Verfahrensgang

LG Leipzig (Beschluss vom 22.11.2005; Aktenzeichen 3 HK O 2153/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.02.2007; Aktenzeichen VII ZB 101/06)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Leipzig vom 22.11.2005 - 3 HK O 2153/05, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zum BGH, zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO wird zugelassen.

Beschwerdewert: 996 EUR.

 

Gründe

I. Die Beklagte wendet sich gegen die auf Antrag der Klägerin vom LG Leipzig in voller Höhe mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.11.2005 berücksichtigte Terminsgebühr.

Nach entsprechenden Vergleichsverhandlungen ihrer Prozessbevollmächtigten vor dem LG Leipzig schlossen die Parteien einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung, wonach die Beklagte zum Ausgleich der Klageforderung an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 30.000 EUR zu zahlen hatte.

Ziff. 3. des Vergleichs lautet:

"Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten des Vergleiches. Diese werden gegeneinander aufgehoben."

Mit Schriftsatz vom 16.10.2005 beantragte der Klägervertreter die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr und 1,2-Terminsgebühr. Die Beklagte wandte sich gegen die Festsetzung der Terminsgebühr mit der Begründung, dass diese zu den Kosten des Vergleiches zähle, die jede Partei selbst zu tragen habe.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.11.2005 setzte das LG Leipzig die von der Beklagten an die Klägerin nach dem Vergleich vom 12.10.2005 zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung einer Terminsgebühr auf 2.464 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit 18.10.2005 fest. Zur Begründung verwies das LG darauf, dass die Terminsgebühr nur für die Vorbereitung des Vergleiches entstanden sei und nicht die "Kosten des Vergleiches" betreffe, welche nur die Einigungsgebühr umfasse.

Gegen diesen ihr am 30.11.2005 zugestellten Beschluss legte die Beklagte am 2.12.2005 beim LG Leipzig sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung brachte sie vor, die Terminsgebühr sei aufgrund der Verhandlungen über den Vergleichsabschluss entstanden. Die Festsetzung der Gerichtsgebühr entspreche somit nicht dem der Kostenregelung des Vergleichs zugrunde liegenden Willen der Parteien.

Mit Beschluss vom 8.12.2005 half das LG Leipzig der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte diese dem OLG Dresden zur Entscheidung vor. Zur weiteren Begründung wurde ausgeführt, die Terminsgebühr wäre auch entstanden, wenn der Vergleich nicht zustande gekommen wäre; hieraus sei ersichtlich, dass die Terminsgebühr nicht unmittelbar zu den Vergleichskosten gehören könne.

Die Klägerin beantragte, die Beschwerde der Beklagten zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 3.2.2006 wies das OLG durch den Einzelrichter die sofortige Beschwerde der Beklagten zurück und ließ die Rechtsbeschwerde zu.

Mit ihrer daraufhin eingelegten Rechtsbeschwerde begehrte die Beklagte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Der BGH hob mit Beschluss vom 8.6.2006 den Beschluss des des OLG Dresden (Einzelrichter) vom 3.2.2006 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Einzelrichter nicht selbst über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hätte entscheiden dürfen, sondern das Verfahren nach § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO dem Senat hätte übertragen müssen.

Hierauf übertrug der Einzelrichter mit Beschluss vom 21.8.2006 das Beschwerdeverfahren auf den Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.9.2006 eingeräumt.

Die Klägerin hat gemäß Schriftsatz vom 12.9.2006 beantragt, die gegnerische Beschwerde gegen den Kostenfest- setzungsbeschluss des LG Leipzig vom 22.11.2005 zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Termingsgebühr sei unzweifelhaft angefallen und von der Beklagten zu erstatten. Die Kosten des Vergleichs umfassten nur die Eingangsgebühr, nicht aber die Terminsgebühr, welche lediglich die dem Vergleichsabschluss vorgeschalteten Verhandlungen betreffe.

Im Übrigen entspräche angesichts des geringfügigen Abzuges von der Klageforderung im Vergleich von lediglich 8,7 % eine solche Kostenverteilung nicht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen und könne daher bei interessengerechter Auslegung des Vergleichs nicht unterstellt werden.

II. Die nach den §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 568, 572 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Beschwerde auch nicht bereits deshalb Erfolg, weil die vom LG festgesetzte Terminsgebühr tatsächlich nicht angefallen ist. Denn nach mittlerweile gefestigter höchstrichterliche Rechtsprechung, deren Begründung si...

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