Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 24.11.1992; Aktenzeichen 14 O 376/92) |
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 24. November 1992 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf Kosten der Klägerinnen mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 10.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Beklagte darf die Sicherheit durch die unwiderrufliche, selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte schriftliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse leisten.
Die Beschwer der Parteien übersteigt jeweils 60.000 DM.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind zu je einem Bruchteil von einem Viertel Bruchteil von 5/12 und der persönlich haftende Gesellschafter dieser … zu 1/12.
Die Eigentümer vermieteten das Haus … am 29. April 1989 für die Dauer von 10 Jahren mit einer Verlängerungsoption von 2 × 5 Jahren zu einem monatlichen Mietzins von 4.275,– DM an die Beklagte zum Betrieb eines Spielwarengeschäfts, das auch in Mieträumen des Nachbarhauses … mitbetrieben wird, mit denen es durch Wanddurchbrüche verbunden ist. Die an die Beklagte vermietete Gewerbefläche in dem Haus … setzt sich aus 87 m² Verkaufsfläche im Erdgeschoß links, 140 m² Verkauffläche im 1. Obergeschoß, 64 m² Büroraum im 2. Obergeschoß links sowie 70 m² Lagerraum im Kellergeschoß zusammen.
Für die Beklagte unterzeichnete ihr damaliger Geschäftsführer … den Mietvertrag, der seit dem 2. Juli 1990 bei der Beklagten ausgeschieden ist. Alsbald nach Abschluß des Mietvertrages veräußerte er seine Geschäftsanteile an die Mieterin, eine GmbH.
Die Klägerinnen haben die Ansicht vertreten, der Mietvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Hierzu haben sie behauptet, der in dem Vertrag eingesetzte Mietzins umfasse nur die Hälfte einer vergleichbaren Geschäftsraummiete, die mit 8.335,– DM beziffert wird. Der für die Beklagte zu günstige Mietvertrag sei deshalb zustandegekommen, weil der Miteigentümer … seine Geschäftsanteile an der Beklagten nach dem Abschluß des Mietvertrages verkaufen wollte, was dann auch geschehen sei. Bei dem Verkauf der Geschäftsanteile habe … einen hohen Verkaufspreis deshalb erzielen können, weil für das Geschäftslokal ein zu niedriger Mietzins vereinbart worden sei. Als Eigentümer Beklagten dagegen eine wesentlich höheren Mietzins ausgehandelt.
Die Klägerinnen haben die Ansicht geäußert, der Mietvertrag sei sittenwidrig, weil ihre geschäftliche Unerfahrenheit von dem für die Beklagte handelnden Geschäftsführer …, der den Mietvertrag vorbereitet habe, ausgenutzt worden sei.
Die Klägerinnen haben im Verfahren vor dem Landgericht beantragt,
festzustellen, daß der mit der Beklagten am 29. April 1989 abgeschlossene Mietvertrag über die Gewerberäume im Hause …, nichtig ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Unterschreitung eines angemessenen Mietzinses bestritten.
Mit dem am 24. November 1992 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es verneint einen Wegfall der Geschäftsgrundlage, der ohnehin nur zur Anpassung des Vertrags hätte führen können, sowie eine aus § 138 BGB folgende Nichtigkeit des Mietvertrags. Die Kammer führt aus, ein vergleichsweise niedriger Mietzins rechtfertige für sich allein nicht die Annahme der Sittenwidrigkeit, während für ein Ausnutzen der Klägerinnen hinreichende Anhaltspunkte nicht bestünden. – Wegen des weiteren Inhalts des Urteils wird auf Bl. 29–33 d.A. Bezug genommen (Leseabschrift Bl. 34–38 d.A.).
Mit ihrer Berufung wenden sich die Klägerinnen gegen die Annahme des Landgerichts, ein Verstoß gegen § 138 BGB liege nicht vor. Sie meinen, ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie ein verwerfliches Gewinnstreben des Miteigentümers … seien von der Kammer nicht berücksichtigt worden. Die Klägerinnen tragen vor, der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten … habe bei Abschluß des Mietvertrags ein verbotenes Insichgeschäft geführt. Es liege ein Verstoß gegen § 181 BGB vor. Wegen finanzieller Eigeninteressen habe … als Miteigentümer und zugleich als Vertreter der Beklagten einen Mietvertrag abgeschlossen, dessen Mietzins weit unterhalb des in der Innenstadt von … in vergleichbaren Lagen zu erzielenden Mietzinses liege.
Die Klägerinnen beantragen,
das am 24. November 1992 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover zu ändern und festzustellen, daß der am 29. April 1989 geschlossene Mietvertrag nichtig ist.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
für den Fall der Anordnung einer Maßnahme nach § 711 ZPO ihr zu gestatten, daß die Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann.
Die Beklagte meint, den Klägerinnen fehle als Teilhaberi...