Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Das Oberlandesgericht Düsseldorf legt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Umfasst der Begriff eines Rechtsstreits im Sinne des Art. 22 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, der "die Eintragung oder die Gültigkeit von Marken (...) zum Gegenstand (hat)", auch eine Klage gegen die in das Benelux-Markenregister eingetragene formelle Markeninhaberin einer Benelux-Marke gerichtet auf eine Erklärung gegenüber dem Benelux-Markenamt, dass die Beklagte hinsichtlich der betreffenden Marke Nichtberechtigte sei und auf die Eintragung als Markeninhaberin verzichte.
Gründe
A.1 Die Parteien streiten um die Rechte an einer Benelux-Marke. Die Beklagte ist als Inhaberin der Bildmarke Nr. 3... (im Folgenden: Klagemarke) beim Benelux-Markenamt eingetragen. Die Klagemarke war am 07.09.1979 angemeldet und ausweislich der vorgelegten Bestätigung über die Markeneintragung ursprünglich zugunsten der "Firma X. Y." eingetragen worden. Die Beklagte beantragte am 14.11.2003 beim Benelux-Markenamt unter Vorlage eines sie als Alleinerbin des X. Y. ausweisenden Erbscheins die Umschreibung der Klagemarke auf sie, die sodann erfolgte.
2 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Benelux-Markenamt in Anspruch, dass sie hinsichtlich der Klagemarke Nichtberechtigte sei und auf die Eintragung als Markeninhaberin verzichte. Zur Begründung macht sie geltend, infolge einer Kette von Übertragungen der Klagemarke tatsächliche Inhaberin der Rechte an der Klagemarke geworden zu sein. Sie habe deshalb einen gesetzlichen Anspruch gegen die Beklagte auf Abgabe der entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Benelux-Markenamt. Etwaige vertragliche Ansprüche sind ersichtlich verjährt.
3 Das LG Düsseldorf (Az. 2a O 136/12) hat die Klage durch Urteil vom 24.06.2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht bestehe, weil die Beklagte nicht zu Unrecht als formell Berechtigte der Klagemarke im Benelux-Markenregister eingetragen sei. Es sei davon auszugehen, dass sich die Klagemarke im Todeszeitpunkt des X. Y. in dessen Vermögen befunden habe und deshalb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte als Alleinerbin übergegangen sei. Ausführungen zur - von der Beklagten nicht gerügten - internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte hat das LG Düsseldorf nicht gemacht.
4 Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und verfolgt ihr Klagebegehren vollumfänglich weiter.
B.5 Das Verfahren ist vor der Entscheidung über die Berufung auszusetzen. Es ist gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der im Beschlusstenor gestellten Frage einzuholen, da die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Auslegung von Art. 22 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO 2001) abhängt.
6 1. Die von Amts wegen zu prüfenden internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte könnte sich aus Art. 2 Abs. 1 der bei Klageerhebung geltenden EuGVVO 2001 ergeben, da die Beklagte ihren Wohnsitz in Deutschland hat. Gemäß Art. 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO n.F.) findet die EuGVVO 2001 auf den vorliegenden Rechtsstreit noch Anwendung, weil dieser vor dem 10.01.2015 im Sinne dieser Vorschrift "eingeleitet" worden ist.
7 2. Der Annahme der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte könnte allerdings eine ausschließliche internationale Zuständigkeit niederländischer Gerichte gemäß Art. 22 Nr. 4 EuGVVO 2001 entgegenstehen. Danach sind ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts oder eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt, ausschließlich zuständig. Da das Benelux-Markenamt in den Niederlanden ansässig ist, wären dies die Niederlande.
8a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu patentrechtlichen Streitigkeiten ist der in Art. 22 Abs. 4 EuGVVO 2001 bzw. in dessen Vorgängervorschrift (Art. 16 Nr. 1 des Übereinkommens der EG über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels...