Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 1 O 91/19) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird das Schlussurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22.08.2019 wie folgt abgeändert:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: bis 13.000,- EUR
Gründe
Das von der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22.08.2019 eingelegte, als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittel ist in die nach § 99 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde umzudeuten gewesen. Diese ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO erfolgt und auch in der Sache begründet.
Der Beklagten, die den von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsanspruch sofort anerkannt hat, sind gemäß § 91 ZPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Vergünstigung des § 93 ZPO kann ihr nicht zuteil werden, weil sie Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.
Die Klägerin durfte zu Recht davon ausgehen, sie werde ohne Klageerhebung nicht zu ihrem Recht kommen, denn die Beklagte hat weder die Klageerhebung noch das Teilanerkenntnisurteil vom 24.06.2019 zum Anlass genommen, die seit dem Erbfall vom 18.07.2018 fällige Auskunft unverzüglich zu erteilen, sondern hat diese erst durch das mit Schreiben vom 15.08.2019 übersandte Verzeichnis gegeben. Wer nicht einmal nach Klageerhebung erfüllt, von dem war die freiwillige Leistung in der Regel auch nicht früher zu erwarten (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl., § 93 Rn. 3). Auch unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass sich die Auskunft über den Bestand des Nachlasses für eine familienfremde Person schwieriger gestaltet als für nahe Angehörige eines Verstorbenen und es sich vorliegend um einen Nachlass handelt, in dem sich Gesellschaftsbeteiligungen und Immobilien befinden, ist die der Beklagten bis zur Klageerhebung im März 2019 eingeräumte Zeit von mehr als acht Monaten nach dem Erbfall und sechs Monaten nach der ersten Aufforderung vom 25.09.2018 in jeder Hinsicht ausreichend gewesen, um die geforderten Auskünfte durch ein privatschriftliches Verzeichnis zu erteilen. Selbst für notarielle Nachlassverzeichnisse wird in der Regel ein Anfertigungszeitraum von nicht mehr als drei bis vier Monaten zugebilligt. Vorliegend haben der Beklagten aber gerade nicht - wie im Schriftsatz vom 29.01.2020 ausgeführt - nur wenige Wochen zur Ermittlung des Nachlassbestandes zur Verfügung gestanden, sondern etliche Monate. Wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seinem vorprozessualen Schreiben vom 01.03.2019 nochmals ausdrücklich betont hat, sind Wertangaben nicht verlangt worden, sodass auch die Ausführungen der Beklagten dazu, dass Wertangaben zu den Unternehmen und Grundstücken mit Schwierigkeiten verbunden gewesen seien, nicht erheblich sind.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 ZPO.
Fundstellen
ZEV 2020, 293 |
NJW-Spezial 2020, 199 |