Verfahrensgang

LG Chemnitz (Beschluss vom 15.06.2016; Aktenzeichen 2 O 1020/14)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des LG Chemnitz vom 15.06.2016 - Az.: 2 O 1020/14 - aufgehoben.

Der Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Zwangsgeldverfahrens vor dem LG und des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

3. Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 EUR

 

Gründe

I. Mit Urteil des Senats vom 13.07.2015 zum Aktenzeichen 17 U 464/15 wurde die Beklagte zur Auskunftserteilung hinsichtlich des Nachlassbestandes der am 27.06.2011 verstorbenen Erblasserin M. M. durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses verpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf Urteilstenor und Urteilsbegründung Bezug genommen.

Am 18.08.2015 nahm die Notarin G. G. mit Sitz in A. in Anwesenheit der Beklagten und des Prozessbevollmächtigen des Klägers ein Nachlassverzeichnis auf (Anlage K 4). Dieses wurde als Anlage zur eidesstattlichen Versicherung der Beklagten vom 09.09.2015 - UR-Nr... - genommen.

Am 24.05.2016 beantragte der Kläger, gegen die Beklagte zur Erzwingung der Auskunft ein Zwangsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Zwangshaft anzuordnen. Das Nachlassverzeichnis entspreche nicht den Anforderungen nach § 2314 Abs. 1 BGB. Es erfülle den Auskunftsanspruch nicht. Die beurkundende Notarin habe keinerlei eigene Ermittlungen durchgeführt. Sie habe keine eigenen Feststellungen zum Bestand des Nachlasses getroffen. Damit bringe das Verzeichnis keinen Vorteil gegenüber einer Privatauskunft der Beklagten. Als Ermittlungstätigkeiten seien u.a. Anfragen bei ortsnahen Bankinstituten hinsichtlich etwaiger Kundenverbindungen zur Erblasserin, Überprüfungen von Aufwendungen für Reparaturen am Wohnhaus der Beklagten sowie die Einsichtnahme in die Kontoauszüge und sonstigen Bankunterlagen veranlasst gewesen. Demgegenüber beschränke sich das Nachlassverzeichnis auf die Wiedergabe der Angaben der Beklagten.

Die Beklagte trat dem Antrag entgegen. Die Auskunft sei vollumfänglich erteilt. Die Notarin habe eigene Ermittlungen durchgeführt, soweit diese veranlasst gewesen seien. Sie habe eine Grundbucheinsicht vorgenommen. Ferner habe sie versucht aufzuklären, welche Kosten die Erblasserin bei Familienfeiern getragen habe. Fragen des Prozessbevollmächtigten des Klägers seien beantwortet worden. Weitere Maßnahmen seien nicht angezeigt gewesen. Der Notarin habe insoweit ein Beurteilungsspielraum zugestanden.

Mit Beschluss vom 15.06.2016 erlegte das LG Chemnitz der Beklagten zur Erteilung der im Senatsurteil unter Ziffer 1. a) bis g) ausgeurteilten Punkte ein Zwangsgeld von 5.000,00 EUR auf, ersatzweise bei Nichtbeitreibung ein Tag Ordnungshaft je 500,00 EUR. Das notarielle Verzeichnis reiche nicht aus, weil die Notarin keine eigenen Auskünfte bei Banken und Versicherungen eingeholt habe. Dies betreffe insbesondere den Kontostand am Tag vor dem Tod der Erblasserin und die Verträge mit Schenkungen zu Gunsten Dritter. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussbegründung verwiesen.

Der Beschluss wurde der Beklagten am 24.06.2016 zugestellt. Gegen ihn wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 06.07.2016, eingegangen bei LG und Oberlandesgericht am 08.07.2016. Zur Begründung führt die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.07.2016 aus, der Kläger fordere letztlich eine nicht gebotene Ausforschung des Sachverhalts durch die Notarin. Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin anderweitig Konten bei Banken unterhalten habe, lägen nicht vor. Ferner sei die Höhe des Zwangsgeldes unverhältnismäßig.

Der Kläger hält demgegenüber die landgerichtliche Entscheidung ausweislich seines Schriftsatzes vom 20.07.2016 für zutreffend.

Mit weiterem Schriftsatz vom 20.07.2016 beantragte die Beklagte hilfsweise, die Beitreibung des Zwangsgeldes für unzulässig zu erklären. Nunmehr habe die Notarin bei insgesamt vier Geldinstituten nach Konten der Erblasserin angefragt. Diese hätten ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Kontoverbindung, außer der bereits bekannten, nicht bestanden habe. Damit sei die geschuldete Handlung vorgenommen.

Hierzu äußerte der Kläger mit weiterem Schriftsatz vom 22.07.2016, dass auch ein zeitnah nach Festsetzung des Zwangsgeldes erfolgtes Entsprechen der Festsetzung des Zwangsgeldes nicht entgegenstehe. Die Notarin habe insoweit die Auffassung vertreten, ihrer Amtspflicht nachgekommen zu sein.

II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

1 Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 891 S. 1, 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Die sofortige Beschwerde wurde frist- und formgerecht - nämlich binnen zwei Wochen nach Beschlusszustellung durch die anwaltlich unterzeichnete Beschwerdeschrift vom 06.07.2016, eingegangen am 08.07.2016 - eingelegt (§ 569 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO). Über sie entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 568...

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