Leitsatz (amtlich)
Der Grundsatz, dass bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten im Allgemeinen für den obsiegenden Streitgenossen nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 20.2.2006 - II ZB 3/05; Beschl. v. 5.7.2005 - VIII ZB 114/04), gilt auch für den Fall, dass die Klage zunächst gegen die obsiegenden Streitgenossin allein und erst später (hier nach der Klageerwiderung) auf den unterliegenden weiteren Streitgenossen erweitert worden ist.
Normenkette
ZPO § 91
Verfahrensgang
LG Krefeld (Beschluss vom 24.01.2007; Aktenzeichen 5 O 256/04) |
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofortige Beschwerde des Klägers der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Krefeld - Rechtspflegerin - vom 24.1.2007 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils der 5. Zivilkammer des LG Krefeld vom 28.11.2006 sind von dem Kläger 589,76 EUR (fünfhundertneunundachtzig 76/100) nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.12.2006 an die Beklagte zu 1) zu erstatten. Der weitergehende Festsetzungsantrag der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde tragen zu 59 % der Kläger und zu 41 % die Beklagte zu 1).
Eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr nach GKG KV-Nr. 1812 erfolgt nicht.
Gründe
I. Die am 31.1.2007 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers vom 26.1.2007 (Bl. 194 f. GA) gegen den ihm am 25.1.2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Krefeld - Rechtspflegerin - vom 24.1.2007 (Bl. 190 f., 193 GA) ist gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO zulässig. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen erweist sie sich als unbegründet.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigt nicht, dass die Beklagten sich durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten haben vertreten lassen. Wiederholt hat der BGH entschieden, dass als notwendige Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden kann (vgl. BGH Beschl. v. 20.2.2006 - II ZB 3/05; Beschl. v. 5.7.2005 - VIII ZB 114/04; Beschl. v. 17.7.2003 - I ZB 13/03; Beschl. v. 30.4.2003 - VIII ZB 100/02). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat bereits im Beschl. v. 22.1.2004 - I-10 W 3/04 angeschlossen.
Die insoweit entwickelten Grundsätze gelten auch für den hier vorliegenden Fall. Dass die Klage zunächst gegen die obsiegenden Streitgenossin allein und erst später (hier nach der Klageerwiderung) auf den unterliegenden weiteren Streitgenossen erweitert worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das spätere Hinzutreten des Weiteren Streitgenossen hat hier zu keinem anderen Gebührenanfall geführt. Rechtsanwaltsgebühren sind vielmehr in derselben Höhe angefallen wie sie angefallen wären, wenn der Prozessbevollmächtigte von Anfang an für beide Streitgenossen tätig geworden wäre.
Bei den Beklagten handelt es sich um zwei verschiedene Auftraggeber in der selben Angelegenheit, so dass die Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3100 - wenn auch wie hier zeitlich nacheinander - in Bezug auf jeden Auftraggeber entsteht. Entsprechendes gilt für die Terminsgebühr aufgrund des Tätigwerdens für beide Auftraggeber im Termin. Im Ergebnis kann der Rechtsanwalt die Gebühren jedoch nur einmal verlangen, § 7 Abs. 1 RVG, erhält jedoch in Bezug auf die Verfahrensgebühr eine Erhöhung gemäß RVG-VV Nr. 1008.
Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Kosten des später hinzu getretenen Beklagten zu 2) bestünden lediglich in der sog. Erhöhungsgebühr. Der Senat hat bereits entschieden, dass sich die Ersatzpflicht eines unterlegenen Prozessgegners nicht auf die Erhöhungsgebühren beschränkt, weil ein Streitgenosse ausnahmsweise nur dann einen geringeren als den auf ihn entfallenden Anteil an den Rechtsanwaltskosten geltend machen kann, wenn er im Innenverhältnis zu einem geringeren Anteil zur Kostentragung verpflichtet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15.6.2004 - 10 W 21/04). Hieraus folgt umgekehrt, dass sich die Ersatzpflicht des unterlegenen Prozessgegners auch nicht auf die gesamten (einfachen) Gebühren für den obsiegenden Streitgenossen erstrecken kann.
An außergerichtlichen Kosten für die erste Instanz ist folgender Vergütungsanspruch für die Vertretung beider Beklagter entstanden:
- Verfahrensgebühr RVG-VV Nr. 3100 439,40 EUR
- Erhöhung RVG-VV Nr. 1008 (0,3) 131,82 EUR
- Terminsgebühr RVG-VV Nr. 3104 405,60 EUR
- Auslagen RVG-VV Nr. 7002 (× 2) 40 EUR
- 1.016,82 EUR
- Umsatzsteuer RVG-VV Nr. 7008 162,69 EUR
- Gesamt 1.179,51 EUR
Hiervon kann die Beklagte zu 1) gegen den ihr gegenüber unterlegenen Prozessgegner ...