Verfahrensgang

LG Bückeburg (Urteil vom 30.04.2015; Aktenzeichen 3 O 41/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.4.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer/Einzelrichter des LG Bückeburg teilweise geändert und unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.505,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.9.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger zu 8 % und die Beklagte zu 92 %. Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz

trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

- Abgekürzt gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO -

Die Berufung ist zulässig und hat mit dem zuletzt gestellten Antrag zur Hauptsache Erfolg, hinsichtlich der Nebenforderung bleibt sie erfolglos.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für 95 Tage á 79,00 EUR, mithin 7.505,00 EUR.

Die alleinige Haftung der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 13.6.2014 ist zwischen den Parteien unstreitig.

Dem Kläger ist Nutzungsentschädigung zu gewähren, denn für den hier fraglichen Zeitraum sollte der Oldtimer wie ein normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt werden (sogleich unter 1.) und ein Ersatzfahrzeug stand dem Kläger nicht zur Verfügung (siehe unten 2.).

1. Zwischen den Parteien ist in zweiter Instanz nicht mehr streitig, dass der Kläger den Wagen, den er üblicherweise für Alltagsfahrten verwendete, nämlich den Audi A6, bereits vor dem Unfall mit dem Oldtimer verkauft hatte, sodass er wegen seiner Verpflichtung zur Übergabe des Fahrzeuges den Audi A6 ab dem 21.6.2014 nicht mehr zur Verfügung hatte und der bestellte Neuwagen erst Anfang Oktober 2014 geliefert wurde. Für die Zeit vom 22.6.2014 bis zum 23.9.2014 (Zulassung des Ersatz-Oldtimers) hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung der entgangenen Nutzungsmöglichkeit.

2. Dem Kläger stand für die fragliche Zeit ein Ersatzfahrzeug nicht zur Verfügung. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich wiederholten Beweisaufnahme war es zur Überzeugung des Senats zwischen dem Kläger und dessen Ehefrau so geregelt, dass jedem jeweils ein Auto "zugewiesen" war. Auf die Eigentumsverhältnisse im Einzelnen kommt es bei dieser Konstellation nicht an. Der Oldtimer und der Audi waren "die Wagen des Klägers", die er regelmäßig und seine Frau nur im Ausnahmefall nutzte, der Seat war "der Wagen seiner Ehefrau", den sie regelmäßig und der Kläger nur im Ausnahmefall nutzte. Es ist unerheblich, ob der Seat nun im gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehegatten oder eines Ehegatten stand. Entscheidend ist die Zuweisung innerhalb der Familie und die praktizierte Nutzung.

Die Ehefrau des Klägers hat in der Vernehmung vor dem Senat anschaulich geschildert, dass und warum beide Ehegatten auf die Nutzung eines Pkws angewiesen waren. Sie wohnen in einer eher ländlich geprägten Gegend, an einem Berg außerhalb des Ortskerns. Jegliche Erledigungen, die zu tätigen sind, also beispielsweise das Einkaufen von Lebensmitteln und Gegenständen des häuslichen Bedarfs, Treffen mit Freunden, Fahrten zu Sport- und sonstigen Veranstaltungen, Besuche von Familienmitgliedern, etc. führte jeder Ehegatte mit dem ihm "gehörenden" Pkw durch. Die Zeugin hat glaubhaft geschildert, dass beide Ehegatten daran gewöhnt waren, ohne Planung im Speziellen sofort loszufahren und Dinge zu besorgen, wenn dies erforderlich wurde, seien es beispielsweise Einkäufe von Lebensmitteln, Pflanzen oder sonstiges Gartenzubehör bei einer Arbeit im Garten etc. oder sich sonst spontan etwas ergab, wozu das Auto benötigt wurde. Wegen der Entfernung vom Ortskern und der hügeligen Lage kam es nicht in Betracht, diese Dinge regelmäßig zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu erledigen. Auch der Bus wurde aus Praktikabilitätsgründen (z.B. Einkäufe tragen) nicht benutzt. Angesichts der Lebenssituation des Klägers und seiner Ehefrau - beide im Ruhestand - und der Wohnsituation ist es nachvollziehbar, dass beide über ein Fahrzeug verfügen und dies auch regelmäßig benutzen mit der Folge, dass es dem anderen nicht ohne weiteres zur Verfügung steht, wenn ein Fahrzeug längere Zeit ausfällt.

Demgemäß hat die Ehefrau des Klägers deutlich geschildert, wie sehr sich die Eheleute hätten absprechen und auch einschränken müssen, um in der damaligen Situation mit nur einem Fahrzeug auszukommen.

Es haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Zeugin wissentlich oder unwissentlich die Unwahrheit ausgesagt hätte. Als Ehefrau des Klägers hat sie ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Der Senat hat jedoch den Eindruck gewonnen, dass sie bemüht war, gewissenhaft und genau auszusagen und nur dasjenige zu schildern, an das sie sich sicher erinnert. Es war kein Hang zur Übertreibung festzustellen oder ein sonstiges "Dramatisieren", sondern die Zeugin hat sachlic...

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