Leitsatz (amtlich)
Das Registergericht ist nicht befugt, von dem Vereinsvorstand, der eine Satzungsänderung anmeldet, im Wege der Zwischenverfügung eine Erklärung des Inhalts zu verlangen, es werde versichert, dass der eingereichte Wortlaut der Satzung mit dem im Vereinsregister verlautbarten Text der Satzung - Ursprungsfassung und Änderungen - identisch sei.
Normenkette
FamFG § 382; BGB § 71 Abs. 1 S. 3; BGB n.F. § 71 S. 4
Verfahrensgang
AG Wuppertal (Aktenzeichen 5 VR 26198) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, von seinen dort geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.
Gründe
I. Unter dem 20.1.2010 hat der betroffene Verein die Änderung einer Satzungsbestimmung zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Beigefügt hat er u.a. eine Abschrift der geänderten Satzung. Mit Schreiben vom 28.1.2010 hat das Registergericht mitgeteilt, der Anmeldung könne noch nicht in vollem Umfang entsprochen werden, und dies damit begründet, nach der Änderung des § 71 BGB zum 30.9.2009 sei es erforderlich, dass der Vereinsvorstand bei der Anmeldung einer Satzungsänderung nunmehr die Übereinstimmung mit der vorherigen Fassung der Satzung unter Einbeziehung der Änderungsbeschlüsse versichere; um Nachreichung der entsprechenden Erklärung binnen eines Monats werde gebeten. Auf ein Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des betroffenen Vereins vom 2.2.2010 hat das Registergericht seinen vorbezeichneten Standpunkt mit weiterem Schreiben vom 5.2.2010 näher begründet.
Gegen die Äußerungen des Registergerichts hat sich der betroffene Verein unter dem 5.2.2010 mit einer Beschwerde gewandt. Daraufhin hat das Registergericht zunächst einen Vermerk dahin, dass es dem Rechtsmittel nicht abhelfe, gefertigt und die Sache dem OLG vorgelegt. Nach einer Äußerung des Senats hat es sodann mit - dem betroffenen Verein zu Händen seines Vorstandes sowie dessen Verfahrensbevollmächtigten bekannt gegebenem - Beschluss vom 23.2.2010 erklärt, der Beschwerde werde nicht abgeholfen; diesen Beschluss hat es mit einer Rechtsmittelbelehrung, nach der gegen die vorbezeichnete Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig sein soll, versehen.
Eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.2.2010 hat der betroffene Verein mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 17.3.2010, am selben Tage bei Gericht eingegangen, eingelegt. Hierzu hat das Registergericht im Wege des Aktenvermerks erklärt, der Beschwerde werde nicht abgeholfen, Nachricht hiervon an den Verfahrensbevollmächtigten erteilt, und die Sache erneut dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
II. Das Rechtsmittel des betroffenen Vereins gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts ist als Beschwerde zulässig, §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 378 Abs. 2 (374 Nr. 4), 59 Abs. 2, 63, 64 FamFG. Es hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der Antrag des betroffenen Vereins ist vom Registergericht nicht verfahrensfehlerfrei behandelt worden.
a) Nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG hat das Registergericht, falls eine Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister unvollständig ist oder der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegensteht, dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Das durch eine solche Zwischenverfügung herbeigeführte Verbesserungsverfahren ist aus rechtsstaatlicher Sicht geboten, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen.
Voraussetzung für den Erlass einer Zwischenverfügung ist nach nunmehr geltendem Recht allein das Vorliegen eines behebbaren Hindernisses; ist ein bestimmtes Eintragungshindernis unbehebbar, ist der Eintragungsantrag nach § 382 Abs. 3 FamFG abzulehnen, wobei es regelmäßig geboten sein dürfte, zur Gewährung rechtlichen Gehörs zuvor einen gerichtlichen Hinweis mit der Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls zur Rücknahme des Antrags zu erteilen, der jedoch nicht selbständig anfechtbar ist.
Bei alledem hat die Zwischenverfügung durch Beschluss gem. § 38 FamFG zu ergehen; denn wenn es sich bei ihr auch nicht um eine Endentscheidung handelt, ist sie - allein schon aufgrund der durch § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG eingeräumten Rechtsmittelmöglichkeit - einer solchen Endentscheidung doch ausnahmsweise gleichgestellt und kann deshalb nicht wie eine bloße verfahrensleitende Anordnung behandelt werden. Der Beschluss muss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein, § 39 FamFG, und ordnungsgemäß bekanntgegeben werden, § 41 FamFG (zu allem Vorstehenden: Keidel-Heinemann, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 382 Rz. 20-22 und 25-28 m.w.N.).
Hier verfehlt das bloße gerichtliche Schreiben vom 28.1.2010, dessen Begründung zudem durch ein späteres gerichtliches Schreiben vom 5.2.2010 noch ergänzt worden ist, die Formerfordernisse eines Beschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung.
b) Nach Einlegung einer Beschwerde hat das erstinstanzliche Gericht - hier das Registergericht -, falls es die Beschwerde für begrün...