Leitsatz (amtlich)
§§ 8 Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 1 Nr. 2 ZAG (in der Fassung vom 9. April 2013 - § 8 ZAG - bzw. 30. April 2011 - § 31 ZAG - bis 12. Januar 2018 = a.F.) stellen ein (zusammengesetzes) Schutzgesetz i.S. § 823 Abs. 2 BGB dar.
Ein Rechtsanwalt handelt als "Unternehmen" i.S. dieser Vorschrift, wenn er als natürliche Person gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG a.F. bei der Ausführung von Zahlungsdiensten selbständig beruflich handelt. Es ist nicht erforderlich, dass die Zahlungsdienste Hauptzweck der Tätigkeit sind.
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 1 O 374/17) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das am 2. April 2019 verkündete Schlussurteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1. hat keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 21. Juli 2020, an dem er festhält.
In diesem Beschluss hat der Senat im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1. Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung eines behaupteten Treuhandvertrages geltend. Gegen die Beklagte zu 2. hat er Ansprüche aus Vertragsrückabwicklung verfolgt.
Am 23. Dezember 2014 unterzeichnete der Kläger einen "Kaufvertrag über den Kauf (eines Teils) einer Erdöl- und/oder Erdgasquelle". Dort war angegeben, dass der Kaufpreis iHv EUR 10.000,- auf ein "neutrales Treuhandkonto" zu überweisen sei. Angegeben war die Kontoverbindung der Beklagten. Sie lautete auf "Rechtsanwältin ... R.". Als Verwendungszweck sollte der Projektname und der Name des Käufers angegeben werden. Vertragspartner des Klägers war die "N... USA bzw. deren Projektvermittlungsbevollmächtigte, die "N. P." mit dem Sitz in M.. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag (Anl. K1, GA 11-13) verwiesen.
Die Verpflichtung zur Eröffnung des Treuhandkontos/Anderkontos für die Beklagte zu 2. übernahm die Beklagte zu 1. in Kenntnis dessen, dass gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2. eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen worden war.
Der Kläger überwies den Kaufpreis am Folgetag des Vertragsschlusses. Die Verbuchung erfolgte am 24. Dezember 2014 auf dem im Vertrag benannten Treuhandkonto der Beklagten zu 1.. Die Beklagte zu 2. bestätigte nachfolgend den Geldeingang auf dem Treuhandkonto der Beklagten zu 1. und gab als Verwendungszweck "M. F., USA" an.
In der Folgezeit kam die Beklagte zu 2. ihren Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach. Das Erdölförderprojekt, so wie es in dem Vertrag benannt ist, existierte nicht.
Am 11. September 2015 teilte der Geschäftsführer der Beklagten zu 2. mit, dass das Projekt eingestellt wurde und die Kaufverträge rückabgewickelt werden sollten. Der von den Kunden eingezahlte Kaufpreis solle zzgl. 10 % Zinsen zurückerstattet werden (Anl. K4, GA 17). Eine Rückzahlung an den Kläger erfolgte nicht.
Im Zuge staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen trat zutage, dass die Beklagte zu 1. für die Beklagte zu 2. mehrere Millionen EUR aus derartigen Vertragsabschlüssen vereinnahmt hatte. Die von der Beklagten zu 1. vereinnahmte Vergütung belief sich auf mehr als EUR 50.000,-.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. Juli 2017 forderte der Kläger die Beklagte zu 1. zur Auskunft und Rechenschaftslegung auf. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 erteilte die Beklagte zu 1. Auskünfte (Anl. K 6, GA 19-20). Sie berief sich darauf, die ihr erteilten Anweisungen der Beklagten zu 2. befolgt und die Gelder am 2. Januar 2015 weitergeleitet zu haben. Weiter teilte sie mit, eine Mittelverwendungskontrolle durch sie sei mit der Beklagten zu 2. als ihrer Mandantin nicht vereinbart gewesen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. September 2017 teilte sie zudem mit, dass sie sich vor Einrichtung des Kontos sorgfältig mit dem Geschäftsmodell befasst habe (Anl. K8, GA 23-26).
Nachdem der Kläger vorgerichtlich beide Beklagten erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte, erhob er Klage. Am 13. April 2018 erließ das Landgericht gegen die Beklagte zu 2. antragsgemäß Versäumnisurteil (GA 83-84). Hinsichtlich der erstinstanzlich verfolgten Anträge wird auf das Schlussurteil des Landgerichts vom 2. April 2019 Bezug genommen (S. 6, GA 139).
Mit Schriftsatz vom 27. April 2020 ließ die Beklagte zu 1. mitteilen, dass sie ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Mai vergangenen Jahres "vorsorglich" zurückgegeben habe.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünden Schadensersatzansprüche aus einem mit der Beklagten zu 1. geschlossenen Treuhandvertrag, jedenfalls aus einem Vertragsverhältnis eigener Art zu. Sein Klageantrag sei auch unter dem Gesichtspunkt deliktischer Haftung begründet.
Die Beklagte zu 1. hat sich darauf berufen, sie habe sich lediglich im Verhältnis zur Beklagten zu 2. zur Einrichtung eines Treuhandkontos/Anderkontos verpflichtet. Es sei vereinbart gewesen, dass sie nicht als Treuhä...