Verfahrensgang
LG Hildesheim (Urteil vom 21.03.2006; Aktenzeichen 10 O 29/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihres den Hauptantrag der Klage auf Auskunft betreffenden weiter gehenden Rechtsmittels wird das am 21.3.2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Hildesheim einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens im Übrigen teilweise aufgehoben.
Der Klageanspruch ist hinsichtlich des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages dem Grunde nach gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Höhe des billigen Entgelts wird die Sache an das LG zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage aus eigenem und aus seitens des Fleckens bzw. der Samtgemeinde L. abgetretenem Recht von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung wegen nach Auffassung der Klägerin seitens der Beklagten überhöht abgerechneter Stromversorgungspreise, wobei die Klägerin ihr Klagbegehren in zweiter Instanz hilfsweise um den Antrag auf Bestimmung des billigen Stromentgelts durch das Gericht im Rahmen des § 315 BGB ergänzt. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des LG (S. 2 bis 5, Bl. 271 bis 274 d.A.) Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass ihr eigene oder aus abgetretenem Recht folgende Ansprüche gegen die Beklagte betreffend Auskunft über die Zusammensetzung der Gebührenberechnungen der Beklagten zustünden. Betreffend die der Klägerin aus eigenem Recht hergeleiteten Ansprüche auf Auskunft über die Berechnung sei ein solcher Anspruch deshalb zu verneinen, weil ungeachtet der Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 18.10.2005 (KZR 36/04) der Klägerin ein solcher Anspruch nicht zustehe, weil die Vertragsgestaltung der Parteien ggü. der in der genannten Entscheidung des BGH zugrunde liegenden eine andere sei: Hier stehe nämlich der Klägerin entgegen der genannten Entscheidung des BGH kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu, weil die Parteien als Vergütung einen festen Preis vereinbart hätten, weil dem Entgelt das Preisblatt Stand 1.1.2003 gem. Ziff. 5.1 des Vertrages zugrunde gelegen habe und die Parteien sogar weiter vereinbart hätten, dass dieser Preis noch auf die Angemessenheit überprüft werde. Diese Überprüfung sei mit dem Ergebnis, dass die Landeskartellbehörde die eingestellten Preise genehmigt habe, erfolgt. Das schließe ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin im weiteren aus.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Recht der Klägerin, Preise nach Ziff. 5.6 des Vertrages anzupassen. Zum einen sei es nämlich hierzu nicht gekommen und zum anderen sei hier eine Zustimmung der Klägerin nötig, ohne deren Ausübung des ihr zukommenden Handlungsrechts in Form eines außerordentlichen Kündigungsrechts nach Ziff. 5.6 nach dem Vertrag keine Preissteigerungen durchgeführt werden könnten.
Soweit die Klägerin aus abgetretenem Recht Auskunft begehre, stehe ihr ein solcher Anspruch ebenfalls nicht zu. Betreffend die Ansprüche der Samtgemeinde L. sei die Klägerin zwar aktivlegitimiert. Für die in Rede stehende Vertragslaufzeit vom 1.11.2001 bis 30.6.2003 habe jedoch auch die Samtgemeinde keine Auskunft begehren können, weil im fraglichen Zeitraum das EnWG in der alten Fassung gegolten habe, so dass nach § 6 Abs. 1 Satz 5 EnWG die Erfüllung der Bedingung guter fachlicher Praxis vermutet worden sei. Insoweit könne dahinstehen, ob die Rechtsprechung des BGH auf diesen Vertrag überhaupt Anwendung findet.
Betreffend die Ansprüche des Fleckens L. sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert, weil sie keine wirksame Abtretung vorgelegt habe. Das vorgelegte Abtretungsschreiben vom 30.12.2005 stamme nicht vom Samtgemeindebürgermeister, der nicht Ansprüche des Fleckens abtreten könne und weil auch kein Ratsbeschluss bestehe, sei die Aktivlegitimation der Klägerin zu verneinen.
Etwaige Ansprüche der Klägerin seien im Übrigen auch verwirkt, weil der Flecken L. zu keiner Zeit Einwendungen erhoben oder Auskunft über die Preisermittlung begehrt habe. Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben vom 14.12.2001 betreffe nur die Samtgemeinde L..
Gegen dieses Urteil wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin. Die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel ihr Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren wie zuletzt in erster Instanz und beantragt primär weiter, allerdings ergänzt um einen Hilfsantrag, gerichtet darauf, dass das Gericht im Wege eigener Gestaltung im Rahmen des § 315 BGB selbst das jeweils billige Entgelt für die in Rede stehenden Stromversorgungspreise zu bestimmen habe.
Die Klägerin führt zur Begründung ihres Rechtsmittels aus, dass das LG ihren Auskunftsanspruch zu Unrecht vernein...