Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenrecht
Leitsatz (redaktionell)
Die Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten ist auf den Umfang der Verbindlichkeiten im Zeitpunkt des Todes beschränkt.
Normenkette
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1a; BGB §§ 1922, 1967
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Beschluss vom 30.04.1987; Aktenzeichen 5 O 130/85) |
Tenor
Auf die Beschwerde vom 19. Mai 1987 werden der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 30. April 1987 und der Kostenansatz der Geschäftsstelle des Landgerichts Wuppertal vom 19. Dezember 1986 teilweise abgeändert:
Gegen einen jeden der Kläger werden anderweitig 458,15 DM angesetzt; im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
1.) Die Gebühr für das Verfahren im allgemeinen (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG – KV) ist anteilig gegen einen jeden der Kläger zutreffend angesetzt worden. Zwar durfte diese Gebühr gegen die Erblasserin, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, nicht geltend gemacht werden (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ZPO). Die Gebühr entstand jedoch gegen die Kläger erneut, als diese den ausgesetzten Rechtsstreit mit dem Schriftsatz vom 8. Juli 1986 aufnahmen, ferner auch, als sie am 2. September 1986 verhandelten.
2.) Die Sachverständigenentschädigung (vgl. Nr. 1904 KV; 639,30 DM), wurde hingegen rechtsirrig angesetzt. Der Sachverständige wurde noch zu Lebzeiten der Erblasserin vom Landgericht bestellt und beauftragt. Die Kläger haften zwar für die Nachlaßverbindlichkeiten (vgl. §§ 1922, 1967 Abs. 1 BGB; § 54 Nr. 3 GKG). Jedoch haften sie kostenmäßig nicht in größerem Umfang als die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes. Da aber nun die Auslagen im Zeitpunkt des Todes nicht gegen die Erblasserin geltend gemacht werden durften (vgl. § 122 Abs. I Nr. 1 lit. a ZPO), wirkt dies auch zugunsten der Erben (so auch KG Rpfleger 1986, 281 = JurBüro 1986, 894 = KostRspr GKG § 54 Nr. 11). Der Ansicht des OLG Frankfurt (Rpfleger 1985, 123 = KostRspr § 49 Nr. 22), die Rechtsstellung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ZPO sei nicht Teil der Erbschaft, vermag der Senat nicht zu folgen. Es widerspricht dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922 Abs. 1, 1967 BGB) anzunehmen, der Erbe hafte für Nachlaßverbindlichkeiten stärker, als es im Zeitpunkt seines Todes der Erblasser tat. Der Beschluß, durch den einem Hilfsbedürftigen in dem justizverwaltungsförmlichen mit dem Staat als dem Antragsadressaten verlaufenden Verfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, wirkt außerdem gleich einem begünstigenden Verwaltungsakt. Die dem Erblasser gewährte Rechtsstellung bleibt daher auch nach dem Rechtsgedanken der §§ 48, 49 VwVfG erhalten.
3.) Nach allem waren gegen einen jeden der Klägerin 1/5 × 7/8 × (1172 + 144 + 4) = 458,15 DM anzusetzen.
Fundstellen