Leitsatz (amtlich)

Die Äußerung, der Betroffene bediene sich "der Quellen Rechtsextremer", sei "mittlerweile rechtsnational" und ein "braunes Schaf" kann eine zulässige Meinungsäußerung darstellen.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 1a O 673/18)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Verhandlungstermin vom 26.3.2019 wird - auch wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin - aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 10.000,- EUR festzusetzen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

I. Die Klägerin ist eine ehemalige Funktionsträgerin der XXX und der YYY. Sie betreibt eine Werbeagentur und ist ehrenamtliche Pressesprecherin des sog. X...vereins in D.. Der Beklagte ist Vorsitzender des Ortsverbands D. L. der XYX. Beide Parteien äußern sich regelmäßig in sozialen Netzwerken. Den an eine vom Dresdner Oberbürgermeister ausgesprochene Einladung zu einer Zukunftswerkstatt anknüpfenden xxx-Eintrag des Vorsitzenden des X...vereins "Der X... gehört zur Kultur- und Zukunftsstadt D." kommentierte der Beklagte unter Bezug auf die Klägerin, die er dort u.a. als "braunes Schaf" bezeichnete. Es wird zur weiteren Beschreibung des Chatverlaufs auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat einen Unterlassungsanspruch wegen sämtlicher aus den o.a. Anträgen ersichtlichen Äußerungen abgelehnt. Bei den beanstandeten Äußerungen handele es sich um Meinungsäußerungen, die nicht mit dem Ziel einer persönlichen Diffamierung und anlasslosen Herabsetzung der Klägerin, sondern im Rahmen einer Sachauseinandersetzung erfolgt seien. Dies gelte auch für die Bezeichnung als "braunes Schaf". Bei der Gewichtung sei überdies zu bemessen, dass die Äußerung nur die Sozialsphäre der Klägerin betreffe; nicht zu beanstanden sei auch, dass sich der Beklagte der Chatverläufe der Klägerin bedient habe. Die Klägerin habe überdies durch ihre "politischen Gedanken" in der Vergangenheit und durch Äußerungen über den Beklagten, den sie als "Lügen-K." und "mieses kleines Lügner-K. Würstchen" bezeichnet habe, selbst Veranlassung für die Äußerungen des Klägers gegeben. Auch sei die Äußerung im politischen Meinungskampf gefallen. Bei dem in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch müsse auch das Verhalten der Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden. Diese habe unstreitig u.a. im Februar 2018 eine Fahrgemeinschaft zum Frauenmarsch der YXY in B. organisiert und an einer Demonstration der rechtsgerichteten Initiative "Zukunft Heimat" in C. teilgenommen. Da sich die Klägerin in der Öffentlichkeit dermaßen überspitzt und unsachlich äußere, müsse sie auch scharfe und übertriebene Kritik hinnehmen.

Mit der Berufung vertritt die Klägerin die Auffassung, die Äußerung "braunes Schaf" sei eine Formalbeleidigung, weil es allein Ansinnen des Beklagten gewesen sei, sie öffentlich zu diffamieren und als Anhängerin des Nationalsozialismus hinzustellen. Dieser nutze mittlerweile jede Gelegenheit, um die Klägerin öffentlich als rechtsnational darzustellen. Ein Sachbezug zu dem Beitrag um die Wiedereröffnung des Dresdner Fernsehturms sei nicht erkennbar, auch der Umstand, dass die Klägerin ihrerseits den Beklagten öffentlich herabgewürdigt habe, könne eine unterlassungsfähige Handlung nicht legalisieren.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

II. Die Berufung ist zulässig. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich trotz des Fehlens eines ausdrücklichen Antrags - noch - entnehmen, dass sie sich nicht nur gegen die Abweisung des Klageantrages "braunes Schaf", sondern auch gegen die Zurückweisung der Anträge, dem Beklagten zu untersagen, sie als rechtsnational zu bezeichnen und ihr vorzuhalten, sich der "Quellen Rechtsextremer" zu bedienen, richtet. Da das Landgericht nicht zwischen den einzelnen Äußerungen differenziert hat, lässt es die Zulässigkeit der Berufung unberührt, dass auch die Klägerin nicht zwischen den Einzeläußerungen unterscheidet.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch wegen der streitgegenständlichen Äußerungen aus §§ 823 Abs. 1, Absatz 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 185f. StGB zu. Die beanstandeten Äußerungen muss sie - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - hinnehmen.

Nach den für die Sinndeutung einer Äußerung geltenden Grundsätzen ist vorderhand zu klären, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bz...

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