Leitsatz (amtlich)
Eine unbeschränkt erteilte Generalvollmacht erlöscht nicht mit der Liquidation der Gesellschaft, so dass es für die Genehmigung einer Auflassung keiner Bestellung eines Nachtragsliquidators bedarf.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Entscheidung vom 10.06.2008; Aktenzeichen 6 T 483/08) |
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 10.06.2008 (6 T 483/08) und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Leipzig - Grundbuchamt - vom 21.02.2008 (MO 4039) werden aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Sachbehandlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht Leipzig - Grundbuchamt zurückgegeben.
Auslagen werden in allen Instanzen nicht erstattet.
Geschäftswert: bis zu 1.000,00 EUR
Gründe
I. Mit Kaufvertrag vom 27.01.2002 kaufte die Erstbeteiligte von der Zweitbeteiligten eine Eigentumswohnung, vorgetragen auf Blatt .... des Grundbuchs von ............... Eine Auflassungsvormerkung wurde am 04.04.2004 ins Grundbuch eingetragen. Die Zweitbeteiligte wurde später insolvent. Am 30.10.2006 beschloss das Amtsgericht München, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen mangels Masse nicht zu eröffnen (1506 IN 2853/06). Am 29.01.2007 wurde die Auflösung der Zweitbeteiligten und die Bestellung eines Liquidators ins Handelsregister eingetragen. Am 24.05.2007 wurde die Löschung der Zweitbeteiligten eingetragen.
Die Beteiligten erklärten am 08.08.2007 die Auflassung, wobei die Zweitbeteiligte durch eine vollmachtlose Vertreterin vertreten wurde. Die Genehmigung erklärte für die Zweitbeteiligte Frau E........ Z..... auf Grund einer notariell beurkundeten Generalvollmacht der durch ihren Geschäftsführer handelnden Zweitbeteiligten vom 13.12.2005.
Zu dem am 06.11.2007 vom beurkundenden Notar gestellten Antrag auf Eigentumsumschreibung erließ das Amtsgericht Leipzig (Grundbuchamt) am 21.02.2008 eine Zwischenverfügung dahingehend, dass der Liquidator der Zweitbeteiligten die Auflassung genehmigen müsse. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Zweitbeteiligten, bei der sie durch einen auf der Grundlage der o.g. Generalvollmacht bestellten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wurde, wies das Landgericht Leipzig am 10.06.2008 zurück. Hiergegen hat die Zweitbeteiligte, erneut durch den Verfahrensbevollmächtigten vertreten, weitere Beschwerde eingelegt.
II. Die weitere Beschwerde ist statthaft sowie formgerecht eingelegt; eine Frist war nicht zu beachten (§§ 78, 80, 71 GBO, 27, 29 FGG). Die Beschwerdebefugnis ergibt sich aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde. Das Bestehen einer Vollmacht für den Verfahrensbevollmächtigen könnte in diesem Zusammenhang offen bleiben, weil unter den gegebenen Umständen eine Pflicht des Scheinbevollmächtigten, die Kosten zu tragen, ausscheidet. Diese müsste vielmehr ohnedies den Vollmachtgeber treffen (vgl. v. König in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 13 Rn. 48). Jedoch liegt eine solche Vollmacht, wie sogleich auszuführen sein wird, vor.
In der Sache ist die weitere Beschwerde begründet, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 78 GBO, § 546 ZPO.
1. Das Landgericht konnte sachlich über die Erstbeschwerde entscheiden. Soweit die wirksame Vertretung der Zweitbeteiligten durch Frau E........ Z..... sowie demzufolge die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des von ihr beauftragten Verfahrensbevollmächtigten im Streit ist, konnte es diese unterstellen und erst im Rahmen der Begründetheitsprüfung verneinen mit der Folge der Zurückweisung der Erstbeschwerde. Die Verfahrensweise, eine abschließende Sachentscheidung zu treffen, die die Zulässigkeit der Erstbeschwerde dahinstehen lässt und zur Zurückweisung des Rechtsmittels aus sachlichen Gründen führt, ist unbedenklich (abgesehen davon, dass die Frage der Kostentragung zu erörtern gewesen wäre), weil die solchermaßen Vertretene durch die sachliche Zurückweisung des in ihrem Namen eingelegten Rechtsmittels keine weiteren Nachteile erleidet als bei einer Verwerfung aus verfahrensrechtlichen Gründen (vgl. OLG Hamm FGPrax 2007, 279). Denn die Wirkung des Eintragungsantrags entfällt mit seiner Zurückweisung durch das Grundbuchamt - die, sofern nicht noch ein Liquidator genehmigt, nach Bestandskraft der Zwischenverfügung zu erwarten ist -; einem weiteren Eintragungsantrag stünde aber jedenfalls keine materielle Rechtskraft der Entscheidung über die Zwischenverfügung entgegen (vgl. Demharter, GBO, 26. Aufl., § 18 Rn. 18; OLG Hamm FGPrax 2005, 239).
2. Das Landgericht hat ausgeführt, dass dann, wenn eine GmbH trotz Löschung im Register noch über Vermögen verfügt, ihr nach § 66 Abs. 5 GmbHG ein Nachtragsliquidator zu bestellen sei. Darauf, dass das noch vorhandene Vermögen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit zu übertragen sei, komme es nach dem Gesetz nicht an. Dieser Regelung widerspräche es vielmehr, wenn ein vor Liquidation rechtsgeschäftlich bestellter Bevollmächtigter ohne irgendeine Kontrolle für die gelöschte GmbH handeln könne. Dass dies für die Prozessvollmacht anders gesehen werde, stehe nicht entgegen, denn die ...