Leitsatz (amtlich)
Bleibt der alleinige Geschäftsführer einer GmbH trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens gem. § 141 Abs. 1 ZPO dem Verhandlungstermin unentschuldigt fern, kann ein Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO nur gegen die GmbH, nicht aber gegen den Geschäftsführer festgesetzt werden.
Verfahrensgang
LG Dresden (Beschluss vom 22.09.2011; Aktenzeichen 44 HKO 99/11) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten vom 6.10.2011 wird der gegen sie ergangene Ordnungs- geldbeschluss des LG Dresden, 4. Kammer für Handelssachen, vom 22.9.2011 (44 HKO 99/11) aufgehoben.
Gründe
I. Die weitere Beteiligte ist Geschäftsführerin der Beklagten. Sie wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das LG wegen ihres Ausbleibens im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.9.2011 trotz der vorhergehenden Anordnung des persönlichen Erscheinens gem. § 141 Abs. 1 ZPO.
Die Klägerin nahm die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung von Miete für Gerüstmaterial in Anspruch. Das LG bestimmte mit der Verfügung des Kammervorsitzenden vom 6.7.2011 Termin zur mündlichen Verhandlung für den 22.9.2011 und ordnete zugleich das persönliche Erscheinen der Geschäftsführerin der Beklagten sowohl zur Güteverhandlung gem. § 278 Abs. 3 ZPO als auch zur Sachverhaltsaufklärung gem. § 141 Abs. 1 ZPO an. In der mündlichen Verhandlung vom 22.9.2011 erschien aber die weitere Beteiligte nicht. Auf eine Frage des LG an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten, wer mit wem wann die von der Beklagten behauptete Ratenzahlungsvereinbarung der Parteien vereinbart habe, erklärte der Beklagtenvertreter, er wisse es nicht und erbitte eine Schriftsatzfrist auf diesen Hinweis.
Das LG setzte daraufhin mit seinem in dieser mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss gegen die weitere Beteiligte gem. § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 240 EUR fest. Der Beschluss wurde der weiteren Beteiligten am 24.9.2011 zugestellt. Mit dem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 6.10.2011, welcher am selben Tage beim LG einging, legte die weitere Beteiligte sofortige Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 22.9.2011 ein. Sie vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes schon deshalb nicht vorgelegen hätten, weil das Erscheinen der weiteren Beteiligten für die vom Gericht beabsichtigte Sachaufklärung nichts hätte beitragen können. Maßgeblich für die Sachaufklärung sei die Vernehmung des Zeugen L gewe- sen, der trotz Ladung durch das Gericht ebenfalls nicht im Termin erschienen sei. Im Übrigen könne ein Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 ZPO nicht gegen die weitere Beteiligte als Geschäftsführerin der Beklagten festgesetzt werden, sondern nur gegen die Partei selbst, also gegen die Beklagte.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde mit dem Be- schluss vom 25.10.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, es gehe davon aus, dass das Ord- nungsgeld gegen die weitere Beteiligte habe festgesetzt werden müssen, weil sich die Pflicht zum persönlichen Erscheinen in ihrer Person konkretisiert habe. Ferner habe das Nichterscheinen der Beklagten im Verhandlungstermin vom 22.9.2011 die Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht erschwert, wie die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht beantwortete Frage des LG in der Verhandlung zeige.
Die nach §§ 380 Abs. 3, 141 Abs. 3 S. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist gem. §§ 567, 569 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.
Sie hat in der Sache auch Erfolg.
Der Senat teilt zwar die vom LG vertretene Auffassung, dass im vorliegenden Falle die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gem. § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO gegeben sind. Das Ordnungsgeld kann aber im Regelfall, der im zu beurteilenden Sachverhalt vorliegt, nur gegen die Partei, hier also die Beklagte, festgesetzt werden, nicht aber gegen eine gesetzliche Vertreterin der Partei wie die Geschäftsführerin einer GmbH.
Dem Senat ist bewusst, dass diese Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Zivil- und ArbG umstritten ist. Dort wird zum einen die Auffassung vertreten, das Ordnungsgeld sei gegen den gesetzlichen Vertreter festzusetzen, der zum persönlichen Erscheinen in der mündlichen Verhandlung geladen worden sei (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.3.2001 - 1 W 887/01, MDR 2001, 954; LAG Köln, Beschluss vom 13.2.2008, 7 Ta 378/07, BeckRS 2008, 53300). Die Gegenauffassung nimmt dagegen an, das Ordnungsgeld könne nur unmittelbar gegen die Prozesspartei festgesetzt werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.4.2005 - 19 W 16/05, MDR 2006, 170; KG, Beschl. v. 20.4.2007 - 12 W 18/07, VersR 2008, 1234; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 19.8.2009 - 5 W 224/09, BeckRS 2009, 28890; LAG Hamm, Beschluss vom 25.1.1999, 1 Ta 727/98, MDR 1999, 825). Nach Auffassung des Senates sprechen die besseren Argumente für die zuletzt genannte Auffassung.
Schon der Wortlaut des § 141 Abs. 3...