Leitsatz (amtlich)
Im Fall der während des Rechtsstreits eintretenden Verschmelzung einer Partei auf eine aufnehmende Gesellschaft fällt keine Erhöhungsgebühr nach § 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG an.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 04 O 325/50) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 19.04.2021, 4 O 325/20, in der Fassung des Beschlusses vom 03.06.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
I. Die Klägerin begründete unter ihrer Firmierung ... Privat- und Firmenkundenbank AG nach vorangegangenem Mahnverfahren einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung aus einer Bürgschaft sowie auf Zinsen. Im Verlauf des erstinstanzlichen Rechtsstreits teilte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass die bisherige Klägerin durch Verschmelzungsvertrag vom 02.04.2020 durch Aufnahme auf die ... Bank AG übergegangen ist. Nach einer Teilerledigung hat das Landgericht mit Urteil vom 27.11.2020 der Klage ganz überwiegend stattgegeben und die Kosten des Verfahrens insgesamt dem Beklagten auferlegt.
Die Klägerin hat - soweit im Beschwerdeverfahren noch von Interesse - im Kostenfestsetzungsverfahren begehrt, dass bei der Verfahrensgebühr eine Erhöhungsgebühr nach § 7 RVG, 1008 VV RVG in Ansatz kommen solle, da sie aufgrund der Verschmelzung mehrere Auftraggeber vertreten habe. Dem ist der Beklagte entgegengetreten.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.04.2021 die zu erstattenden Kosten auf 7.238,77 EUR festgesetzt und dabei bei der Bemessung der Verfahrensgebühr keine Erhöhungsgebühr in Ansatz gebracht. Nach § 20 Abs. 1 UmwG führe die Verschmelzung dazu, dass das bislang schon bestehende Rechtsverhältnis auf die aufnehmende Gesellschaft übergegangen sei, einschließlich der Verpflichtungen. Letztlich habe weder ein Parteiwechsel stattgefunden, noch handele es sich um verschiedene juristische Personen, so dass die Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG nicht entstanden sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie ist der Auffassung, dass die Verschmelzung für die ursprüngliche Auftraggeberin ein dem Tode entsprechendes Schicksal darstelle und die ursprüngliche Mandantin aufgehört habe zu existieren. Die nunmehrige Klägerin sei Gesamtrechtsnachfolgerin und neu in das Verfahren eingetreten. Daher hätten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nacheinander mehrere Auftraggeber in denselben Angelegenheiten vertreten, was zum Anfall der Erhöhung nach § 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG führe. Sinn und Zweck dieser Gebührenvorschrift sei es, den typischerweise mit der Vertretung mehrerer Auftraggeber einhergehenden Mehraufwand pauschal abzugelten, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Mehraufwand durch eine gesonderte Beauftragung entstehe.
Die Klägerin beantragt,
den Kostenfestsetzungsbeschluss so zu fassen, dass der Beklagte an die Klägerin Kosten in Höhe von 7.923,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2020 zu erstatten habe.
Das Landgericht hat auf eine für das Beschwerdeverfahren nicht mehr erhebliche Erinnerung des Beklagten zur Höhe der auf die Terminsgebühr zu entrichtenden Umsatzsteuer den Ausgangsbeschluss - insoweit im Einvernehmen mit der Klägerin - geringfügig auf einen Zahlbetrag in Höhe von 7.056,28 EUR abgeändert und der Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen. Auch wenn es sich bei der ursprünglichen Klägerin und der jetzigen Klägerin vor der Verschmelzung um zwei eigenständige juristische Personen gehandelt habe, habe die Verschmelzung dennoch nicht zur Folge, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine zusätzliche Person vertreten hätten. Der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei keinerlei Mehraufwand entstanden, zumal sie auch keinen neuen Auftrag abschließen musste, da sie aufgrund der konstitutiven Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister auch für die jetzige Klägerin mandatiert war.
II. Die im Hinblick auf den Beschwerdewert in Höhe von 867,56 EUR statthafte und auch form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat ihre Prozessbevollmächtigte nicht mehrere Personen im Sinne des § 7 RVG vertreten. Ähnlich wie in Fallgestaltungen, in denen nach dem Tod des das Mandat erteilenden Erblassers eine Erbengemeinschaft den Rechtsstreit fortführen lässt (vgl. hierzu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 1008, VV, Rdnr. 82 m.w.N. aus der Rechtsprechung), liegt auch hier kein Sachverhalt vor, in dem die Prozessbevollmächtigte zwei verschiedene Personen im Sinne dieser Vorschrift vertreten hätten. Zwar trifft der Hinweis der Klägerin zu, dass es sich bei der ... Privat- und Firmenkunden Bank AG und der ... Bank AG zu dem Zeitpunkt des Mahnbescheidsverfahrens sowie zum Zeitpunkt der Klageerhebung um zwei eigenständige juristische Personen gehandelt hat. Solange dies der Fall war, vertrat die Prozessbevollmächtigte jedoch nur die ... Privat- und Firmenkundenbank AG. Die Verschmelzung f...