Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahrung der Schriftform eines Landpachtvertrages nach § 585 a BGB
Leitsatz (amtlich)
Für die Wahrung der Schriftform bei einem Landpachtvertrag nach § 585 a BGB ist u. a. erforderlich, dass sich für einen Dritten aus der Vertragsurkunde ergibt, welche Flächen Pachtgegenstand sind (OLG Hamm, Urteil vom 13. März 2014, 10 U 92/13, Juris Rn. 41 m. w. N.). Als wesentliche Vertragsbedingung muss dies hinreichend bestimmbar in der Vertragsurkunde enthalten sein. Für die Bestimmbarkeit, die bei Vertragsabschluss gegeben sein muss, darf auch auf außerhalb der Urkunde liegen-de Umstände zurückgegriffen werden und der ausschlaggebende Sachverhalt muss so genau bestimmt sein, dass bei seiner Verwirklichung kein Zweifel an der vertraglichen Vereinbarung verbleibt (vgl. BGH, NJW 2008, 2178; 2006, 139; 1999, 3257).
Normenkette
BGB § 585a
Verfahrensgang
AG Nienburg (Urteil vom 04.03.2019; Aktenzeichen 14 Lw 37/18) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichtes - Landwirtschaftsgericht - Nienburg vom 04. März 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene landwirtschaftsgerichtliche Urteil sowie das vorliegende Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 1.000,00 EUR.
Gründe
I. Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Landpachtvertrages.
Mit landwirtschaftlichem Pachtvertrag vom 01. Oktober 2016 pachtete der Kläger von dem Rechtsvorgänger des Beklagten, Herrn H. H., einen Teil der Flur 2, Flurstück Nr. 19/2, in H. Wegen des genauen Inhalts wird auf den schriftlichen Pachtvertrag vom 01. Oktober 2016 (Anlage K1, Bl. 4 - 5R) Bezug genommen.
Ein Katasterauszug vom 30. November 1992 weist für die Flur 2, Flurstück 19/2 eine Gesamtfläche von 32.224 m2 mit 26.824 m2 Grünland bzw. Ackerland und 5.400 m2 Laubwald bzw. Holzung aus (Bl. 11 d. A.). Im Katasterauszug vom 11. Januar 2018 (Bl. 26 d. A.) ist bei gleicher Gesamtfläche (32.224 m2) 26.298 m2 Ackerland sowie 5.926 m2 Gehölz aufgeführt.
Am 2. Mai 2018 wurde der Beklagte Eigentümer der vorbezeichneten Fläche und kündigte mit Schreiben vom 18. September 2018 (Bl. 6 d. A.) das Pachtverhältnis zum 30. September 2020. Dieser Kündigung widersprach der Kläger schriftlich.
Er hat die Ansicht vertreten, eine vorzeitige Kündigung des Pachtvertrages sei nicht möglich, weil dieser unter Beachtung der Schriftform wirksam zeitlich befristet bis zum 30. September 2028 geschlossen worden sei. Die verpachtete Fläche sei aus dem schriftlichen Vertrag auch für Dritte zweifelsfrei hinreichend bestimmt bezeichnet. Der Kläger hat behauptet, die gesamte Ackerfläche des Flurstücks Nr. 19/2 der Flur 2 habe am 01. Oktober 2016 2,6 ha betragen. Ausdrücklich nicht verpachtet worden sei die auf dem Flurstück gelegene Waldfläche. Damit sei eine Identifizierung der gepachteten Fläche ohne weiteres möglich. Abweichende Flächenangaben der Katasterauszüge seien geringfügig, was in der Natur der Sache eines Waldes oder landwirtschaftlicher Flächen liege, die sich über Jahre nicht auf den Quadratmeter genau an einmal festgestellte Größen hielten.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der mit dem Kläger abgeschlossene landwirtschaftliche Pachtvertrag über die Ackerfläche Gemarkung H., Flur 2, Flurstück Nr. 19/2, vom 1.10.2016 nicht durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 18.9.2018 zum Ablauf des 30.9.2020 beendet worden ist, sondern bis zum 30.9.2028 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, dass die Kündigung des Pachtverhältnisses zulässig sei, weil es sich um einen unbefristeten Pachtvertrag gehandelt habe. Die Schriftform sei nicht gewahrt, weil aus dem Pachtvertrag nicht ersichtlich sei, welcher Teil der Ackerfläche verpachtet sei. Die im Vertrag aufgeführte Ackerfläche von 2,6 ha sei um 298 qm geringer als die tatsächlich auf der Grundfläche vorhandene Ackerfläche.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 4. März 2019, auf welches wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand Bezug genommen wird (B. 40 d. A.), hat das Amtsgericht Nienburg - Landwirtschaftsgericht - dem Klageantrag entsprechend den Fortbestand des Pachtverhältnisses festgestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem Landpachtvertrag vom 01. Oktober 2018 um einen befristeten Vertrag mit einer Laufzeit von 12 Jahren bis zum 30. September 2028 handele, der nicht vorzeitig ordentlich gekündigt werden könne. Die Schriftform sei gewahrt, weil der gesamte Vertragsinhalt einschließlich aller Vereinbarungen, die Bestandteil des Pachtvertrages sein sollten, aus dem Vertrag heraus ersichtlich wären. Dies gelte auch für die Bezeichnung des Pachtgegenstandes in § 1 des Pachtvertrages, wonach die gesamte Ackerfläche mit 2,6000 ha Pachtgegenstand sei, nicht jedoch 6.224 m2 Wald.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit welcher er sein erstinstanzliches Klageziel auf Klagabweisung weiterverfolgt. Hierzu wiederholt und vertieft er sein ers...