Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Auseinandersetzung einer faktisch beendeten Miteigentümergemeinschaft (hier: an einem mit einem Mehrfamilienmietshaus bebauten Grundstück) nach Bruchteilen hat mittels einer Auseinandersetzungsklage zu erfolgen, bei der die einzelnen Ansprüche, die von beiden Parteien gegeneinander erhoben werden als unselbständige Rechnungsposten einer Schlussrechnung aufgeführt werden.
2. Einzelne Forderungen aus dieser Schlussrechnung unterliegen hingegen einer Durchsetzungssperre; eine hierauf gerichtete Klage ist als derzeit unbegründet abzuweisen.
3. Die Durchsetzungssperre erfasst auch Ansprüche auf Feststellung von in die Schlussrechnung aufzunehmenden Einzelposten.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 02 O 3444/18) |
Tenor
I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20.07.2023 - Az. 2 O 3444/18 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Leipzig vom 22.04.2022 wird aufgehoben.
2. Die Klage und die Widerklage werden als derzeit unbegründet abgewiesen.
II. Im übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz mit Ausnahme der Versäumniskosten, die der Klägerin allein auferlegt werden, tragen die Klägerin 52 % und die Beklagte 48 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 68 % der Klägerin und zu 32 % der Beklagten auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:
Klageantrag zu 1): 67.615,88 EUR
Klageantrag zu 2): 100,- EUR
Klageantrag zu 3) (entsprechend Ziff. IV. 8. LG): 1.989,- EUR
Widerklage: 32.400,- EUR,
insgesamt: 102.104,88 EUR.
Gründe
I. Die Parteien waren vormals jeweils hälftige Miteigentümer des Hausgrundstücks K... Str. 00 in L... Das Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut, in dem zehn Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 1.260 qm errichtet worden sind, von denen die Beklagte eine Wohnung selbst nutzt. Sie haben in einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten um die Ausgestaltung der Miteigentümerrechte an der Immobilie und - wie auch im vorliegenden Verfahren - über Abrechnungs-, Schadenersatz- sowie Nutzungsentschädigungsansprüche aus der Verwaltung des Hausgrundstücks gestritten.
Die Klägerin hat zunächst Schadensersatz in Höhe des Mietausfalls gegenüber der Beklagten geltend gemacht, weil die Wohnung im 1. OG links im Jahre 2015 nicht vermietet war. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Eigentümergemeinschaft K... Straße 00 in L..., 11.487,56 EUR zu zahlen (Klageantrag zu 1), sowie gegenüber der Eigentümergemeinschaft über die Einnahmen aus dem Mietverhältnis zwischen der Beklagten und den Mietern Dr. O.../B... für die Wohnung im 1. OG rechts in den Jahren 2016 und 2017 abzurechnen (Klageantrag zu 2) und die sich aus der Abrechnung nach Ziffer 2.) ergebenden Nettoeinnahmen an die Eigentümergemeinschaft zu zahlen (Klageantrag zu 3).
Das Landgericht hat mit Urteil vom 28.06.2019 die Klageanträge zu 1) und 2) vollständig und den Klageantrag zu 3) als derzeit unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 11.02.2020 die landgerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags zu 1) bestätigt und hinsichtlich des Klageantrages zu 2.) abändernd die Beklagte verurteilt, gegenüber der Eigentümergemeinschaft über die Einnahmen aus dem Mietverhältnis zwischen der Beklagten und den Mietern Dr. O.../B... für die Wohnung im 1. OG rechts in den Jahren 2016 und 2017 abzurechnen. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3.) und im Kostenpunkt hat der Senat das Urteil aufgehoben und die Klage zur Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 26.06.2020 über die Einnahmen aus dem Mietverhältnis für die Wohnung im 1. OG rechts in den Jahren 2016 und 2017 abgerechnet und einen Verlust von 1.677,77 EUR ermittelt. Die Klägerin hat die inhaltliche Korrektheit dieser Abrechnung in Abrede gestellt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben im Schreiben vom 20.06.2020 an Eides statt zu versichern (Klageantrag zu 4) (Bl. 221 dA).
Klageerweiternd hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.12.2021 beantragt (Bl. 256 dA), die Beklagte zur Abrechnung der Mieteinahmen für die Wohnung 1. OG rechts im Jahr 2018 gegenüber der Eigentümergemeinschaft zu verurteilen (Klageantrag zu 5), erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft nach Ziff. 5) an Eides statt zu versichern (Klageantrag zu 6), die sich aus der Abrechnung nach Ziff. 5.) ergebenden Nettoeinnahmen an die E...