Leitsatz (amtlich)
Verzichtet ein Vermieter gegen Zahlung eines angemessenen Geldbetrages auf seinen Anspruch auf Räumung des Grundstücks, insbesondere auf Beseitigung der Aufbauten, bei Ende des Mietverhältnisses, so ist dies im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit unbedenklich.
Normenkette
BGB §§ 535, 546, 138, 812
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 2 O 466/10) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Den Klägern wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der für den 24.4.2012 geplante Senatstermin entfällt.
Gründe
Die Berufung der Kläger hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist nicht ungerechtfertigt bereichert (§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Variante BGB), weil die Zahlung der Kläger auf einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung beruhte. Das Vorbringen der Kläger in der Berufungsbegründung vom 19.10.2011 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
I. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom 25.5.2009 verstößt nicht gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 und 2 BGB), vielmehr ist sie wirksam.
Die Kläger als vormalige Mieter des Stellplatzes waren aufgrund der vorgenannten Vereinbarung verpflichtet, an die Beklagte EUR 6.500,- zu zahlen. Dieser Betrag stellte die Gegenleistung für den Verzicht der Beklagten dar, nach Beendigung des Mietverhältnisses mit den Klägern die Räumung des Grundstücks verlangen zu können. Desweiteren bestand für die Beklagten dann auch keine Möglichkeit mehr, an den nachfolgenden Mieter des Stellplatzes ein neues Mobilheim veräußern zu können. Die Zahlung des genannten Betrages sollte die bei der Beklagten eintretenden bzw. möglichen wirtschaftlichen Nachteile kompensieren, indem sie einen Teilbetrag der sich für die Kläger ergebenden finanziellen Vorteile erhielten.
Die von den Klägern nach dem Mietvertrag über den Stellplatz (vgl. hierzu auch BGH NJW-RR 2010, 1309 f.) geschuldete Räumung des Grundstücks enthielt auch die Verpflichtung, das Mobilheim, zu dessen Errichtung die Kläger nach dem Mietvertrag vom 30.1.2007 berechtigt waren, zu entfernen. Denn grundsätzlich sind bei einer Räumung auch Aufbauten, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, zu beseitigen (vgl. nur BGH NJW 2006, 2115; Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 546 Rz. 6 m.w.N.). Soweit die Kläger meinen, es habe sich dabei um ein Holzhaus gehandelt, das aus diesem Grund unzutreffend als Mobilheim bezeichnet worden sei, bedarf dies keiner Aufklärung. Abgesehen davon, dass auch Mobilheime aus Holz gefertigt worden sein können, ist auch das weitere Argument der Kläger, eine Verlagerung mittels Tieflader sei nicht möglich und eine Räumung wäre mit einem wirtschaftlichen Totalschaden verbunden gewesen, ohne Relevanz. Sollte dies der Fall und nicht - wie die Beklagte vorgetragen hat - ein Transport mit einem Tieflader mit einem Kostenaufwand von EUR 5.000,- möglich gewesen sein, so wären die wirtschaftlichen Vorteile für die Kläger durch die Möglichkeit, das Haus auf dem Stellplatz belassen zu dürfen, noch größer gewesen. Denn nur so konnten sie das Haus für EUR 40.000,- an P. verkaufen (vgl. Kaufvertrag vom 28.4.2009). Nach ihrem Vorbringen war dies auch nicht dem Umstand der Stellplatznutzung geschuldet, sondern hat vornehmlich auf ihren umfangreichen Investitionen beruht.
Soweit die Kläger meinen, sie seien aufgrund des großen wirtschaftlichen Verlustes, den sie bei einer Räumung des Stellplatzes erlitten hätten, zum Abschluss der Vereinbarung in sittenwidriger Weise quasi "gezwungen" worden, folgt der Senat dem - wie auch das LG - nicht. Die Situation der Kläger resultierte aus dem Abschluss des Mietvertrages und der damit einhergehenden, aus § 546 BGB folgenden, Räumungsverpflichtung bei dessen Ablauf. Sie basierte somit auf einer gesetzlichen Rechtsfolge, die grundsätzlich hingenommen werden muss. Der Umstand, dass die Beklagte bei ihrem Entgegenkommen und dem Verzicht auf die Ausübung ihres Rechts von den dadurch eintretenden Vorteilen der Kläger partizipieren wollte, führt nicht zur Sittenwidrigkeit der Vereinbarung. Diese verstößt nicht gegen "grundlegende Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung", wobei sich diese Beurteilung immer an einer Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts auszurichten hat (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 138 Rz. 7 f.). Abgesehen davon, dass es den Klägern freigestanden hätte, die Vereinbarung nicht abzuschließen und das Haus zu entfernen, vermochten sie durch die Vereinbarung nicht nur Vermögenseinbußen zu verhindern, sondern konnten zudem - auch nach ihren Ausführungen - zusätzliche Vermögensvorteile erzielen. Denn es ist der Beklagten beizupflichten, dass die isolierte Veräußerung des Hauses (sofern dies nach einem Wechsel des Stellplatzes überhaupt möglich gewesen wäre) keinesfalls den hohen Kaufpreis erbracht hätte, den die...