Leitsatz (amtlich)
Es kann nicht als wichtiger Kündigungsgrund des Architektenvertrages angesehen werden, wenn der Architekt versucht, nicht zielführende zeitraubende und ineffektive Gespräche zu vermeiden und anstrebt, Absprachen in strukturierter Form zu erreichen.
Erforderliche Abstimmungen zwischen dem Architekten und dem Bauherrn können auch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationstechnologien erfolgen; der Architekt ist nicht verpflichtet, sich für den Bauherrn ständig persönlich "erreichbar" zu halten.
Bloße Kommunikationsprobleme begründen keinen wichtigen Grund zur Vertragskündigung.
Spricht der Bauherr eine freie Vertragskündigung aus und nimmt dem Architekten dadurch das Recht zur Nachbesserung, entfällt der Vergütungsanspruch des Architekten infolge von Leistungsmängeln nicht, wenn eine Nachbesserung möglich gewesen wäre.
Wenn sich der Bauherr auf die Nichtigkeit der Honorarvereinbarung mit dem Architekten wegen Unterschreitung der Mindestsätze beruft, obliegt es ihm, mit Tatsachenvortrag aufzuzeigen, dass tatsächlich höhere als die seitens des Architekten bei der Berechnung der angenommenen Baukosten zugrunde zu legen seien, da die tatsächlichen Planungen höhere Baukosten bedingt hätten.
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 27.09.2013; Aktenzeichen 14 O 124/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 14. Zivilkammer des LG Hannover vom 27.9.2013 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 20.806,12 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 12 % und der Beklagte zu 88 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das Urteil des LG verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Die klagende Gesellschaft hat mit dem Beklagten den seitens des Beklagten am 9.4.2008 unterzeichneten Architektenvertrag (Bl. 9 d.A.) abgeschlossen. Vertragsgegenstand waren Architektenleistungen der Klägerin (Leistungsphasen 1 - 8) zur Aufstockung des Wohnhauses des Beklagten, eines Flachdachbungalows, mit einem Dach sowie weitere Umbauten und Modernisierungen des Einfamilienhauses. Durch das Schreiben vom 21.8.2008 (Anlage K 2, Bl. 17 bis 18 d.A.) hat der Beklagte die fristlose Kündigung des Architektenvertrages erklärt. Mit der Klage hat die Klägerin die Bezahlung des im Architektenvertrag vereinbarten Pauschalhonorars beansprucht und erklärt, infolge der Vertragskündigung keine Arbeitszeit erspart zu haben. Füll- bzw. Alternativaufträge habe sie nicht akquirieren können; Kosten habe sie lediglich i.H.v. EUR 366 erspart (Anlage K 6), weshalb sie die im Vertrag vereinbarte Nebenkostenpauschale i.H.v. EUR 540,49 nicht beanspruche. Darüber hinaus hat die Klägerin mit der Klage die Bezahlung ihrer Rechnungen für die Entwässerungsplanung sowie für den EnEV-Nachweis vom Beklagten beansprucht.
Das LG hat die Klage hinsichtlich der seitens der Klägerin für die Entwässerungsplanung und den EnEV-Nachweis beanspruchten Vergütung als unbegründet abgewiesen und im Übrigen hinsichtlich des beanspruchten Architektenhonorars als derzeit unbegründet, da die Forderung nicht fällig sei, weil die Klägerin bislang keine prüffähige Rechnung vorgelegt habe.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Klageforderung in vollem Umfang weiterverfolgt.
Mit der Berufung macht sie geltend, das LG habe zu Unrecht einen Zahlungsanspruch hinsichtlich der von der Klägerin vorgenommenen Entwässerungsplanung verneint. Einerseits habe das LG keinen Mangel der Planungsleistung der Klägerin annehmen dürfen, da eine Schmutzwasserleitung in einen dafür eingeplanten Schacht habe verlegt werden können, so dass es auf den Durchmesser der Trockenbauwände nicht ankomme. Unabhängig davon stelle aus der Sicht der Klägerin ein derartiges Defizit hinsichtlich der Entwässerungsplanung auch keinen Mangel dar, da diese allein Grundlage für den Entwässerungsantrag habe sein sollen und weitere Details dabei nicht notwendig gewesen seien, da diese erst in die Ausführungsplanung gehört hätten.
Auch einen Zahlungsanspruch bezüglich des seitens der Klägerin erstellten EnEV-Nachweises habe das LG zu Unrecht verneint. Die Klägerin habe eine Planung nur hinsichtlich derjenigen Maßnahmen, die ihr als tatsächlich beabsichtigt seitens des Beklagten angetragen worden seien, vornehmen können. Da der Beklagte ein Wärmedämmverbundsystem, Lüftungsanlage etc. nicht beauft...