Normenkette

BGB §§ 195, 199, 203, 249

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Urteil vom 10.08.2016; Aktenzeichen 2 O 352/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. August 2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche als Rentenversicherung der Geschädigten M. L. aus einem am 13. April 1996 stattgefundenen Verkehrsunfall geltend, der sich u. a. zwischen der Geschädigten und dem am 31. Dezember 2010 verstorbenen Herrn J. B. ereignet hatte, und der von Herrn B. allein verursacht wurde. Die Beklagten sind die gemeinschaftlichen Erben des Herrn B. Frau L. erlitt bei dem Unfall eine schwerwiegende Fraktur am Bein mit Knochenverlust und musste deshalb mehrfach operiert werden.

Am 18. Mai 2012 stellte die Geschädigte infolge der andauernden unfallbedingten Verletzungsfolgen bei der Klägerin einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente (Anlage MW7), welche der Regressabteilung der Klägerin erstmals am 24. Mai 2012 zur Kenntnis gelangte.

Nach Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens vom 18. September 2012 gewährte die Klägerin der Geschädigten Frau L. mit Rentenbescheid vom 11. Oktober 2012 Erwerbsminderungsrente ab dem 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2015.

Die Klägerin machte erstmals mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 Regressansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Herrn B. geltend, zuletzt mit Schreiben vom 6. November 2015 über insgesamt 29.765,21 EUR für Erwerbsminderungsrente im Zeitraum 1. Dezember 2012 bis 30. November 2015 (Anlagen MW8 - MW11). Auch über den Zeitraum vom 30. November 2015 hinaus zahlt die Klägerin dauerhaft an die geschädigte Frau L. Erwerbsminderungsrente.

Die Haftpflichtversicherung wandte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 8. November 2012 Verjährung ein, wobei dieses neben der Schadennummer folgenden Betreff hatte:

"Kraftfahrt-Haftpflicht L./J. B. vom 13.04.1996"

(Anlage B 1 - Bl. 63 d. A.).

Die am 11. Dezember 2015 eingegangene Klage hatte sich zunächst gegen Herrn J. B. gerichtet. Diese konnte jedoch aufgrund eines vermeintlichen Adressfehlers und sodann wegen der Nachricht, dass dieser bereits verstorben war, nicht zugestellt werden. Dies ist der Klägerin aufgrund Verfügung des Landgerichts vom 4. Januar 2016 (Blatt 14 R) mitgeteilt worden. Auf die Nachfrage beim Nachlassgericht hat die Klägerin mit am 14. Januar 2016 eingegangener Mitteilung des Amtsgerichts Buxtehude von den jetzigen Beklagten als Erben in Erbengemeinschaft nach dem J. B. erfahren. Unter dem 15. Januar 2016 hat die Klägerin sodann mitgeteilt, dass sich das Klagebegehren nunmehr gegen die jetzigen Beklagten richte und ihre Klageanträge umgestellt. Die ursprüngliche Klageschrift mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016 ist wegen abweichender Schreibweise und geänderter Adressen den Beklagten erst am 3. Februar 2016 bzw. 7. März 2016 zugestellt worden.

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Klägerin hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, sie habe erste Kenntnis von Schaden und Schädiger im Sinne der Rechtsnachfolger und nunmehrigen Verantwortlichen erst am 14. Januar 2016 erhalten, weswegen die Regressansprüche bezüglich der an Frau M. L. geleisteten Erwerbsminderungsrente wegen Verdienstausfalls sowie wegen eines Haushaltsführungsschadens nicht verjährt seien.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 29.765,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner im Rahmen der Übergangsfähigkeit gemäß § 116 SGB X verpflichtet sind, jedwede weiteren Leistungen der Klägerin zu ersetzen, bei dem die Versicherte der Klägerin, M. L., geb. am ..., schwer verletzt wurde.

Die Beklagten haben in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Beklagten die Einrede der beschränkten Erbenhaftung gem. § 781 ZPO vorzubehalten.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagten als Gesamtschuldner entsprechend der Klageforderung auf Zahlung von 29.765,51 EUR verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, jedwede weitere Leistung der Klägerin, soweit diese gemäß § 116 SGB X übergangsfähig ist, zu ersetzen. Den Beklagten hat es die Einrede der beschränkten Erbenhaftung vorbehalten. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt, da die Verjährung im Hinblick auf die im Dezember 2015 erhobene Klage gehemmt gewesen sei.

Gegen das den...

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