Leitsatz (amtlich)

Der Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG gerät nicht dadurch in Wegfall, dass der Rechtstreit von einem Arbeitsgericht an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen wird. Die für die anwaltliche Vertretung der obsiegenden Partei (nur) vor dem Arbeitsgericht angefallenen Kosten sind deshalb nicht erstattungsfähig. Eine Kostenerstattung erfolgt jedoch dann, wenn die Kosten für die anwaltliche Vertretung der obsiegenden Partei in dem späteren Verfahren nach der Verweisung vor dem zuständigen ordentlichen Gericht (erneut) angefallen sind.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 11 O 2047/22)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dresden vom 14.09.2023, Az.: 11 O 2047/22, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die von dem Kläger an die Beklagte aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Landgerichts Dresden vom 16.12.2022 zu erstattenden Kosten werden auf 1.193,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2023 festgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Kostenfestsetzung vom 17.01.2023 zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

3. Eine gerichtliche Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen.

 

Gründe

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers hat überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig und teilweise begründet. Sie führt zur teilweisen Abänderung und Neufassung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 14.09.2023 sowie in diesem Umfang zur Zurückweisung des diesbezüglichen Kostenfestsetzungsantrags der Beklagten mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.01.2023.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Sie ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und wurde nach § 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt.

Auch der Beschwerdewert ist erreicht. Aufgrund der vollumfänglichen Beschwerdeeinlegung ist auf den gesamten Betrag der nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.09.2023 seitens des Klägers an die Beklagte aufgrund des Beschlusses des Landgerichts vom 16.12.2022 zu erstattenden Kosten abzustellen. Dieser Betrag in Höhe von 4.085,72 EUR übersteigt vorliegend den nach § 567 Abs. 2 ZPO erforderlichen Beschwerdewert von 200,00 EUR deutlich.

2. Die sofortige Beschwerde ist auch überwiegend begründet.

Dem Antrag der Beklagten auf Kostenfestsetzung ist stattzugeben, soweit sie eine Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale geltend macht. Demgegenüber ist der Antrag betreffend die Terminsgebühr nebst des Abwesenheitsgeldes und der Fahrtkosten zurückzuweisen. Dementsprechend ist der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 14.09.2023 teilweise abzuändern.

Zur Begründung der sofortigen Beschwerde macht der Kläger - unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens - geltend, dass zum Zeitpunkt des Anfalls der geltend gemachten Kosten anlässlich des Gütetermins vor dem Arbeitsgericht Dresden am 26.08.2022 das landgerichtliche Verfahren noch gar nicht anhängig gewesen sei. Weitere als die dort verwirklichten Kosten seien nicht entstanden. Diese der Beklagten vor dem Arbeitsgericht entstandenen Gebühren und Auslagen würden nach Verweisung des Rechtsstreites an das Landgericht nicht nachträglich erstattungsfähig. Dem stehe die arbeitsgerichtliche Kostenprivilegierung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen. Diese werde durch eine Verweisung in die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht rückwirkend aufgehoben, was sich aus dem Umkehrschluss aus § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG ergebe. Darüber hinaus sei seine Erledigungserklärung bereits am 18.11.2022 und damit noch vor der Abgabenachricht des Landgerichts an die hiesigen Parteien mit Schreiben vom 21.11.2022 erfolgt. Von daher habe es einen zu entschädigenden Aufwand in Form von prozessualen oder sonstigen Tätigkeiten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im landgerichtlichen Verfahren offensichtlich nicht gegeben. Der Kläger ist daher der Auffassung, dass der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vollständig abzulehnen sei.

Das Landgericht hat in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.09.2023 und in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 27.09.2023 hierzu darauf verwiesen, dass für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im arbeitsgerichtlichen Verfahren sowohl die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG als auch die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG spätestens mit der Terminswahrnehmung am 26.08.2022 vor dem Arbeitsgericht Dresden entstanden seien. Da das arbeitsgerichtliche und landgerichtliche Verfahren als einheitliche Angelegenheit zu betrachten sei, komme es nicht darauf an, ob die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in beiden Verfahren tätig geworden seien. Damit gehe einher, dass die im arbeitsgerichtlich...

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