Verfahrensgang
LG Dresden (Beschluss vom 15.01.2008; Aktenzeichen 1 O 1655/07) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Dresden vom 15.1.2008 (1-O-1655/07) wird zurückgewiesen.
2. Der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Wert der Beschwerde: 7.534,60 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin war nach einer vollstreckbaren Notarurkunde verpflichtet, dem Beklagten 470.000 EUR für den Erwerb eines Grundstücks zu zahlen. Sie meinte, nicht zahlen zu müssen, u.a. weil sie wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei. Sie hat daher das Prozessgericht im Wege der Klage ersucht, die Vollstreckung aus der Notarurkunde für unzulässig zu erklären. Der Beklagte ist dem mit dem Antrag auf Klagabweisung begegnet.
Die Parteien haben sodann vor dem Urkundsnotar den Vertrag bestätigt, Änderungen zu dessen Abwicklung vereinbart, auch abgesprochen, dass der Beklagte vorläufig auf eine Vollstreckung verzichtet und zu alldem im Rahmen einer Vorbemerkung festgehalten: "Zwischen den Vertragsparteien ist Streit entstanden über die Höhe des geschuldeten Kaufpreises. Der Verkäufer hat Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer eingeleitet, gegen die sich der Käufer zur Wehr gesetzt hat (LG Dresden Az.: 1 O 1655/07). Zur Beschleunigung des Vollzugs des Kaufvertrages und zur Minimierung gegenseitiger Kostenrisiken vereinbaren die Parteien folgende Änderungen:..."
In dem als solchem bezeichneten Nachtrag ist weiter festgehalten, dass die Klägerin die bislang angefallenen Zwangsvollstreckungskosten und die Kosten der Notarurkunde trägt. Absprachen zu den Kosten des landgerichtlichen Verfahrens finden sich in dem - nur auszugsweise vorgelegten - Nachtrag nicht. Es trägt auch niemand vor, dass dort zu dieser Kostenlast etwas ausdrücklich vereinbart wurde.
Beim Abschluss dieser Vereinbarung war der Beklagte durch seinen anwaltlichen Prozessbevollmächtigten vertreten (GA 70 ff.).
Die Klägerin hat anschließend die Klage zurückgenommen. Das Prozessgericht hat auf Antrag des Beklagten beschlossen, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aus einem Wert von 470.000 EUR trägt.
Nach der Klagerücknahme, aber vor dem Kostenbeschluss gab es - im August 2007 - weiteren Schriftverkehr zwischen den Parteien selbst. Der Beklagte hat dort von der Klägerin u.a. verlangt, dass sie die Kosten seines Rechtsanwalts für das von ihr angestrengte Verfahren vor dem LG übernimmt (GA 69). Die Klägerin erklärte sich hierauf u.a. bereit, die Verfahrenskosten des Anwalts für das gerichtliche Verfahren vor dem LG zu zahlen (GA 63).
Der Beklagte hat sodann die anwaltlichen Kosten einer Verfahrens-, einer Termins- und einer Einigungsgebühr nebst Auslagenpauschale, Reisekosten und Umsatzsteuer zur Festsetzung angemeldet (GA 56). Zur Begründung der Terminsgebühr hat er ausgeführt, dass sein Prozessbevollmächtigter an mehreren Besprechungen mit dem von der Klägerin ersuchten Notar mitgewirkt habe, die auf die Erledigung des Klageverfahrens gerichtet gewesen seien.
Die Rechtspflegerin hat dem Festsetzungsantrag, abgesehen von den Reisekosten, entsprochen (GA 73). Das hält die Klägerin für falsch und verlangt im Wege der Beschwerde die Reduzierung des festgesetzten Betrages um die Kosten der Termins- und der Einigungsgebühr. Diese müsse sie nicht ersetzen, weil ihre Kostenübernahmeerklärung auf die Verfahrensgebühr beschränkt sei. Der Beklagte hält die Beschwerde für unzulässig, weil verfristet. Jedenfalls sei sie unbegründet. Die Klägerin habe mit ihrer Erklärung aus August 2007 sämtliche Kosten des Rechtsstreits, damit auch die hier streitbefangenen übernommen.
II. Die bei Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 25.1.2008 unter dem 8.2.2008 per Fax beim LG zeitgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kosten der Termins- und der Einigungsgebühr sind festsetzbar.
Diese Kosten sind dem Beklagten i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erwachsen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat am Abschluss des notariellen Änderungsvertrages mitgewirkt. Denn er hat die dazu nötigen Erklärungen namens des Beklagten abgegeben. Mit diesem Vertrag wurde der (gerichtliche) Streit zwischen den Parteien beseitigt, wie die Vorbemerkung des Vertrages und die anschließende Erklärung der Klägerin zur Rücknahme der Klage zeigt, in der es heißt, dass sich die Parteien außergerichtlich u.a. über die Einstellung der Zwangsvollstreckung geeinigt hätten. Der Vertrag beschränkte sich auch nicht ausschließlich auf ein Anerkenntnis des Beklagten. Zwar hat der Beklagte mit ihm auf eine Vollstreckung aus dem ursprünglichen Kaufvertrag verzichtet. Das war indes nicht ausschließlicher Inhalt der Absprachen. Dieser Verzicht war vielmehr eingebettet in weitere Vereinbarungen, die u.a. eine Zahlung des Kaufpreises durch die Klägerin vorsahen. Im Übrigen war der Vollstreckungsverzicht kein endgültiger.
Damit ist zum einen der Gebührentatbestand nach RVG-VV 1000 Abs. 1 S. 1 erfüllt, bei Beachtung der Maßgab...