Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelung der elterlichen Sorge. Verfahrenspflegschaft

 

Verfahrensgang

AG Dippoldiswalde (Beschluss vom 03.05.2001; Aktenzeichen 5 F 478/00)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Verfahrenspflegerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichtes – Familiengericht – Dippoldiswalde vom 3. Mai 2001 und 30. Mai 2001 aufgehoben.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000,00 DM.

 

Tatbestand

I.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die elterliche Sorge für das am … geborene Kind S..

Im Ehescheidungsverfahren der Eltern des Kindes wurde mit Urteil des Amtsgerichtes – Familiengericht – Dippoldiswalde vom 14.10.1997 die elterliche Sorge für Sxxxxx dem Vater, …, übertragen. Am 15.09.2000 erging durch das Jugendamt des Landratsamtes … an das Familiengericht Dippoldiswalde die Mitteilung, dass S. sich geweigert habe, von der Schule nach Hause zu gehen und vom Jugendamt auf eigene Bitte hin in Obhut genommen worden sei. Der sorgeberechtigte Vater habe der Inobhutnahme widersprochen.

Daraufhin leitete das Familiengericht von Amts wegen ein Sorgerechtsverfahren ein, entzog dem Vater mit Beschluss vom 15.09.2000 im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und bestellte das Jugendamt des Landratsamtes … zum Pfleger.

Nach Anhörung des Vaters, des Kindes, des Jugendamtes, der Klassenlehrerin und der Horterzieherinnen des Kindes bestellte das Familiengericht dem Kind mit Beschluss vom 05.10.2000 Frau … als Verfahrenspflegerin. Mit Beschluss vom gleichen Tage änderte das Familiengericht die am 15.09.2000 getroffene Anordnung und entzog dem Vater bis zu einer endgültigen Entscheidung des Familiengerichtes neben dem Aufenthaltsbestimmungsrecht die Gesundheitssorge und das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten. Zur Begründung führte es aus, dass die bisherigen Ermittlungen des Familiengerichtes zu dem Ergebnis geführt hätten, dass es im Interesse und zum Wohl des Kindes erforderlich sei, dem Vater in einem erweiterten Umfang die elterliche Sorge zu entziehen. Es nahm ohne nähere Ausführungen Bezug auf das Vorbringen der Beteiligten und Zeugen in den Anhörungen, das den Verdacht des sexuellen Missbrauchs S.'s durch den Vater begründete. Wegen dieses Verdachtes veranlasste das Familiengericht gleichzeitig die Übersendung der Akte an die Staatsanwaltschaft Dresden.

Im weiteren Verfahren bat die Verfahrenspflegerin um Einsicht in die Ehescheidungsakte der Eltern und stand auch – wie sich aus der Mitteilung des Jugendamtes vom 23.04.2001 ergibt – mit dem Jugendamt in Verbindung.

Mit Beschluss vom 03.05.2001 erklärte das Familiengericht die Verfahrenspflegschaft mit Wirkung vom 01.04.2001 für beendet, da mit der Beendigung des Verfahrens auch die Verfahrenspflegschaft entbehrlich geworden sei.

Mit Schreiben vom 29.05.2001 wies die Verfahrenspflegerin darauf hin, dass nach ihrer Position in diesem Verfahren nie eine Erkundigung eingezogen worden sei. Sie fragte des weiteren an, wie und mit welchem Ergebnis das Verfahren abgeschlossen worden sei.

Daraufhin änderte das Familiengericht mit Beschluss vom 30.05.2001 seinen Beschluss vom 03.05.2001 dahingehend ab, dass die Verfahrenspflegschaft mit Wirkung vom 01.04.2001 ruht, weil eine endgültige Entscheidung noch ausstehe und das Verfahren damit noch nicht beendet sei.

Gegen diesen Beschluss hat die Verfahrenspflegerin Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass nach einer Entscheidung über die Bestellung einer Verfahrenspflegschaft damit nicht beliebig – mit Beendigung oder Ruhen – verfahren werden könne. Bei angeordnetem Ruhen der Verfahrenspflegschaft werde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, die Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen und an den Verfahrenshandlungen beteiligt zu werden. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit mehr, die zwischenzeitlich gegebenenfalls geänderten Wünsche und Interessen des vertretenen Kindes zu erkennen und in das Verfahren einzubringen. Der tatsächliche Kontakt zum Kind werde abgebrochen und es bestehe die Gefahr, dass das notwendige Vertrauensverhältnis leide.

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt. In den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.06.2001 hat es ausgeführt, dass beabsichtigt sei, eine endgültige Entscheidung erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gegen den Vater zu treffen. Weitere gerichtliche Maßnahmen seien derzeit nicht angezeigt und ein Tätigwerden der Verfahrenspflegerin deshalb nicht erforderlich. Die Interessen und die Rechte des Kindes habe das zum Pfleger bestellte Jugendamt wahrzunehmen.

Das Jugendamt und der Prozessbevollmächtigte des Vaters haben im Beschwerdeverfahren Stellung genommen. Auf die Stellungnahme des Jugendamtes vom 17.07.2001 und den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Vaters vom 31.07.2001 wird insoweit verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde de...

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