Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 7 O 612/21)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 04.03.2022, 7 O 612/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das unter Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Dresden sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 43.932,17 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Pkw Audi A5 Sportback sport 2.0 TDI quattro unter Verrechnung von Nutzungsvorteilen Zug um Zug gegen dessen Rückübertragung an die Beklagte.

Der Kläger hat das Fahrzeug am 08.05.2018 im xxx als Neuwagen mit einem Kilometerstand von 10 km zum Preis von 59.342,56 EUR (brutto) erworben. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 ausgestattet, verfügt über ein Abgasrückführungssystem und soll der Abgasnorm EU 6 entsprechen. Die Abgasrückführungsrate wird u.a. temperaturabhängig gesteuert (sogenanntes Thermofenster). Das Fahrzeug ist nicht von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) betroffen.

Am 07.05.2021 (Klagezustellung) hat der Kläger gegenüber der Beklagten beim Landgericht Dresden Klage erhoben, der die Beklagte entgegengetreten ist. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 04.03.2022 mit der Begründung zurückgewiesen, es seien weder vertragliche noch deliktische Ansprüche gegenüber der Beklagten gegeben. Für die Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Das Urteil ist dem Kläger am 10.03.2022 zugestellt worden.

Dagegen hat er mit Schriftsatz vom 30.03.2022 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 07.06.2022 begründet. Er hält daran fest, dass im Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen eingebaut seien. Das Fahrzeug verfüge über ein unzulässiges Thermofenster sowie eine Prüfstandserkennung in Form einer Fahrkurvenerkennung, wodurch sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs ändere. Insbesondere arbeite der SCR-Katalysator nach Erkennung des Prüfstandes anders als im Straßenbetrieb.

Der Kläger beantragt unter Abänderung des Urteils des Landgerichts zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 43.932,17 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A5 Sportback mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ....

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.483,73 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Im streitgegenständlichen Pkw seien keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut. Insbesondere sei dort keine manipulative Prüfstandserkennungssoftware enthalten. Auch würden die Grenzwerte unabhängig vom Vorhandensein einer Fahrkurvenerkennung eingehalten werden. Das Thermofenster arbeite in einem Temperaturbereich von - 24 Grad Celsius bis + 70 Grad Celsius ohne Einschränkungen. Das KBA habe im Fahrzeug der Beklagten auch keine solche Manipulationssoftware beanstandet. Jedenfalls habe der Kläger weder zur behaupteten Unzulässigkeit der Abschalteinrichtungen noch zu einem Schädigungsvorsatz der Beklagten hinreichend substantiiert vorgetragen. Unabhängig davon könne der Beklagten auch deshalb kein sittenwidriges Verhalten vorgeworfen werden, weil sie vor dem Hintergrund der Auslegungsbedürftigkeit der VO (EG) Nr. 715/207 hinsichtlich der Rechtskonformität sämtlicher vom Kläger kritisierter Funktionen einer zumindest vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt sei.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen der angegriffenen Entscheidung, auf den Schriftwechsel der Parteien im zweiten Rechtszug sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats Bezug genommen.

II. Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte zu, so dass die Berufung insgesamt zurückzuweisen ist.

1. Vertragliche Ansprüche scheiden aus, da ein Vertrag zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht geschlossen wurde. Auch vorvertragliche Ansprüche gemäß den §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB sind nicht erkennbar. Zwar kann nach § 311 Abs. 3 BGB auch zu Personen ein Schuldverhältnis entstehen, die nicht selbst Vertragspartei ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge