Beteiligte

1. Kurt Moritz

2. Frauke Rückert-Moritz

Rechtsanwälte Knauthe & Partner

1. Volkmar Fieber

2. Ute Fieber

Rechtsanwälte Elzer & Partner

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 14 O 1790/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15.12.1998 – 14 O 1790/97 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs tragen die Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Streitwert und Beschwer der Kläger: 54 414,93 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der geltend gemachte Werklohnanspruch steht den Klägern nicht zu. Die Beklagten haben den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag gemäß den §§ 634 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, 465, 467, 346 BGB gewandelt.

Die Beklagten waren zur Wandelung des als Kaufvertrag bezeichneten notariellen Vertrags vom 12.05.1995/24.06.1995/11.10.1995 berechtigt, obwohl in § 6 lit. d ihr Recht, wegen Sachmängeln Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, ausgeschlossen wurde. Diese Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 10 b AGBG unwirksam.

Der Vertrag verpflichtet die Kläger, im eigenen Namen, auf eigene Rechnung sowie auf eigenem Grundstück eine Eigentumswohnung zum Zwecke der Veräußerung zu errichten, unter gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten das Bauwerk nach schlüsselfertiger Erstellung zu übernehmen, den ausgehandelten Preis nach Baufortschritt zu zahlen und schließlich die Eigentumswohnung zu Eigentum zu erwerben, und ist deshalb als sog. Bauträgervertrag zu qualifizieren (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rn. 969). Bei einem solchen kann die Wandelung gem. § 11 Nr. 10 b AGBG nicht wirksam ausgeschlossen werden (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1032; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 1104; OLG Köln, NJW 1986, 330; Ermann/Hefermehl, BGB, Bd. I, 9, Aufl., § 11 Nr. 10 AGBG, Rn. 25; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 11 AGBG, Rn. 59). Gem. § 11 Nr. 10 b AGBG ist eine Gewährleistungsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die in Verträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen und Leistungen die Rückgängigmachung des Vertrages ausgeschlossen wird, unwirksam, es sei denn, Gegenstand des Vertrages ist eine Bauleistung. Ein Bauträgervertrag ist jedoch – auch unter Berücksichtigung der Organisations- und Planungstätigkeit – kein Vertrag über eine Bauleistung i.S.d. genannten Vorschrift (OLG Hamm, aaO.; Ermann/Hefermehl, aaO.; Palandt/Heinrichs, aaO.). Vielmehr schuldet der Bauträger hier die Übertragung des Eigentums an einem fertigen Objekt. Anders als bei der üblichen Bauleistung ist eine Rückabwicklung ohne die Zerstörung des Werks möglich und deshalb der formularmäßige Wandelungsausschluss nicht zu billigen (OLG Koblenz, aaO.; OLG Köln aaO.; Ermann/Hefermehl aaO.).

Das AGBG findet auf § 6 lit. d Anwendung. Die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 AGBG sind erfüllt. Die zum Vertragsbestandteil gemachte Klausel § 6 ”Gewährleistung” ist allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 1 Abs. 1 AGBG. Das Vorliegen von AGB muss grundsätzlich der Vertragspartner des Verwenders darlegen und beweisen, der sich im Individualprozess auf den Schutz des AGBG beruft (BGHZ 118, 229, 238). Dieser Anforderung haben die Beklagten genügt. Der Erwerber eines zu bebauenden Grundstückes kann seiner Darlegungslast u. U. schon durch Vorlage des mit einem Bauträger abgeschlossenen Vertrages genügen. Handelt es sich um einen Vertrag, der nach seiner inhaltlichen Gestaltung aller Lebenserfahrung nach für eine mehrfache Verwendung entworfen wurde und vom Bauträger gestellt worden ist, so spricht der erste Anschein für einen von Bauträger verwendeten Formularvertrag, der der Kontrolle durch das AGBG unterliegt (BGH aaO.). Der zwischen den Parteien geschlossene notarielle Vertrag ist seinem ersten Anschein nach ein solcher Formularvertrag. Die Klägerin ist Bauträgerin und Bauträger arbeiten erfahrungsgemäß mit Formularverträgen (vgl. BGH aaO.) Der Vertrag enthält denn auch zahlreiche formelhafte Klauseln, die typischerweise in Bauträgerverträgen enthalten sind, was insbesondere für die hier einschlägige Gewährleistungsklausel gilt. Des weiteren stellt er an verschiedenen Stellen, in denen nur von einem Käufer die Rede ist, obwohl deren zwei vorhanden sind, nicht auf die individuelle Vertragsgestaltung ab. Dieser äußere Anschein eines für eine mehrfache Verwendung entworfenen Vertrages wird schließlich dadurch bestätigt, dass die Beklagten notarielle Kaufverträge der Kläger mit Herrn Feldmann, Familie Haubold und Familie Schipp vorlegen konnten, in denen eine dem notariellen Kaufvertrag der Beklagten entsprechende Gewährleistungsregelung getroffen worden ist und diese auch sonst (für den Vertrag mit der Familie Schipp gilt dies nur mit Einschränkungen) größtenteils übereinstimmende Regelungen aufweisen.

Dieser erste Anschein spricht auch dafür, dass der Vertrag von den Kläger gestellt ...

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