Leitsatz (amtlich)
Das Verlangen, einen Erbschein hilfsweise nach einer noch zu bildenden Rechtsmeinung des Nachlassgerichts zu erteilen (hier: "... für den Fall, dass das Nachlassgericht ein gesetzliches Erbrecht der Kinder ... feststellen sollte, die Erteilung eines Erbscheins ... dahin, dass ... (der Antragsteller) zu 1/2 gesetzlicher Erbe des Erblassers geworden ist."), kann nicht zulässiger Gegenstand eines Erbscheinsantrags sein.
Normenkette
BGB § 2353; FamFG § 352
Verfahrensgang
AG Grevenbroich (Beschluss vom 13.09.2013; Aktenzeichen 6 VI 354/13) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 100.000 EUR
Gründe
I. Der am 2.4.2013 verstorbene Erblasser war Witwer seiner vorverstorbenen Ehefrau D. K., geborene Do.. Aus der Ehe stammen die Beteiligte zu 1 sowie die Mutter der Beteiligten zu 2, die ihrerseits zu 6 VI 297/13 AG Grevenbroich die Erbschaft ausgeschlagen hat; für die Kinder werde ausgeschlagen, wenn diese berufen sind.
Die Eheleute haben am 8.6.1984 (6 IV 433/96) einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie einander gegenseitig und der Überlebende - bzw. bei gleichzeitigem Versterben ein jeder von ihnen - die Beteiligte zu 1 und die Mutter der Beteiligten zu 2 zu je 1/2 Anteil als Erben eingesetzt haben.
Des Weiteren gibt es ein privatschriftliches Testament vom 8.2.1999 (6 IV 433/96), in dem der Erblasser seiner Lebensgefährtin Sofia P. ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchrecht an dem im Grundbuch des AG Grevenbroich von Rommerskirchen Blatt 1377 verzeichneten Grundbesitz vermacht.
Mit Anwaltsschrift vom 2.7.2013 hat die Beteiligte zu 1 "die Erteilung eines Erbscheins über ihr Erbrecht dahin (beantragt), dass ... (sie) aufgrund der Ausschlagung der Erbschaft durch die S. B. alleinige gesetzliche Erbin des Erblassers geworden ist oder für den Fall, dass das Nachlassgericht ein gesetzliches Erbrecht der Kinder der S. B. feststellen sollte, die Erteilung eines Erbscheins über ihr Erbrecht dahin, dass ... (sie) zu ½ gesetzliche Erbin des Erblassers geworden ist.".
Das AG hat mit Beschluss vom 25.7.2013 seine Absicht kund getan, den Erbscheinsantrag zurückzuweisen und ausgeführt, die Beteiligte zu 1 trage zu Recht vor, dass nach Ausschlagung der Erbschaft durch ihre Schwester S. B. deren Kinder zu ¼ Erben geworden sind; sie hätten bislang die Erbschaft nicht ausgeschlagen; der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Alleinerbscheins sei daher nicht begründet.
Die Beteiligte zu 1 hat daraufhin erklärt, sie werde zeitnah eine eidesstattliche Versicherung i.S.d. § 2356 BGB abgeben und diese dem Gericht einreichen; sie habe keineswegs vorgetragen, dass die Beteiligten zu 2 zu ¼ Erben geworden seien; sie habe nicht lediglich einen Alleinerbschein beantragt, sondern für den Fall, dass das Nachlassgericht ein gesetzliches Erbrecht der Kinder der S. B. feststellen sollte, die Erteilung eines Erbscheins über ihr Erbrecht dahin, dass sie zu ½ gesetzliche Erbin des Erblassers geworden ist.".
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 13.9.2013 den Erbscheinsantrag zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei irritierend, dass die Beteiligte einen Erbschein beantragt, der sie als gesetzliche Erbin ausweist, obwohl ihr erbrecht auf gewillkürter Erbfolge beruhe; dies könne noch im Wege der Auslegung berichtigt werden. Unzulässig sei jedoch, einen Erbschein zu beantragen und dabei offen zu lassen, welche Erbquote in Ansatz gebracht werden soll. Dies stelle eine bedingte Beantragung eines Erbscheins dar, wobei die Bedingung - was unzulässig sei - eine bestimmte Rechtsansicht des Nachlassgerichts sein solle. Hinzu komme, dass das Nachlassgericht mit keinem Verfahren befasst sei, in dem es um die Feststellung eines gesetzlichen Erbrechts der Kinder der Schwester gehe.
Gegen diesen am 24.9.2013 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrem am 11.10.2013 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, mit dem sie ihren Erbscheinsantrag weiterverfolgt.
Sie macht unter Anderem durch ihre Verfahrensbevollmächtigte geltend, es möge sein, dass ihr Erbrecht auf gewillkürter Erbfolge beruhe, der Erbvertrag vom 8.6.1984 sei ihrem Verfahrensbevollmächtigtem nicht bekannt; ihm sei nur das Testament vom 8.2.1999 vorgelegt worden, so dass der Antrag in Bezug auf das gesetzliche Erbrecht gestellt worden sei; da dem Gericht bekannt sei, dass das Erbrecht der Beteiligten zu 1 auf gewillkürter Erbfolge beruhe, sei der Antrag im Wege der Auslegung umzudeuten. Die Erbquote habe die Beteiligte - entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts - nicht offen gelassen, sondern im Rahmen des Haupt-antrages und eines zulässigen Hilfsantrages ausdrücklich benannt. Das Nachlassgericht habe es versäumt, auf seine Bedenken hinzuweisen. Ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt hätte das Nachlassgericht aufgrund des Erbvertrages vom 8.6.1984 der Beteiligten einen Erbschein über ihr Erbrecht zu ½ Anteil ausstellen müssen.
Mit weiterem Beschluss vom ...