Leitsatz (amtlich)
1. Die Feststellungen zum Schuldspruch sind ausreichend und genügen den revisionsrechtlichen Anforderungen an eine Verurteilung, wenn sie zum einen die zur Bestimmung des Strafklageverbrauchs und der Reichweite der Rechtskraft des Urteils erforderlichen Feststellungen zur unverwechselbaren Identifizierung der Tat treffen und zum anderen alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Strafbarkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht enthalten. Damit ist der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat in groben Zügen dargestellt. Das Fehlen weiterer unrechtsbeschreibender Feststellungen gefährdet den Schuldspruch als solchen nicht. (Festhalten an Senatsrechtsprechung, Urteil vom 13. Oktober 2003 - 2 Ss 228/03 -, juris; ebenso OLG Koblenz NZV 2013, 411-412; entgegen OLG München ZfSch 2012, 472 f.; und OLG Bamberg, Urteil vom 25. Juni 2013 - 3 Ss 36/13 - juris; OLG Bamberg StRR 2013, 83)
2. Ein sogenanntes "Pocketbike" stellt - in Abgrenzung zum motorbetriebenen Spielzeug - wegen seiner bauartbedingten Bestimmung zum Personenbeförderung ein "Kraftfahrzeug" im Sinne des § 2 Nr. 1 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) dar. Damit unterliegt der Fahrer eines solchen Gefährts, sofern es auf öffentlichem Verkehrsgrund betrieben werden soll, der Fahrerlaubnispflicht nach § 2 StVG und § 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV), mindestens Klasse M (§ 6 Abs. 1 FeV). Der Fahrzeughalter ist für diesen Fall - in Ermangelung eines Ausnahmetatbestands nach § 2 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) - zum Abschluss eines entsprechenden Haftpflichtversicherungsvertrages verpflichtet, § 1 PflVG.
Verfahrensgang
LG Zwickau (Entscheidung vom 25.04.2013) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 25. April 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Berufungskammer des Landgerichts Zwickau zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht Zwickau hat den Angeklagten mit Berufungsurteil vom 25. April 2013 des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, schuldig gesprochen und ihn deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Als Einzelstrafen hielt das Gericht jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die mit einer allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO.
Den Feststellungen des Landgerichts zufolge fuhr der Angeklagte an fünf (genau bezeichneten) Tagen im Mai 2012 jeweils (zu drei bzw. zwei genau bezeichneten Zeitpunkten) "mit einem Pocketbike mit einem Hubraum von ca. 40 ccm ohne amtliches Kennzeichen auf der dem öffentlichen Straßenverkehr dienenden W-Straße in R., obwohl er die zum Führen dieses Kraftfahrzeuges erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Außerdem verfügte der Angeklagte für dieses Kraftfahrzeug nicht über den erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag. Das wusste der Angeklagte."
1. Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung tragen den Schuldspruch wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz.
Rechtlich zutreffend stuft das Berufungsgericht das hier maßgebliche Pocketbike - in Abgrenzung zum motorbetriebenen Spielzeug - wegen seiner bauartbedingten Bestimmung zum Personenbeförderung als "Kraftfahrzeug" im Sinne des § 2 Nr. 1 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ein. Damit unterliegt der Fahrer eines solchen Gefährts, sofern es auf öffentlichem Verkehrsgrund betrieben werden soll, der Fahrerlaubnispflicht nach § 2 StVG und § 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - mindestens Klasse M (§ 6 Abs. 1 FeV) -, ohne dass es hierfür (angesichts der fehlenden Eigenschaft des Fahrzeugs als insbesondere einspuriges, einsitziges Fahrrad mit Hilfsmotor, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 FeV) auf weitere Feststellungen zur Begrenztheit der bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit ankäme. Der Fahrzeughalter ist für diesen Fall - in Ermangelung eines Ausnahmetatbestands nach § 2 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) - zum Abschluss eines entsprechenden Haftpflichtversicherungsvertrages verpflichtet, § 1 PflVG.
2. Die Feststellungen sind auch ausreichend, soweit sie den Schuldspruch betreffen. Sie enthalten vorliegend durch die Mitteilung der befahrenen Straße konkrete Angaben zum Tatort. Zudem ist festgestellt, an...