Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 14.10.2015; Aktenzeichen 2 O 399/14) |
Tenor
Auf die Berufung wird das am 14.10.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Stade teilweise abgeändert.
Unter Abweisung der Klage im Übrigen, der Widerklage und der Drittwiderklage wird der Beklagte verurteilt, 9.032,96 EUR an die Drittwiderbeklagte zu 2. zur Kaskoschadensnummer... auf das Konto der L.
Versicherung IBAN DE., BIC. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.10.2014 auf 8.378,88 EUR und auf weitere 654,08 EUR seit 22.1.2015 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR freizustellen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger und die Drittwiderbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.237,89 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls am 8.9.2014, an dem das Pferd G. beteiligt war, dessen Halter der Beklagte war. Der Beklagte verlangt von dem Kläger und den Drittwiderbeklagten widerklagend Schadensersatz für das nach dem Unfall eingeschlä-ferte Tier und Ersatz von Folgekosten.
Die Ehefrau des Klägers, die Drittwiderbeklagte zu 1., befuhr am 8.9.2014 gegen 23:00 Uhr mit dem Pkw VW Touran Kombi, amtliches Kennzeichen..., das bei der Drittwiderbeklagten zu 2 versichert ist, die Kreisstraße... aus Richtung T. kommend in Richtung H. Halter des Fahrzeugs war der Kläger. Der Beklagte befuhr mit einem VW-Bus die Straße in der entgegengesetzten Richtung, um das entlaufene Pferd G. einzufangen. Der Beklagte ist Halter des Pferdes. Das Pferd war am frühen Abend von der Tochter des Beklagten, der Zeugin I. J., in die Box gebracht worden, die dabei vergessen hatte, die Verriegelung der Boxentür zu prüfen.
Kurz vor dem Ortseingang H. in Höhe des Kilometersteins 9,26 kollidierte das von der Drittwiderbeklagten zu 1. geführte Fahrzeug mit dem Pferd G. Dadurch wurde das Fahrzeug beschädigt, die Frontscheibe zersprang und das Dach wurde eingedrückt. Am Folgetag wurde das Pferd eingeschläfert.
Der Kläger hat den Pkw amtliches Kennzeichen... durch das Sachverständigen-büro P., D. & M. begutachten lassen. Der Gutachter H. stellte in seinem Gutachten vom 11.9.2014 fest, durch den Unfall seien am Pkw, der einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 13.500 EUR brutto und einen Restwert in Höhe von 2.000 EUR brutto habe, Reparaturkosten in Höhe von brutto 26.950,17 EUR entstanden.
Mit Anwaltsschreiben vom 13.10.2014 forderte der Kläger die Haftpflichtversicherung der Beklagten zur Zahlung von 11.500 EUR als Ersatz der Schaden am Pkw auf. Er setzte eine Zahlungsfrist bis 20.10.2014.
Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte an den Kläger 4.006,77 EUR, nämlich jeweils 1/3 klägerseits geltend gemachter Schäden am Fahrzeug in Höhe von 11.500 EUR und Mietwagenkosten in Höhe von 520,23 EUR.
Mit Anwaltsschreiben vom 17.3.2015 forderte der Beklagte die Drittwiderbeklagte zu 2. zur Zahlung von 14.131,86 EUR zum Ausgleich der Schäden aufgrund der Behandlung und des Einschläferns des Pferdes G. bis zum 30.3.2015 auf.
Am 20.1.2016 bestätigte die Drittwiderbeklagte zu 2, der Kläger habe ihr die Schadensersatzansprüche aus dem Unfall abgetreten.
Der Kläger hat von dem Beklagten zunächst an sich, später an die Drittwiderklage zu 2 die Zahlung von 9.106,03 EUR Schadensersatz nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von zuletzt 958,19 EUR begehrt. Er hat behauptet, er sei Eigentümer des Fahrzeugs amtliches Kennzeichen... gewesen, das ausschließlich privat genutzt worden sei. Für seinen Geschäftsbetrieb nutze er ein anderes Fahrzeug. Der Kläger ist der Ansicht, der Unfall sei für die Drittwiderbeklagte zu 1 unabwendbar gewesen. Sie sei mit einer Geschwindigkeit von 60 bis maximal 70 km/h den Straßen- und Witterungsverhältnissen angepasst gefahren. Der ihr entgegenkommende Beklagte sei ohne ersichtlichen Grund über die Mittellinie auf die Gegenfahrbahn gefahren. Daraufhin sei die Drittwiderbeklagte zu 1. zur rechten Straßenseite hin ausgewichen und habe ihre Fahrgeschwindigkeit reduziert. In diesem Moment habe es fürchterlich geknallt. Erst danach habe sie realisiert, dass sie mit dem Pferd G. zusammengestoßen war. Vor dem Unfall habe sie das Pferd nicht sehen können, weil es durch den Bus des Beklagten verdeckt gewesen sei, und habe mit ihm nicht rechnen müssen.
Neben den Kosten der Ersatzbeschaffung in Höhe von 11.500 EUR seien Leihwagenkosten für die Zeit vom 9. - 18.9. in Höhe von 520,23 EUR und vom 19. bis 23.9.2014 in Höhe von 365,33 EUR entstanden. Für die Neuzulassung des erworbene...