Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Nachteilige bauliche Veränderung durch Balkonanbau mit Stahlstützenkonstruktion und Verankerung im Bereich eines EG-Gartensondernutzungsrechts

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 19/99)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 163/98 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3 trägt die Gerichtskosten der dritten Instanz und die den übrigen Beteiligten in diesem Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Wert: 25.000,00 DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 7 sind die Miteigentümer der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalter der Beteiligte zu 8 ist.

Bei dem Anwesen W. Straße … in D. handelt es sich um ein fünfgeschossiges Wohnhaus. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Sondereigentümer der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung. Dem Beteiligten zu 3 gehört die Wohnung im ersten Obergeschoß.

In der Eigentümerversammlung vom 09.04.1990 (Protokoll vom 20.04.1990) wurde einstimmig beschlossen, daß die Beteiligte zu 6 auf eigene Kosten in der dritten Etage an ihrer Wohnung einen Balkon anbauen darf. Weiterhin wurde beschlossen, daß die Erdgeschoßwohnung das alleinige Sondernutzungsrecht für das Gartengrundstück erhält. In der Eigentümerversammlung vom 20.04.1990 (Protokoll vom 20.04.1990) wurde einstimmig beschlossen, daß die Beteiligte zu 7 auf eigene Kosten in der ersten und zweiten Etage an ihren Wohnungen einen Balkon anbauen darf.

Im notariellen Kaufvertrag vom 21.04.1990 zwischen der Beteiligten zu 7 als Verkäuferin und den Beteiligten zu 1 und 2 als Käufern wurde festgehalten, daß die Teilungserklärung dahingehend ergänzt wird, daß gemäß Protokoll vom 09.04.1990 der jeweilige Eigentümer der Wohnung Nr. 1 das alleinige Sondernutzungsrecht am vorhandenen Garten hat. Desweiteren wurde festgehalten, daß Einigkeit darüber besteht, daß die jeweiligen Eigentümer der Einheiten Nr. 2 bis 5 auf eigene Kosten Balkone, die den Regeln der Technik und der Baukunst entsprechen, anbringen lassen können.

In der notariellen Urkunde vom 09.05.1990 vereinbarten die Eigentümer der oben näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, daß dem jeweiligen Elgentümer der Wohnungseinheit Nr. 1 das alleinige Sondernutzungsrecht an der gesamten Gartenfläche, die sich hinter dem Haus befindet, zusteht. In derselben Urkunde heißt es:

„Den Wohnungseigentümen liegen schuldrechtlich weiterhin die Verpflichtung gemäß dem Protokoll vom 20.04.1990, das in Kopie dieser Verhandlung beigefügt ist, zugrunde.”

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 03.06.1998 beschlossen die anwesenden Eigentümer (4 stimmberechtigte Wohnungseigentümer waren anwesend bzw. vertreten, damit waren 524/630 Miteigentumsanteile vertreten) einstimming, daß an der Cartenseite des Hauses W. Straße … in D. Balkone bis zum dritten Obergeschoß gemäs der allen Eigentümern vorliegenden Zeichnung des Architekten R. erstellt werden.

Bezüglich der näheren Ausgestaltung der beabsichtigten Baumaßnahme wird auf die Zeichnungen Blatt 29 bis 32 GA sowie auf die Baubeschreibung des Architekten R. Blatt 52, 53 GA verwiesen. Danach soll eine Stahlständerkonstruktion mit drei gleichen Balkonflächen errichtet werden, wobei jeder einzelne Balkon 8,62 m breit und 3,45 m tief ist.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben beantragt,

  • den Beschluß der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentumsanlage W. Straße … … D., vom 3. Juni 1998 zu Tagesordnungspunkt 2 für ungültig zu erklären,
  • den Beteiligten zu 3 bis 8 es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, hilfsweise Ordnungshaft, zu untersagen, an der Gartenseite des Hauses W. Straße …, … D., im ersten, zweiten und dritten Obergeschoß gemäß Zeichnung des Architekten G. R. vom 16. April 1998 Stahlbalkone in den Abmessungen von 3,45 m × 8,62 m dergestalt anzubauen, daß diese auf außenliegende Stahlstützenkonstruktionen die in den Garten des Hauses W. … Straße …, … D. geführt werden gestützt werden,
  • den Beteiligten zu 3 bis 8 es bei Vermeidung eine vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, hilfsweise Ordnungshaft, zu untersagen, im Gartenbereich des Erdgeschosses des Hauses W. Straße …, … D., die dort befindlichen beiden Eiben, einen immergrünen Baum und einen Feuerdornbusch zu entfernen und/oder entfernen zu lassen.

Der Beteiligte zu 3 hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Das Amtsgericht hat den Antragen der Beteiligten zu 1 und 2 stattgegeben.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 ist vom Landgericht zurückgewiesen worden.

Der Beteiligte zu 3 hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Im einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das zulässige. Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.

1.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u. a. ausgeführt: Die beabsichtigte Erstellung der „B...

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