Leitsatz (amtlich)
1. Lässt der Pachtvertrag eine Unterverpachtung nur mit Zustimmung des Verpächters zu, so ist die Unterverpachtung einer Teilfläche des Pachtgrundstücks nicht vertragswidrig, wenn der Verpächter durch sein Verhalten sein Einverständnis bekundet hat.
2. Die auf die Verletzung von Pächterpflichten (hier: unzulässiges, möglicherweise baurechtswidriges Errichten von Tierunterständen) gestützte fristlose Kündigung eines auf Lebenszeit geschlossenen Pachtvertrages setzt eine - nur ganz ausnahmsweise entbehrliche - Abmahnung voraus.
Normenkette
BGB §§ 581, 543 Abs. 3, § 540
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 17 O 194/08) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
2. Der für den 18.5.2010 geplante Senatstermin wird aufgehoben.
Gründe
I. Die zulässige Berufung hat voraussichtlich keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung.
1. Der Feststellungsantrag ist zulässig, § 256 Abs. 1 ZPO. Das Feststellungsinteresse ist gegeben. Der Kläger war nicht auf eine Räumungsklage zu verweisen. Beide Klagearten stehen nicht in dem grundsätzlich bestehenden Vorrangverhältnis der Leistungsklage vor der Feststellungsklage. Denn bei einem Miet- oder Pachtverhältnis ist die Feststellungsklage, dass der Mietvertrag durch Kündigung beendet sei, neben der Klage auf Räumung möglich (OLG Celle BB 1978, 576). Grund dafür ist, dass die Frage, ob ein Mietverhältnis durch eine Kündigung aufgelöst worden ist, die rechtlich entscheidende Vorfrage für zahlreiche Ansprüche sein kann, und nicht nur für den Anspruch auf Räumung und Herausgabe (OLG Celle BB 1978, 576, 577). Die Entscheidung über den Anspruch auf Räumung und Herausgabe ist nämlich nur eine Entscheidung über eine von vielen Rechtsfolgen, die sich aus dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Mietvertrages ergeben können. So kann einem auf Räumung und Herausgabe lautenden rechtskräftigen Urteil auch nicht mit Rechtskraftwirkung die Beantwortung der Vorfrage nach der Wirksamkeit des Mietvertrages zugesprochen werden. Denn damit würde diesem Urteil eine Wirkung zugebilligt, die weit über die durch den Antrag auf Räumung und Herausgabe gezogenen Grenzen hinausginge.
Hinzu kommt, dass der Titel gegen den Hauptpächter nicht ohne weiteres gegen den Unterpächter wirkt (Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl. 2010, § 546 Rz. 24). Durch die Formulierung des Feststellungsantrages wird jedoch die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Rechtsstreits eher vermieden als bei der bloßen Räumungsklage, da die Frage nach der Wirksamkeit des Pachtvertrages in den Vordergrund gestellt wird.
2. Der Feststellungsantrag sowie die weiter geltend gemachten Anträge sind jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO), noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrundezulegenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Beurteilung.
Das Pachtverhältnis der Parteien ist nicht beendet. Das LG ist nach Inaugenscheinnahme und Zeugenvernehmung aufgrund ausführlicher und überzeugender Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangt, dass die von dem Kläger ggü. dem Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigungen vom 28.3.2008, 5.5.2008 und 23.6.2009 das zwischen den Parteien bestehende Pachtverhältnis vom 13.6.1996 nicht aufgelöst haben. Dabei hat das LG nachvollziehbar ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass die Beklagten ihre Vertragspflichten ggü. dem Kläger aus dem Pachtvertrag vom 13.6.1996 in einem derart erheblichen Maße verletzt hätten, dass dem Kläger eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden könne.
Diese Beweiswürdigung beanstandet der Kläger zu Unrecht. Die vom LG geschaffene Tatsachengrundlage bindet grundsätzlich auch das Berufungsgericht und darf von ihm nur eingeschränkt überprüft werden. Lediglich die unterlassene oder fehlerhafte Erfassung von Tatsachen durch die Verletzung materiellen Rechts (z.B. die Verkennung der Beweislast), die fehlerhafte Tatsachenfeststellung aufgrund Verfahrensfehlern (z.B. Verletzung der Hinweispflicht) oder die sonstige Fehlerhaftigkeit des Beweisergebnisses (beispielsweise eine nicht erschöpfende Beweisaufnahme oder Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen) können die Notwendigkeit erneuter Feststellung gebieten (vgl. Senat, OLGR 2009, 727; Zöller/Hessler, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 529 Rz. 2 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
a) Das LG hat zu Recht angenommen, dass eine erhebliche Pflichtverletzung der Beklagten in der Unterverpachtung an die Eheleute G. bzw. in einer fehlenden Einholung der Zustimmung zu dieser Unterverpachtung ni...