Leitsatz (amtlich)
1. Die Wirksamkeit einer Eheschließung und damit die standesamtliche Registrierfähigkeit einer Ehe (hier: in Nigeria geschlossene Ehe eines Deutschen mit einer Nigerianerin) hängt - bei ansonsten nicht in Frage stehender Identität - nach deutschem Recht nicht davon ab, ob alle Vornamen des deutschen Verlobten vollzählig in der Heiratsurkunde angegeben wurden bzw. Eingang in das Eheregister gefunden haben.
2. Nach nigerianischem Recht ist nur eine von den Verlobten bewusst und gewollt (=vorsätzlich) unter falschem Namen geschlossene Ehe als nicht geschlossen bzw. nichtig anzusehen.
3. Hat eine nigerianische Staatsangehörige die Ehe unter ihrem auf behördliche Anregung geänderten (möglicherweise materiell unrichtigen) Namen geschlossen, so wird die Wirksamkeit der Eheschließung hierdurch unter Zugrundelegung nigerianischen Rechts mangels Vorsatzes nicht tangiert.
Normenkette
PStG § 34 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 13; Marriage Ordinance § 33 2b (Nigeria)
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 27.06.2011; Aktenzeichen 96 III 5/11) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Das Standesamt Düsseldorf wird angewiesen, die Beurkundung der am 30.3.2010 in Lagos/Nigeria geschlossenen Ehe zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 nicht mit der Begründung einer Nichtigkeit der Ehe- schließung wegen vorsätzlich unrichtiger Namensangabe abzulehnen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 ist nigerianische Staatsangehörige. Sie trug ursprünglich die Vornamen "Mabel Mary" und als Familiennamen "Okoye Obasanjo", wobei ihr Vater den Namen Obasanjo und ihr Großvater den Namen Okoye führte. Später nannte die Beteiligte zu 1 sich überwiegend "Mary Obasanjo". Auf diesen Namen stellten ihr die nigerianischen Behörden - zuletzt am 30.4.2008 - einen Reisepass aus. 1994 heiratete sie unter diesem Namen in der Bundesrepublik Deutschland den deutschen Staatsbürger Singer, der Anfang 1995 starb. Als Ehenamen hatten die Eheleute "Singer" gewählt.
Bei ihrer Rückkehr nach Nigeria erhielt die Beteiligte zu 1 einen neuen Pass auf den Namen Obasanjo, obwohl sie zuvor erwähnt hatte, den Namen Singer zu führen.
Den Beteiligten zu 2 heiratete die Beteilige zu 1 in Nigeria zum ersten Mal am 22.12.2008 unter dem Namen "Mary Obasanjo", wobei sie allerdings die beiden weiteren Namen hinzufügte.
Unter dem 16.11.2009 wies das deutsche Generalkonsulat in Lagos darauf hin, die Identität der Beteiligen zu 1 sei als Mabel Okoye, geboren am 5.5.1965 festgestellt; eine rechtswirksame Namensänderung in "Mary Obasanjo" liege nicht vor; da unter Angabe einer unrichtigen Identität erfolgt, sei die Eheschließung von Anfang an nichtig. Der Beteiligten zu 1 bleibe deshalb die Möglichkeit, die Ehe unter der festgestellten Identität ("Mabel Okoye") zu schließen bzw. vorher eine rechtswirksame Namensänderung durchzuführen.
Die Beteiligte zu 1 heiratete deshalb am 30.3.2010 - nach Namensänderung in "Mary Obasanjo" am 13.2.2010 - unter diesem Namen den Beteiligten zu 2 ("Mathias Rabe") noch einmal. Zu diesem Zweck reiste der Beteiligte zu 2 eigens nach Nigeria. Diese Eheschließung hielt die Botschaft für rechtmäßig und erlaubte die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
Da die Beteiligten zu 1 und 2 als Ehenamen "Rabe" wählen wollen, beantragten sie beim Standesamt Düsseldorf die Beurkundung der Eheschließung.
Durch Bescheid vom 6.1.2011 lehnte das Standesamt die Beurkundung der Eheschließung ab, weil deren Wirksamkeit nicht erwiesen sei, da die Namensführung und der Familienstand der Beteiligten zu 1 zum Zeitpunkt der Eheschließung am 30.3.2010 in Nigeria nicht geklärt sei. Sie habe am 30.3.2010 unter dem Namen Mary Obasanjo den Beteiligten zu 2 geheiratet, nachdem sie ihren Namen von Mabel Okoye in Mary Obasanjo geändert habe. Den Namen Mabel Okoye würde sie jedoch nur geführt haben, wenn ihre erste Ehe mit Singer nichtig gewesen wäre; sollte dieselbe dagegen wirksam sein, so würde ihr Name am Tag der Namensänderung Mabel Singer, geborene Okoye gelautet haben. Da die Beteiligte zu 1 es ablehne, die Nichtigkeit ihrer Ehe mit Singer feststellen zu lassen, sei von deren Wirksamkeit auszugehen, mit der Folge, dass die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2 ein weiteres Mal unter falschem Namen geheiratet habe, die Ehe deshalb nach dem maßgeblichen nigerianischen Recht eine Nichtehe und im Register somit nicht eintragungsfähig sei. Im Übrigen habe auch der Beteiligte zu 2 unter unvollständigem Namen (ohne Angabe des Vornamens Werner) die Ehe geschlossen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind dem entgegen getreten.
Das AG hat durch Beschluss vom 27.6.2011 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zu Recht habe das Standesamt die Beurkundung der am 30.3.2010 in Lagos/Nigeria geschlossenen Ehe abgelehnt. Es könne dahinstehen, ob die Beteiligte zu 1 die Ehe in Nigeria unter zutreffendem Namen geschlossen hat. Bezüglich des Beteiligten zu 2 sei dies jedenfalls nicht der Fall.
Der Beteiligte zu 2 heiße ausweislich des Personalausweises und des Geburtenregisters Math...