Leitsatz (amtlich)

Zur Abgrenzung einer Protokollberichtigung von einem Protokollaufnahmeantrag.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 11.03.2016; Aktenzeichen 41 HK O 62/15)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Dresden vom 11.3.2016 - Az. 41 HKO 62/15 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

1. Der Antrag des Klägers vom 29.9.2016 auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 20.9.2016 wird zurückgewiesen.

2. Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Provision für die Vermittlung des Verkaufs einer Portalbearbeitungsmaschine.

Die Klägerin verkauft Werkzeugmaschinen und Werkzeuge verschiedener Hersteller und vermittelte seit 2007 auch den Verkauf von Maschinen, die die Beklagte herstellt, unter anderem an die Firmen MLXXX GmbH.

Die Beklagte bot unter dem 27.10.2010 einer noch zu gründenden Fa. P. GmbH (im folgenden: P.) den Erwerb einer M. 20V an. Die Fa. P. schloss sodann über diese Maschine unter dem 6.4.2011 einen Miet-/Kaufvertrag mit der XXX Leasing XXX GmbH. Mit Vertrag vom 14.4.2011 (Anlage K23) bzw 31.8.2011 (Anlage BB02) schloss die Beklagte mit der XXX Leasing XXX GmbH eine Rückkaufvereinbarung für den Fall der vorzeitigen, außerordentlichen Beendigung des Miet-/Kaufvertrages. Unter dem 20.4.2011 kam es zum Abschluss eines Kauf- und Liefervertrages zwischen der Fa. P. und der Beklagten über die M. 20V zum Preis von 2.700.000,- EUR netto. Der Kaufpreis wurde von der Beklagten durch Darlehen bis zur Auszahlung von Investionszulagen zwischenfinanziert. Der Kaufpreis wurde sodann in Raten beglichen, die letzte Rate durch Zahlung der XXX Leasing XXX GmbH am 9.9.2011. Die Beklagte bildete eine bilanzielle Rückstellung für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 im Zusammenhang mit dem Verkauf der Maschine. Die Beklagte hat die Maschine nach Insolvenz der Fa. P. im Februar 2015 zum Preis von 864.166,67 EUR zurückgekauft. Mit Vertrag vom 26.4.2012 kaufte die Fa. P. von der Beklagten eine weitere Maschine M. 40V zum Preis von 3.300.000,- EUR.

Im Zusammenhang mit einer im Jahr 2013 durchgeführten Betriebsprüfung der Rückstellungen bat die Beklagte die Klägerin mit Email vom 4.11.2013 um die Ausstellung einer Bescheinigung über Provisionsvereinbarungen zur Vorlage bei den Finanzbehörden. Mit Email vom 7.11.2013 (K2) übersandte die Klägerin eine "Bestätigung zur Vorlage bei den Finanzbehörden" über eine mündliche Provisionszusage i.H.v. 100.000,- EUR wegen des Verkaufs der M. 20V unter Hinweis darauf, dass eine endgültige Provisionsvereinbarung für das Gesamtobjekt incl. M. 40 V noch schriftlich abgefasst werden solle. In einer weiteren E-Mail vom 7.11.2013 widersprach die Klägerin unter Bezug auf ein Schreiben der Beklagten vom 4.11.2013 "der Behauptung einer mündlichen Vereinbarung unter Einbeziehung der M. 40V Projekt "P.". Mit Schreiben vom 27.10.2014 stellte die Klägerin eine Rechnung über die Provision in Höhe der Klageforderung, die die Beklagte zurückwies.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des alleinigen Gesellschafters der Klägerin, des Zeugen S., und informatorischer Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten, D. H., abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin unstreitig nicht auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig mit der Vermittlung von Maschinen betraut gewesen sei. Sie habe ferner ihre Behauptung nicht zu beweisen vermocht, zwischen den Parteien sei nach Abschluss der Hauptvereinbarung aufgrund mündlicher Vereinbarung ein Maklervertrag über die Vermittlung der M. 20V zustande gekommen. Aus der Aussage des Zeugen S. und den Angaben des Geschäftsführers ergebe sich vielmehr, dass die Beklagte sich lediglich bereit erklären wollte, nach Abschluss des Gesamtprojekts und Begleichung einer noch offenen Forderung in Höhe von 200.000,- EUR für die 20V Maschine durch die P. sowie einem Verzicht der Klägerin auf etwaige Provisionsansprüche für den Verkauf der M. 40V, an diese eine Provisionszahlung zu leisten. Hierauf habe sich die Klägerin aber nicht einlassen wollen, wie sich aus ihrer Email vom 7.11.2013 an die Beklagte ergebe. Auch die von der Klägerin in Bezug genommene Erklärung gegenüber dem Finanzamt gebe für ihre Darstellung nichts her. Die Formulierung könnte vielmehr darauf hindeuten, dass eine endgültige Einigung der Parteien zu einer Provisionszahlung noch ausstehe, was die Darstellung der Beklagten bestätige.

Hiergegen wendet sich die...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?