Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 120/93) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 699/95) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Beteiligte zu 4.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 4.000,00 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 4. ist Eigentümerin zweier im vierten Obergeschoß der o. a. Wohnungseigentumsanlage liegenden Wohnungen. Sie hat u. a. im Bereich des Treppenhauses bauliche Maßnahmen durchgeführt, ohne dies mit den übrigen Wohnungseigentümern vorher abzustimmen. Dabei ließ sie u. a. oberhalb der Wohnungseingangstür einer ihrer Wohnungen eine Fläche von etwa 1/2 qm herausbrechen und eine Glasscheibe in einem dem Türrahmen angepaßten Holzrahmen einsetzen, hinter der eine Lichtquelle eingebaut wurde, die von einem an der Wand des Treppenhauses angebrachten Bewegungsmelder geschaltet wurde.
In der Eigentümerversammlung vom 9. März 1993 beschlossen die Wohnungseigentümer mit Mehrheit, die von der Beteiligten zu 4. im Bereich des Treppenhauses vorgenommenen baulichen Maßnahmen nicht zu dulden, vielmehr müsse der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden.
Unter Berufung auf diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1. bis 3. beantragt, die Beteiligte zu 4. zu verurteilen,
- die zu den Wohnungen Nr. 17 und 19 gehörenden Türen dunkelrot zum Gesamtbild des Hauses passend zu gestalten,
- den oberhalb der Wohnungseingangstür angebrachten Bewegungsmelder zu entfernen und den Bereich oberhalb der Wohnungseingangstür in den ursprünglichen Zustand zu versetzen,
- das in den Hinterhof geführte Lüftungsrohr zu entfernen und den Durchbruch ordnungsgemäß zu verschließen.
Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben.
Die Beteiligte zu 4. hat sofortige Beschwerde eingelegt, soweit ihr aufgegeben worden ist, den Bereich oberhalb der Wohnungseingangstür in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Sie hat sich bereiterklärt, den Bewegungsmelder und die Lichtquelle über der Tür zu entfernen und im übrigen vorgetragen, die Herstellung des ursprünglichen Zustandes (Mauerwerk oberhalb der Tür) sei nur mit unverhältnismäßigen Mitteln möglich. Das Verlangen der Beteiligten zu 1. bis 3. sei daher schikanös.
Die Beteiligten zu 1. bis 3. sind dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde unter Hinweis auf den nicht angefochtenen Beschluß der Wohnungseigentümer vom 9. März 1993 zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 4. hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt, der die Beteiligten zu 1. bis 3. entgegengetreten sind.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4. ist nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Sinne des § 27 FGG.
1.
Nicht zu beanstanden ist zunächst, daß das Landgericht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat. Zwar soll gemäß § 44 Abs. 1 WEG der Richter mit den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln, und zwar auch in der Beschwerdeinstanz, jedoch durfte das Landgericht hier die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls aus den in der Entscheidung dargelegten Gründen annehmen.
2.
In der Sache ist das Landgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß sich aus dem bindenden (§ 23 Abs. 4 WEG) Beschluß der Wohnungseigentümer vom 9. März 1993 die Verpflichtung der Beteiligten zu 4. ergibt, die oberhalb der Wohnungseingangstür vorgenommene baulichen Veränderung zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Der von der Beteiligten zu 4. in der Erstbeschwerde erhobene Einwand des Rechtsmißbrauchs führt nicht zu einer Entbindung der Beteiligten zu 4. von der ihr obliegenden Beseitigungspflicht. Allerdings kann das Verlangen auf Beseitigung ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer vorgenommener baulicher Veränderungen für den betroffenen Eigentümer unzumutbar und damit rechtsmißbräuchlich sein, wenn die durchgeführten baulichen Maßnahmen einerseits die übrigen Wohnungseigentümer nur relativ geringfügig belasten, andererseits aber nur mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand beseitigt werden können (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1976, 61; BayObLG WE 1991, 256).
Ob das hier der Fall ist, kann dahinstehen und brauchte vom Landgericht nicht näher aufgeklärt zu werden. Die Beteiligte zu 4. kann sich nämlich hier auf die Bestimmung des § 242 BGB schon deshalb nicht berufen, weil sie den Beschluß der Wohnungseigentümer vom 09. März 1993 hätte anfechten und damit ihr Ziel, der Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes zu entgehen, möglicherweise hätte erreichen können.
Auch der Einwand der Beteiligten zu 4., die Beteiligten zu 1. bis 3. verlangten die Beseitigung der baulichen Veränderung über der Wohnungstür nur aus „Schikane” (§ 226 BGB), hätte bereits im Wege der Beschlußanfechtung geltend gemacht werden müssen, denn daß sich nach dem Beschluß vom 09. März 1993 neue Umstände ergeben hätten, die ihr im März/Apr...