Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen und den Streitwert auf 30.010,44 EUR festzusetzen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
Gründe
Der Senat ist der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Er beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, § 522 Abs. 2 ZPO.
I. Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen eines aus Klägersicht abgasmanipulierten PKW.
Der Kläger erwarb 17.03.2017 für 43.866,08 EUR von einem Autocenter einen Neuwagen der Marke S., Typ Superb Combi 2.0 TDI.
In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor EA 288 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Zusätzlich zu der innermotorischen Maßnahme der Abgasrückführung (AGR) trägt ein sog. SCR-System als Abgasnachbehandlungssystem zur Reduktion von NOx-Emissionen (Stickoxid) bei. Die Motorsteuerungssoftware enthält ein sog. Thermofenster. Verbaut ist zudem ein OBD-System.
Das streitgegenständliche Fahrzeug ist von keinem Rückrufbescheid des Kraftfahrbundesamts (KBA) erfasst und verfügt nach Absolvierung des Neuen Europäischen Prüfzyklus (NEFZ) über eine wirksame EG-Typgenehmigung. Für ein Fahrzeug des Modells Skoda Superb III Combi 2.0 TDI mit SCR-Katalysator hat das KBA mit Schreiben vom 28.02.2022 gegenüber dem Oberlandesgericht Celle angegeben, dass zwar die Variante des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht durch das KBA untersucht worden sei, allerdings Untersuchungen an technisch vergleichbaren Fahrzeugen stattgefunden hätten, die über das gleiche Emissionskontrollsystem verfügten und deren Ergebnisse demnach auf diesen Fall übertragen werden könnten, wobei im Fokus der Untersuchungen des KBA die Analyse des Emissionskontrollsystems und seiner Komponenten sowie der Software der Motorsteuerung stünden und die Untersuchungen zeigten, dass die Fahrzeuge die Grenzwerte für Schadstoffemissionen in den gesetzlichen Prüfverfahren einhielten und keine unzulässigen Abschalteinrichtungen enthielten. Die Untersuchungen an Fahrzeugen mit diesem Emissionskontrollsystem gelten nach dem KBA als abgeschlossen.
Am 25.02.2022 wurde das Fahrzeug klägerseits mit einem Kilometerstand in Höhe von 84.254 km für 7.400 EUR verkauft.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die faktische Rückabwicklung seines Kaufs durch die Beklagte. In dem Motor bzw. der Steuerungssoftware habe die Beklagte mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen sittenwidrig verbaut. Im gegenständlichen Motor sei eine Software enthalten, die bewirkt, dass im normalen Straßenbetrieb, in Temperaturbereichen unter 5 ° C, mindestens das dreifache an Stickoxid ausgestoßen wird, als das für das streitgegenständliche Fahrzeug zulässig ist (Thermofenster). Das Fahrzeug verfüge zudem über eine Software, die den NEFZ anhand von Fahrkuren erkennt und dafür sorgt, dass es in einen anderen Betriebsmodus, den "schmutzigen" Abgasmodus wechselt und in diesem mindestens das 3,8-fache an zulässigem Stickoxid ausstößt, wobei ausschließlich im NEFZ eine höhere Abgasrückführungsrate aktiv sei. Ferner sei im gegenständlichen Motor eine Umschaltstrategie mit einer Strategie 1 "aktiv ab Motorstart" und einer Strategie 2 "nach Verlassen des Strecken-Zeit-Korridors", verbaut; so sehe das Fahrzeug zwei verschiedene Betriebsmodi vor, die dazu führten, dass der Motor im Prüfzyklus deutlich weniger NOx-Emissionen produziert als im tatsächlichen Straßenverkehr. Eine weitere Manipulation, nämlich des SCR-Katalysators, ergebe sich aus der Applikationsrichtlinie der Beklagten, aus der sich entnehmen lasse, dass die Beklagte bis zur Erreichung der Arbeitstemperatur des SCR-Katalysators (ca. 200 ° C) die Rate der Abgasrückführung im Zyklus - und nur dort - streckengesteuert (geplant) erhöht habe, denn erst ab Erreichen der Arbeitstemperatur könne der SCR-Katalysator den NOx-Ausstoß wirksam verringern, was zur Folge habe, dass der NOx-Ausstoß geringer ist, als wenn die AGR-Rate nicht erhöht werden würde. Im normalen Fahrbetrieb erfolge keine Erhöhung der AGR-Rate. Es handele sich daher um eine zyklusabhängige Umschaltung zwischen zwei unterschiedlichen Betriebsparametersätzen. Der AdBlue-Tank sei deutlich zu klein bemessen, um die volle Wirkung des SCR-Katalysators zwischen zwei Serviceintervallen ohne Nachtanken abzurufen. Darüber hinaus steuere eine Software die Menge des einzudüsenden AdBlue. Werde zu wenig AdBlue zugeführt, steige der NOx-Ausstoß stark an. Unter Zugrundelegung einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 350.000 km lasse sich der Kläger neben dem Verkaufserlös eine Nutzungsentschädigung von 8.777,85 EUR anrechnen.
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