Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsnatur der sog. Integritätsentschädigung

 

Leitsatz (amtlich)

Die sog. Integritätsentschädigung nach Schweizer Recht dient dem Ausgleich der durch körperliche oder seelische Beeinträchtigungen eingetretenen Gesundheitsschädigung und ihrer (dauerhaften) Folgen. Sie steht mithin dem Schmerzensgeld als Ausgleich für immaterielle Schäden gleich.

 

Normenkette

BGB § 253

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 02.10.2013; Aktenzeichen 6 O 287/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2.10.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Hannover teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten i.H.v. 1.101,71 EUR durch Zahlung an Dr. jur. G. K., L., freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu erstatten, die aus dem Unfallereignis vom 5.4.2004, 16:15 Uhr, in der Schweiz resultieren, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 4/5, die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.414,94 EUR festgesetzt (Berufung des Klägers 10.000 EUR, Berufung der Beklagten 10.414,94 EUR).

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Unfallereignis, das sich am 5.4.2007 in der Schweiz ereignete und für dessen Folgen die Beklagte als Versicherer des den Unfall verursachenden Pkw vollständig einzustehen hat.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des LG (Bl. 549 ff. d.A.) Bezug genommen.

Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien, wobei der Kläger sich mit seinem Rechtsmittel ausschließlich gegen die Bemessung des Schmerzensgeldes wendet.

Er vertritt hierzu die Auffassung, das LG habe zu Unrecht lediglich ein Schmerzensgeld von nur 35.000 EUR für angemessen erachtet. Dabei habe es sich zwar auf den Beschluss des Senates vom 5.1.2011 (Bl. 329 ff. d.A.) bezogen, jedoch verkannt, dass dieser zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das LG überholt gewesen sei, insbesondere nach dem orthopädischen Sachverständigengutachten Dr. A. nach wie vor eine erhebliche Schmerzbelastung beim Kläger vorliege und er weiterhin auf Unterarmgehstützen angewiesen sei und ein hinkendes, schonendes Gangbild aufweise. Er hält deshalb ein Schmerzensgeld von mindestens 45.000 EUR für angemessen, wovon nach den Zahlungen der Beklagten i.H.v. 14.690,54 EUR sowie weiteren 5.000 EUR ein Betrag von 25.309,46 EUR verbleibe.

Zu Unrecht habe das LG von diesem Anspruch die Zahlungen der S. in Abzug gebracht. Diese Zahlungen seien nämlich bereits bei der Berechnung des Verdienstausfalls berücksichtigt worden. Dies zeige auch der Beschluss des Senats vom 5.1.2011. Andernfalls wären seinerzeit die bereits erfolgten Zahlungen berücksichtigt worden.

Gegenüber der Berufung der Beklagten verteidigt der Kläger das angefochtene Urteil. Auch insoweit vertritt er die Auffassung, die Zahlungen der S. seien bereits bei der Berechnung des Verdienstausfalls berücksichtigt worden und könnten nicht ein zweites Mal abgezogen werden.

Der Kläger beantragt, das angefochtene (teilweise) Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.309,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.4.2007 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Kosten i.H.v. 1.101,71 EUR durch Zahlung an Dr. jur. G. K., L., freizustellen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 5.4.2007, 16:15 Uhr in der Schweiz, zu erstatten, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Ferner beantragt der Kläger, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, ferner beantragt sie, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 10.245,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.2.2011 sowie weitere 169,44 EUR zu zahlen.

Den Kläger von vorgerichtlichen Kosten i.H.v. 1.101,71 EUR durch Zahlung an Dr. jur. G. K., L., freizustellen.

Die Beklagte greift d...

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