Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Kapitalerhöhung der UG auf das Mindeststammkapital der regulären GmbH von 25.000 EUR oder mehr müssen in analoger Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG auf das Stammkapital insgesamt wenigstens 12.500 EUR eingezahlt sein.
2. Eine Begünstigung der UG beim Übergang zur regulären GmbH gegenüber der Neugründung einer regulären GmbH hinsichtlich der Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals findet nicht statt. Die Versicherung gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG muss sich daher darauf beziehen, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital bewirkt sind, dass sie im Zeitpunkt der Anmeldung wertmäßig noch vorhanden sind (Vorbehalt wertmäßiger Deckung) und dass sie in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden sind.
Normenkette
GmbHG § 5a Abs. 5 1. Halbsatz, § 7 Abs. 2 S. 2, § 57 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
AG Duisburg (Aktenzeichen HRB 25469) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 14. Oktober 2021 - Richter - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000 EUR.
Gründe
Die im Rubrum näher bezeichnete Unternehmergesellschaft (UG) wurde am 07. Mai 2013 von dem Beteiligten zu 1 als Alleingesellschafter mit einem Stammkapital von 300 EUR gegründet. Dieser war auch ihr einziger Geschäftsführer. Im Rahmen einer von seinem Verfahrensbevollmächtigten am 25. Mai 2021 beurkundeten Gesellschafterversammlung wurde neben einer Firmenänderung in "M GmbH" u.a. eine Erhöhung des Stammkapitals um 25.000 EUR beschlossen, wovon der Beteiligte zu 1 einen Anteil von weiteren 20.000 EUR, die Beteiligte zu 2 einen Anteil von 5.000 EUR übernahm, die jeweils zur Hälfte eingezahlt werden sollten.
Die durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 15. Juni 2021 elektronisch übermittelte Anmeldung zum Handelsregister vom 25. Mai 2021 (Urk.Nr. 625/2021) enthält unter Ziff. II die Versicherung des Beteiligten zu 1 als Geschäftsführer nach § 8 Abs. 2 GmbHG, dass die Leistungen entsprechend der Erhöhung des Stammkapitals von 300 EUR auf 25.300 EUR auf die Stammeinlagen bewirkt worden seien, die sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführung befänden, und zwar durch ihn auf seinen Geschäftsanteil Nr. 2 hälftig i.H. von 10.000 EUR und durch die Beteiligte zu 2 auf ihren Geschäftsanteil Nr. 3 hälftig i.H. von 2.500 EUR. Der Notar solle die Anmeldungsurkunde dem Handelsregister erst übersenden, wenn ihm die Belege über die notwendige Einzahlung auf die Stammeinlage eingereicht worden seien, da erst dann die diesbezügliche Versicherung erfüllt sei. Am 18. Juni 2021 wurden die entsprechenden Auszüge des Geschäftskontos der Gesellschaft nachgereicht.
Mit formloser Zwischenverfügung vom 22. Juni 2021 hat das Amtsgericht - Richter - mitgeteilt, dass der Anmeldung noch nicht entsprochen werden könne. Es bestünden Bedenken hinsichtlich der Verfügbarkeit des eingezahlten Stammkapitalerhöhungsbetrages i.H. von 12.500 EUR. Den Einzahlungen des Beteiligten zu 1 vom 07. Juni 2021 i.H. von 10.000 EUR und der Beteiligten zu 2 vom 08. Juni 2021 i.H. von 2.500 EUR stünden die Auszahlung vom 08. Juni 2021 an den Gesellschafter Leupold (Beteiligter zu 1) i.H. von 4.000 EUR mit dem Verwendungszweck "Umbuchung Barkasse" und die Überweisung an Obergerichtsvollzieher H i.H. von 6.156,15 EUR in dem Verfahren DR II ... gegenüber. Es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.
Mit Beschluss vom 10. August 2021, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 zugestellt am 31. August 2021, hat das Amtsgericht festgestellt, dass dem Vollzug der Anmeldung vom 25. Mai 2021 (UR-Nr.: ...) die mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2021 mitgeteilten Eintragungshindernisse entgegenstünden. Zur Erledigung hat es gemäß § 382 Abs. 4 FamFG eine Frist von einem Monat ab Zustellung gesetzt; andernfalls werde der Antrag zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 05. Oktober 2021 hat der Beteiligte zu 1 einen "Buchauszug" einreichen lassen, der verdeutlichen solle, dass das eingezahlte Stammkapital der Gesellschaft vollumfänglich zur Verfügung stehe und nicht durch Auszahlungen auf Gesellschafter- und/oder Geschäftsführerkonten geschmälert werde.
Mit Beschluss vom 14. Oktober 2021 hat sodann das Amtsgericht den Eintragungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Anmeldung sei nicht ordnungsgemäß i.S. des § 9c GmbHG. Die mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2021 mitgeteilten Eintragungshindernisse bestünden fort. Der übermittelte Einnahmen-/Ausgabenvergleich sei weder geeignet, die vorbezeichneten Bedenken inhaltlich auszuräumen, noch erbringe dieser in sonstiger Weise den Nachweis für eine ordnungsgemäße Leistung auf die beschlossene Stammkapitalerhöhung.
Gegen den dem Verfahrensbevollmächtigten am 28. Oktober 2021 zugestellten Beschluss hat dieser mit am 26. November 2021 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die er binnen der ihm vom Amtsgericht bis zum 22. Dezember 2021 gesetzten Frist nicht begründet hat.
Daraufhin hat das Amtsgericht...