 VersAusglG), und das Gericht hat die Teilung auch in dieser Bezugsgröße vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 16/10144, 50; BGH FamRZ 2012, 1545 [1546]). Hier ist der Ehemann hinsichtlich des bei der VBL erworbenen Anrechts ausgleichspflichtig (§ 1 Abs. 2 S. 1 VersAusglG). Er hat nach Mitteilung des Versorgungsträgers in der maßgeblichen Ehezeit vom 1.10.1985 bis zum 29.2.2008 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) ein Anrecht auf eine Betriebsrente von monatlich 148,09 EUR, das sind in der Bezugsgröße des Versorgungssystems (§ 5 Abs. 1 VersAusglG) 37,02 Versorgungspunkte, erworben. Der insoweit ausgleichsberechtigten Ehefrau steht die Hälfte des Werts des Ehezeitanteils als Ausgleichswert zu (§ 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG).

Entscheidet sich der Träger des auszugleichenden Anrechts - wie hier die VBL - für die Ausgleichsform der internen Teilung, so überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person - hier die Ehefrau - zu Lasten des Anrechts der au...

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