Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 11.02.2003; Aktenzeichen 3 O 141/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Februar 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250. 000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach DÜG seit dem 1. Januar 2001 zu zahlen, zahlbar auf das Konto bei der …, BLZ …,
Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung eines die vollstreckbare Forderung 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung 10 % übersteigt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer des Beklagten: 250. 000 EUR.
Tatbestand
A.
Der … als – durch beglaubigten Handelsregisterauszug nachgewiesener -Rechtsnachfolgerin der … stand ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs vom 3. Oktober 2000 gegenüber der …, der …, der … und der … in … ein Rückzahlungsanspruch aus zwei am 28. August/31. August 1992 bzw. 9. August/10. September 1993 gewährten Darlehen in Höhe von 7.082.620,26 DM zu. Der Beklagte, der aus zwei Höchstbetragsbürgschaften über insgesamt 2.500. 000 DM auf Zahlung eines Teilbetrages von 250. 000 EUR in Anspruch genommen wird, hat im Berufungsrechtszug ausdrücklich die durch Abtretung erworbene Forderungsinhaberschaft der Klägerin sowie die Valutierung der Darlehen, schließlich die Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung sowie den Umstand, dass auf die Hauptforderung keinerlei Zahlungen erfolgt sind, unstreitig gestellt, jedoch jede Zahlung auf die Bürgschaft u. a. mit der Begründung verweigert, die Abtretung der Forderung sei unwirksam.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie dessen Gründe verwiesen.
Das Landgericht hat, ohne dass dies zuvor von einer der Parteien in Betracht gezogen worden wäre und – ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung – auch ohne einen rechtlichen Hinweis zu erteilen, die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da die Abtretung der Forderung durch die … an die Klägerin wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz gemäß § 134 BGB nichtig sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags die Rechtsauffassung des Landgerichts bekämpft und weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 250. 000 EUR erstrebt. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit dem Ziel der Zurückweisung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der im Berufungsrechtszug gestellten Anträge auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2003 (Bl. 525 d. A.) verwiesen.
B.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist begründet; sie führt zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten. Dieser hat sich gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus den den Hauptschuldnern gewährten Krediten, den die Klägerin durch Abtretung erworben hat, wirksam verbürgt.
I.
Die Klägerin ist durch Abtretung Inhaberin einer Forderung gegen die Hauptschuldner in Höhe von mehr als 7 Mio. DM zuzüglich der Zinsen und Verfahrenskosten, die seit dem 30. September 2000 entstanden sind, geworden. Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz die Valutierung der Darlehen, deren Wirksamkeit außer Zweifel steht, ausdrücklich unstreitig gestellt. Rückzahlungen auf die gewährten Darlehen sowie die inzwischen entstandenen Zinsforderungen sind nicht erfolgt.
II.
Die Klägerin hat die Darlehensforderung gegen die Hauptschuldner durch Abtretungsvertrag von der … als Rechtsnachfolgerin der … erworben. Dabei kann dahinstehen, ob die Erklärung, wie sie zunächst mit Datum vom 19. März 2002 seitens der … abgegeben worden ist und in der es heißt, sie „bestätige die Abtretung der Forderungen", zum Nachweis einer Abtretungsvereinbarung ausreichend ist. Jedenfalls haben die Beteiligten, – die … und die Klägerin – unter dem 13. Januar 2003 die Forderungsabtretung nochmals ausdrücklich und schriftlich erneuert; die Abtretung ist seitens der Klägerin angenommen, wie sich aus deren Schreiben vom 15. Januar 2003 ergibt.
III.
Der Wirksamkeit der Abtretung stehen die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob das Bundesdatenschutzgesetz hier Anwendung findet. Jedenfalls kommt, da im Bundesdatenschutzgesetz die Folgen eines möglichen Verstoßes selbst geregelt sind (§§ 43, 44 Bundesdatenschutzgesetz), § 134 BGB nicht zur Anwendung: Ein Gesetz, welches die Folgen von Gesetzesverletzungen selbstständig regelt, ist kein Verbotsgesetz i. S. v. § 134 BGB (vgl. Münchener Komment...