Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.10.2011; Aktenzeichen 12 O 142/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 10. Oktober 2011 gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.500,00 €
Gründe
I.
Durch das ihren Prozessbevollmächtigten am 08. März 2011 zugestellte Anerkenntnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 02. März 2011 ist die Schuldnerin - eine Wohnungsbaugesellschaft - rechtskräftig verurteilt worden, die Verwendung der aus dem Urteilstenor im Einzelnen ersichtlichen Klausel über die Abwälzung ihrer Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf die Mieter in den von ihr benutzten Formularmietverträgen bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € oder ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen oder sich bei der Abwicklung bestehender Mietverhältnisse auf die streitgegenständliche Klausel zu berufen.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 22. September 2011 hat das Landgericht auf Antrag der Gläubigerin gemäß § 890 ZPO gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 € festgesetzt, weil diese ihrer Verpflichtung aus dieser Entscheidung nicht nachgekommen sei.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Schuldnerin habe gegen die Verpflichtung aus dem Anerkenntnisurteil verstoßen, weil sie sich anlässlich eines Abnahmetermins vom 17. März 2011 im Zusammenhang mit der Beendigung eines Mietverhältnisses mit den Eheleuten A. auf eine mit der streitgegenständlichen inhaltlich im wesentlichen identische Vertragsklausel berufen und es auf diese Weise erreicht habe, dass sich die Mieter zur Entfernung von Decken- und Wandtapeten und somit zur Übernahme von nicht geschuldeten Schönheitsreparaturen bereit erklärt hätten.
Gegen diesen, ihren Prozessbevollmächtigten am 30. September 2011 zugestellten Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 10. Oktober 2011, die bei dem Landgericht am gleichen Tage eingegangen ist. Sie macht geltend:
Sie habe weder im Vorfeld des Abnahmetermins vom 17. März 2011 noch im Verlaufe dieses Termins gegen ihre Verpflichtung aus dem Anerkenntnisurteil vom 02. März 2011 verstoßen. Im Vorfeld des Termins habe sie lediglich durch ihr Schreiben vom 01. März 2011 (Anlage B 1) - das im Übrigen noch vor dem Erlass des Anerkenntnisurteils abgefasst worden sei - exemplarisch auf etwaige Schäden wie z.B. fehlende Anstriche oder Tapeten an den Wänden hingewiesen. In dem Abnahmetermin selbst habe man sich dann mit den Eheleuten A. im Wege des Vergleichs darauf geeinigt, dass diese die Beseitigung der Decken- und Wandtapeten übernähmen und sie als Vermieterin im Gegenzug auf das Abschleifen und Lackieren der Türen sowie ihr Recht zur Beseitigung von weiteren, in dem Protokoll nicht aufgeführten Mängeln verzichte. Eine Berufung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mietvertrages liege in einer derartigen Individualvereinbarung nicht, ebenso - erst recht - auch nicht die erneute Verwendung einer unzulässigen Formularklausel.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese mit Beschluss vom 10. November 2011 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO statthaft und auch in sonstiger Hinsicht zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.
1. Das Landgericht ist zu Recht und aus zutreffenden Gründen davon ausgegangen, dass sich die Schuldnerin anlässlich der Abwicklung des Mietverhältnisses mit den Eheleuten A. jedenfalls auch noch in dem Abnahmetermin vom 17. März 2011 - und somit zu einem Zeitpunkt, als ihre Unterlassungsverpflichtung aus dem Anerkenntnisurteil vom 02. März 2011 bereits feststand und ihr auch bekannt war - auf die in ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen (Fassung D 1963) zu Ziffer 5 enthaltene und mit der in dem Tenor des angefochtenen Urteils unstreitig im Wesentlichen inhaltsgleiche Vertragsklausel berufen und auf diese Weise die Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf die Eheleute A. erreicht hat, zu deren Übernahme diese gesetzlich nicht verpflichtet waren.
a) Selbst schon ohne Hinzunahme des Anschreibens der Schuldnerin an die Eheleute A. vom 01. März 2011 wird nämlich aus dem Abnahmeprotokoll vom 17. März 2011 hinreichend deutlich, dass die Schuldnerin die gesamten dort jeweils in der Spalte "M" angekreuzten Maßnahmen - mithin also unter anderem das Entfernen der Wand- und Deckentapeten sowie das Abschleifen und Lackieren der Türblätter und der Türzargen - als "Schäden" angesehen hat, zu deren Beseitigung sie die Eheleute A. für verpflichtet hielt. Dies ergibt sich nämlich bereits aus der ausdrücklichen - wenn auch sprachlich etwas verunglückten - Formulierung in dem Abnahmeprotokoll
"Der Mieter verpflicht...