Leitsatz (amtlich)

1. Der Streitwert für die Übersendung von Fotokopien aus einer Patientenakte beträgt höchstens 20% des Wertes einer beabsichtigten Haftungsklage; dabei ist auf die Vorstellung des Patienten abzustellen.

2. Für Schadensersatzklage aus der geschlossenen Unterbringung auf der Grundlage des SächsPsychKG ist allein der Freistaat Sachsen passivlegitimiert.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 13.10.2017; Aktenzeichen 6 O 800/17)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 13.10.2017 - 6 O 800/17 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 187,50 EUR festgesetzt.

4. Die als Gegenvorstellung gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe zu wertenden Schriftsätze des Klägers vom 09.02.2018 und seines Prozessbevollmächtigten vom 08.02.2018 und 15.02.2018 werden zurückgewiesen.

5. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwaltes nach § 78b ZPO wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Herausgabe von Kopien seiner Behandlungsunterlagen. Er war in der Zeit vom 10.04. bis 22.04.2014 auf der Grundlage eines Beschlusses des AG Dresden - Betreuungsgericht - vom 11.04.2014 nach §§ 10 Abs. 2, 17 SächsPsychKG im Klinikum der Beklagten geschlossen untergebracht. Ab dem 23.04.2014 war er auf einer offenen Station untergebracht, nachdem er in einer Anhörung vor dem Betreuungsgericht angegeben hatte, sich dort behandeln lassen zu wollen. Am 25.04.2014 verließ er eigenmächtig die Klinik. Einen vorprozessual gestellten Antrag auf Übersendung seiner Patientenakte hat die Beklagte abgelehnt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Anspruch auf Überlassung von Fotokopien aus den Behandlungsunterlagen für den Zeitraum vom 10.04.2014 bis 25.04.2014 in offener und auch in teilanonymisierter Form abgelehnt. Auf den Inhalt und die Gründe dieses Urteils nimmt der Senat Bezug. Das Urteil ist seinem Prozessbevollmächtigten am 24.10.2017 zugestellt worden. Mit am 03.11.2017 eingegangenem Schreiben hat er zunächst selbst Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung geltend gemacht. Mit am 16.11.2017 beim Oberlandesgericht eingegangener Berufung begehrt er - nunmehr anwaltlich vertreten - Prozesskostenhilfe für den Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Fotokopien über die von ihr gefertigte Behandlungsdokumentation betreffend die Behandlung des Klägers im Zeitraum vom 23.04.2014 bis 25.04.2014 Zug-um-Zug gegen die Erstattung hierfür anfallender Kopier- und Versendungskosten herauszugeben.

Er vertritt die Auffassung, die Unterbringung in diesem Zeitraum sei allein auf privatrechtlicher Grundlage erfolgt, nachdem der Unterbringungsbeschluss aufgehoben worden sei. Bei der Verwahrung von Unterlagen handele es sich um einen selbständigen Anspruch, der nicht den Regeln über die Amtshaftung folge. Die Begründung für die Ablehnung eines Akteneinsichtsrechts sei unzulänglich: Weder sei eine Perpetuierung seines Krankheitsbildes zu befürchten noch bestehe eine Gefährdung Dritter. Aus seinem "Recht auf Krankheit" und dem verfassungsrechtlichen Schutz der informationellen Selbstbestimmung folge ein Anspruch auf Herausgabe von Fotokopien, wobei Schwärzungen der Namen Dritter von Therapeuten hingenommen würden.

Der Senat hat mit Beschluss vom 02.02.2018 - auf den Bezug genommen wird - den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung des Klägers wegen Nichterreichung des Beschwerdewertes als unzulässig zu verwerfen. Hiergegen wendet sich der Kläger. Mit Schreiben vom 10.02.2018 beantragte er, ihm einen Notanwalt beizuordnen. Sein Prozessbevollmächtigter zeigte mit Schriftsatz vom 21.02.2018 die Niederlegung des Mandates an.

II.1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Dresden vom 13.10.2017 war gemäß §§ 522 Abs. 1, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Beschwerdesumme von 600,00 EUR nicht erreicht wird.

Wie bereits im Beschluss des Senats vom 02.02.2018 ausgeführt, geht der Senat davon aus, dass der Streitwert für die Herausgabe einer Patientenkartei oder von Fotokopien hieraus mit höchstens 20 % einer beabsichtigten Haftungsklage anzusetzen ist (vgl. OLG München, Beschl. v. 06.06.2011 - 1 W 953/11; OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.04.2010 - 5 W 620/10 - zitiert nach juris). Da der Kläger den Wert der rechtswidrigen Unterbringung in erster Instanz auf 5.000,00 EUR beziffert hat und im Berufungsverfahren Herausgabe von Kopien für insgesamt drei Behandlungstage begehrt, war der Gegenstandswert auf 187,50 EUR festzusetzen gemäß § 3 ZPO. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senates vom 02.02.2018 Bezug genommen. Soweit der Kläger geltend macht, er benötige die Unterlagen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis, rechtfertigt dies keine höhere Festsetzung des Gegenstandswertes. Denn der Kläger kann dieses Begehren nicht mit einer Zivi...

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