Leitsatz (amtlich)

Zur Kostenentscheidung, namentlich zur Nichterhebung von Gerichtskosten für den ersten und den zweiten Rechtszug, eines Verfahrens, in dem das Nachlassgericht - fehlerhaft, da ohne die zwingende Anhörung des mit der Fristbestimmung belasteten Erben - eine Frist zur Errichtung des Nachlassinventars bestimmt hatte und der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel hiergegen nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache durch Ablauf der Inventarfrist (in schlüssiger Form) auf die Kosten beschränkt hat

 

Normenkette

BGB § 1994 Abs. 1 S. 2, § 1995 Abs. 1 S. 2; FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 2, § 81 Abs. 1 S. 2, § 345 Abs. 4 S. 1 Nr. 4; GNotKG § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Kleve (Aktenzeichen 17 VI 679/17)

 

Tenor

Von der Erhebung der Gerichtskosten sowohl für den ersten als auch für den zweiten Rechtszug ist abzusehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet für die erste Instanz nicht statt; die dem Beteiligten zu 2. im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die Beteiligte zu 1. zu tragen.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: bis 1.000 EUR

 

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 hat die Beteiligte zu 1. unter Berufung auf eine ihr ursprünglich gegen die Erblasserin zustehende Forderung wegen Heimkosten in Höhe von 7.881,79 EUR und unter Beifügung vorgerichtlicher Korrespondenz mit den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. beantragt, diesem als Erben nach der Erblasserin eine Frist zur Errichtung des Nachlassinventars zu bestimmen. Dem hat das Nachlassgericht ohne weiteres durch die angefochtene Entscheidung vom 23. Oktober 2017 entsprochen; zur Begründung hat es ausgeführt, die Beteiligte zu 1. habe ihre Gläubigerstellung glaubhaft gemacht, und der Erbe habe bislang noch kein Inventar errichtet. Dieser Beschluss ist dem Beteiligten zu 2. am 28. Oktober 2017 zugestellt worden.

Unter dem 30. Oktober 2017, bei Gericht am 2. November 2017 eingegangen, hat der Beteiligte zu 2. mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten Rechtsmittel gegen die besagte Entscheidung eingelegt und insbesondere das Unterbleiben jeglicher Anhörung des Erben gerügt und außerdem mitgeteilt, er habe zeitgleich beim Insolvenzgericht Nachlassinsolvenz beantragt. Dem Rechtsmittel hat das Nachlassgericht mit weiterem Beschluss vom 9. November 2017 nicht abgeholfen; hierzu hat es sich berufen auf die Entbehrlichkeit der Anhörung des Erben vor der Fristbestimmung im Hinblick auf den diversen Schriftverkehr zwischen den Beteiligten im Vorfeld der Antragstellung, aufgrund dessen der Beteiligte zu 2. mit einem Antrag nach § 1994 BGB habe rechnen müssen.

Auf Vorlage durch das Nachlassgericht ist die Sache beim Oberlandesgericht am 28. November 2017 eingegangen.

Mit am 27. November 2017 beim Nachlassgericht eingegangener (im Dezember 2017 dem Senat übersandten) Schrift hat der Beteiligte zu 2. weiter zur Begründung des Nichtabhilfebeschlusses, zu den für die Rechtsmitteleinlegung seinerseits maßgeblichen Erwägungen - insbesondere zur Frage der Fristbemessung - vorgetragen sowie erklärt:

"Da der Antrag weder zurückgenommen wurde, noch der Beschwerde abgeholfen wurde und die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, wird beantragt,

  • die Aufnahme des Inventars vorzunehmen und gemäß
  • § 2003 BGB einen Notar mit der Aufnahme des Inventars
  • zu beauftragen.

....

Zur Vereinfachung und um der Pflicht gemäß § 2003 II BGB nachzukommen, wird der hier gestellte Insolvenzantrag nebst Anlagen beigefügt."

Die Beteiligte zu 1. hat sich, zum Rechtsmittel angehört, dahin geäußert, aus den Gründen der Darstellung des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluss sei eine Stellungnahme ihrerseits nicht beabsichtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte Bezug genommen.

II. 1. Das - dem Senat nach § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG zur Entscheidung angefallene - Rechtsmittel des Beteiligen zu 2. ist als befristete Beschwerde statthaft und insgesamt zulässig gewesen (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG). Es ist auch nicht infolge zwischenzeitlich eingetretener Erledigung (dazu a)) unzulässig geworden, weil der Rechtsmittelführer es in schlüssiger Form auf die Kosten beschränkt hat (dazu b)).

a) In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann. Insbesondere erledigt sich ein Rechtsmittelverfahren der Hauptsache nach, wenn die Ausgangsentscheidung wegen der Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse keine unmittelbare Regelungswirkung mehr entfalten kann, so dass das Änderungsinteresse des Rechtmittelführers insoweit wegfällt (vgl. für ein Verfahren nach § 1994 BGB Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2016 in Sache...

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