Verfahrensgang
LG Dresden (Entscheidung vom 11.01.2012; Aktenzeichen 8 O 1789/09) |
Tenor
I.
Auf die Berufungen der Beklagten zu 2, 3 und 4 wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11.01.2012, Az. 8 O 1789/09, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Klage gegen die Beklagten zu 2, 3 und 4 wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten haben der Kläger 10% und die Beklagte zu 1 90% zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme, die der Kläger allein zu tragen hat.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 3 und 4. Die Beklagte zu 1 trägt 90% der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen haben der Kläger und die Beklagte zu 1 ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufungen der Beklagten zu 2, 3 und 4 sind zulässig und haben auch in der Sache Erfolg.
1.
Gegen das Urteil des Landgerichts Dresden haben die Beklagten zu 2, 3 und 4 Berufung eingelegt. Ebenso haben die Streithelfer des Beklagten zu 2 Berufung erhoben. Haben Hauptpartei und Streithelfer Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist (BGH NJW-RR 2006, 644; BGH NJW 1993, 2944; BGH NJW 1985, 2480; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 519 Rn. 3).
2.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 2, 3 und 4 besteht nicht.
2.1
Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch scheidet aus, weil direkte Vertragsbeziehungen nicht bestehen. Vielmehr bestand nur zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 ein Werkvertrag vom 14.07.2008 über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage (Anlagen K3 und K4).
2.2
Ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 bzw. aus dem Vertragsverhältnis des Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 und 4 ist nicht dargetan. Der Inhalt der Subunternehmerverträge ist auch unbekannt. Auch erscheint es wenig lebensnah anzunehmen, dass dem Kläger ein unmittelbarer Erfüllungsanspruch gegen die Beklagten zu 2, 3 und 4 als Sub- bzw. Sub-Subunternehmer der Beklagten zu 1 zustehen sollte, der Schadensersatzansprüche im Falle der Nichterfüllung eröffnet hätte.
2.3
Schließlich kommt eine Haftung der Beklagten zu 2, 3 und 4 aus gemeinschaftlich begangener unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 BGB) nicht in Betracht.
2.3.1
Ansprüche aus unerlaubter Handlung können zwar neben den Mängelrechten des Bestellers bestehen (BGH NJW 1983, 810; BGH NJW 1998, 2282). Die Errichtung eines mangelhaften Bauwerks stellt jedoch grundsätzlich keine Eigentumsverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB dar. In diesen Fällen hat der Besteller Eigentum an dem Bauwerk nur so erlangt, wie es erstellt wurde. Die Verschaffung eines mit Mängel behafteten Bauwerks zu Eigentum ist aber keine Verletzung schon vorhandenen Eigentums, sondern führt nur zu einem allgemeinen Vermögensschaden und erfüllt daher den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB nicht (BGH NJW 2001, 1346). Dasselbe gilt, wenn durch die mangelhafte Leistung ein Schaden an Bauteilen entsteht, die zwar nicht erneuert werden, jedoch derart in die Sanierungsaufgabe integriert sind, dass ohne diese Einbeziehung der vertraglich geschuldete Erfolg nicht erzielt werden kann. Denn auch in diesen Fällen ist der Schaden in der Regel deckungsgleich mit dem Mangelunwert der Bauleistung. Das Interesse des Bestellers besteht dann daran, ein unter Einbeziehung der vorhandenen Bausubstanz funktionstaugliches Bauteil zu erhalten. Dieses Interesse wird durch die Vertragsordnung geschützt (vgl. BGH NJW 2005, 1423; Mahler in: jurisPK-BGB, 3. Aufl., § 634 Rn. 91). Grundsätzlich deckt sich der Mangelunwert der mangelhaften Leistung mit dem erlittenen Schaden am Eigentum, soweit der Mangel selbst der Schaden der Bauleistung ist und nicht darüber hinausgeht. Wird infolge einer Sanierung oder einer Reparatur bereits vorhandenes Eigentum an der Bausubstanz beschädigt, kann ein Anspruch aus Delikt nicht deshalb bejaht werden, weil vor Beginn der Arbeiten unbeschädigtes Eigentum vorhanden war. Hier ist das Integritätsinteresse des Auftraggebers nicht verletzt, weil sich der Mangelunwert der mangelhaften Leistung mit dem erlittenen Schaden am Eigentum deckt, also Stoffgleichheit vorliegt. Der Schaden ist auf die enttäuschte Vertragserwartung zurückzuführen und es ist nicht Aufgabe des Deliktsrecht, die Erwartung des Bestellers zu schützen, dass die Bauleistungen ordnungsgemäß ausgeführt werden und der mit der Sanierung bezweckte Erfolg eintritt (vgl. BGH NJW 2005, 1423; Kuffer/Wirth/Drossart, Handbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrechts, 3. Aufl., 2. Kap. B Rn. 55).
2.3.2
Gemessen hieran kann den Beklagten zu 2, 3 und 4 keine Eigentu...