Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorläufiger Insolvenzverwalter. Vergütungsfestsetzung. Normalvergütung. Zu und Abschläge. kurze Dauer
Leitsatz (amtlich)
1. Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist grundsätzlich nur dann zuzulassen, wenn sich aus der Beschwerdebegründung eindeutig ergibt, welche Gesetzesverletzung seitens des Beschwerdeführers gerügt werden soll; die bloße Wiederholung des Festsetzungsantrags in einer Vergütungssache mit der Geltendmachung zahlreicher Erhöhungspositionen ohne Ausführungen zu der Frage, aus welchen Gründen die Zurückweisung einzelner Positionen eine Gesetzesverletzung darstellen soll, reicht für einen Zulassungsantrag nicht aus.
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem Insolvenzgericht bei einer sehr kurzen Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung von wenigen Tagen den dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu gewährenden Prozentsatz der Regelvergütung des Insolvenzverwalters deutlich herabsetzt und etwa bei einer Verfahrensdauer von 5 Tagen eine Reduzierung von 25 auf 15 % vornimmt.
3. Allgemeine Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Vergütungsfestsetzung in seinem Vergütungsantrag, in denen nur die in der Literatur beschriebenen Kriterien für die Vergütungsfestsetzung wiederholt werden, sind für die Bestimmung des Prozentsatzes der Regelvergütung des Insolvenzverwalters und die Frage nach der Bewilligung von Zuschlägen auf die Grundvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters unbeachtlich; Vergütungsanträge, in denen geltend gemacht wird, dass die vorläufige Insolvenzverwaltung vom Normalfall abgewichen sei und deshalb aufgrund bestimmter Erschwernisse ein im Verhältnis zum Normalfall abweichender Prozentsatz der Regelvergütung des Insolvenzverwalters als Grundvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt werden sollte, müssen mit entsprechendem konkreten Tatsachenvortrag belegt werden.
4. Der als Gutachter für die Frage der Massekostendeckung bestellte vorläufige Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die anfallende Vergütung im Eröffnungsverfahren möglichst exakt zu bestimmen; die bloße Angabe der Durchschnittsvergütung unter dem nicht deutlich gemachten Vorbehalt des Einforderns einer erheblich höheren Vergütung widerspricht den Pflichten eines Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren.
Normenkette
InsO §§ 21-22; InsVV § 11
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 29.05.2001; Aktenzeichen 20 T 798/01) |
AG Hannover (Aktenzeichen 906 IN 610/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 14. Juni 2001 gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 29. Mai 2001 wird zugelassen.
Die sofortige weitere Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 29. Mai 2001 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 45.135,29 DM.
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Tischlereiunternehmens.
I.
Mit einem am 27. Oktober 2000 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag stellten die Geschäftsführer der Schuldnerin, die sich zuvor bereits durch den Beschwerdeführer hatten beraten lassen, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH. Auf diesen Antrag bestellte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2000, einem Freitag, den Beschwerdeführer als vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Die Schuldnerin hatte zu diesem Zeitpunkt den bei ihr noch beschäftigten Arbeitnehmern schon seit drei Monaten keine Löhne mehr gezahlt. Sie verfügte jedoch noch über einige nicht fertig gestellte Aufträge. Der Beschwerdeführer bemühte sich in der Folgezeit um eine beschleunigte Erstattung seines Berichtes als vorläufiger Insolvenzverwalter, um eine Eröffnung des Verfahrens zum 1. November 2000 zu erreichen. Schon am 31. Oktober 2000 legte er ein Gutachten vor, in dem er dem Insolvenzgericht im Hinblick auf eine freie Masse von knapp 100.000 DM bei voraussichtlichen Kosten des Verfahrens von etwa 88.000 DM (davon die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von geschätzten knapp 26.000 DM) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens empfahl. Diese erfolgte am 1. November 2000 mit der Bestellung des Beschwerdeführers als Insolvenzverwalter.
In der Folgezeit stellte der Beschwerdeführer am 22. Januar 2001 einen Antrag auf Vergütung seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter mit einem Betrag von 75.225,49 DM. Auf der Basis eines verwalteten Vermögens von 2.412.961,50 DM, in das auch die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände mit einbezogen waren, beantragte er eine Vergütung von 50 % des Regelsatzes der Vergütung des Insolvenzverwalters, die gemäß § 2 InsVV 103.759,30 DM betrug. Zu dieser Vergütung beantragte er einen Zuschlag von 25 %, entsprechend e...