Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorrang der Einzelvormundschaft
Normenkette
BGB § 1618
Verfahrensgang
AG Dippoldiswalde (Beschluss vom 28.06.2013; Aktenzeichen 6 F 450/11) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Dippoldiswalde vom 28.6.2013 (am 4.7.2013 zur Geschäftsstelle gelangt), Az.: 6 F 450/11, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern des Kindes V., geboren am xxx. Die beiden üben die elterliche Sorge (mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, welches allein der Antragstellerin zusteht) gemäß Beschluss des AG - Familiengericht - Meißen vom 18.10.2010 gemeinsam aus.
Das Kind V. lebt seit der Trennung der nichtehelichen Eltern im April 2007 bei der Mutter, der Antragstellerin. Der Antragsgegner hat regelmäßig Umgang mit dem Sohn.
Die Antragstellerin hat im September 2011 geheiratet und trägt seither nicht mehr ihren Mädchennamen "U.", sondern den Familiennamen "B.". Die Antragstellerin möchte, dass der Sohn Vincent nunmehr auch den Namen "B." trägt. Der Antragsgegner widersetzt sich dem.
Dementsprechend beantragt die Antragstellerin, die Einwilligung des Antragsgegners zur Änderung des Familiennamens (Einbenennung) gerichtlich zu ersetzen.
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, es sei geboten, dass das Kind nunmehr den Familiennamen "B." trägt. Durch die aktuelle Namensungleichheit (U.-B.) fühle sich das Kind ausgegrenzt; deshalb möchte auch das Kind selbst mit Familiennamen fortan "B." heißen.
Der vom AG bestellte Verfahrensbeistand sah die Voraussetzungen für eine Ersetzung gem. § 1618 BGB nicht als gegeben an (vgl. Schreiben vom 4.3.2013). Auch das zuständige Jugendamt wurde beteiligt.
Mit Beschluss vom 28.6.2013, am 4.7.2013 zur Geschäftsstelle gelangt, lehnte das AG - Familiengericht - Dippoldiswalde die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zur Änderung des Namens des Kindes V. U. in V. B. ab. Zur Begründung heißt es im Beschluss, die beabsichtigte Einbenennung sei nicht "unerlässlich", um Schaden vom Kind abzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe (Bl. 80 d.A.) Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss, zugestellt am 9.7.2013, richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 1.8.2013, vorab per Fax am 2.8.2013 beim AG eingegangen. Die Beschwerde moniert, das AG habe die Anforderungen an die Ersetzung der Einbenennungserklärung überspannt. Denn vorliegend bestehe die Besonderheit, dass kein Namensband zwischen dem Sohn (V. "U.") und dem Vater (D. "K.") existiere. Aufgrund dieses Umstands seien die Anforderungen i.S.v. § 1618 Abs. 4 BGB herabzusetzen (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 10.4.2008 - 7 UF 55/08).
Der Antragsgegner verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Er verweist darauf, dass das Kind im Falle des Scheiterns der Ehe mit dem Nachnamen B. einen Namen weiter tragen müsste, zu welchem es nur einen geringen Bezug habe. Auch bestehe eine innige Beziehung von V. zu seiner "Oma U.". Schließlich sollte die Entscheidung zurückgestellt werden, nämlich bis das Kind später - mit 15 oder 16 Jahren - die notwendige geistige Reife besitze, um die Einbenennung selbst zu verstehen.
Der Senat hat in der Sache am 2.4.2014 einen Termin durchgeführt und die Beteiligten, insbesondere das Kind V., angehört. Auf das Protokoll (Bl. 102 ff. d.A.) wird verwiesen.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft i.S.v. § 58 FamFG und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das AG den Antrag auf Ersetzung der Einbenennungserklärung des Antragsgegners (Änderung des Familiennamens von V. "U." in "B.") abgelehnt.
1. Gemäß § 1618 BGB können der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das 5. Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann - so Satz 4 der Norm - die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
2. Diese Voraussetzungen für eine Ersetzung gemäß Satz 4 der vorgenannten Norm liegen hier nicht vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man die Erforderlichkeit strenger im Sinne von "Abwendung eines schwerwiegenden Nachteils" (s. 2.1) oder - mit herabgesetzten Anforderungen - im Sinne von "Vorliegen eines sachlichen Grundes zur Förderung der P...